Rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch Beschluss des BFH VIII B 81/18 vom 20. 3. 2019
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Gewerbesteuerpflicht eines Vereins mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Leitsatz (amtlich)
Vereine unterliegen mit ihren Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn sie keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Gewerbesteuer unterliegt.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er führt Forschungsvorhaben durch, erstellt Studien und initiiert und begleitet Umsetzungsprojekte in Zusammenarbeit mit u.a. der Industrie sowie kleinen und mittleren Unternehmen. In den Streitjahren war er vom Beklagten als gemeinnützig anerkannt.
Für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 erklärte der Kläger jeweils Gewerbeerträge und wurde in bestandskräftigen Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend veranlagt. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2009 wandte er gegen seine Veranlagung zur Gewerbesteuer erstmals ein, er sei zwar nach § 2 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) Steuerobjekt der Gewerbesteuer, erziele mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aber keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da seine Forschungstätigkeit ausschließlich "geistigen" Charakter habe. In diesem Zusammenhang beantragte er außerdem, die Bescheide für 2007 und 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag dahingehend zu ändern, dass der Besteuerung ein Gewerbeertrag in Höhe von 0 € zugrunde gelegt werde.
Der Beklagte lehnte die Änderung der Gewerbesteuermessbescheide für 2007 und 2008 ab und erließ Bescheide für 2009 und 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag. Einsprüche legte der Kläger hiergegen nicht ein.
Unter dem 31. Mai 2013 erließ der Beklagte einen Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag, gegen den der Kläger am 2. Juli 2013 Einspruch einlegte. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, § 2 GewStG behandele die Frage nach dem Steuergegenstand bzw. dem Besteuerungsobjekt, während die §§ 7 ff. GewStG die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer festlegten. Durch § 2 Abs. 3 GewStG werde nur eine partielle Steuerpflicht des gesamten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 14 Abgabenordnung (AO) fingiert. Er unterhalte zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welcher nach § 2 Abs. 3 GewStG tauglicher Steuergegenstand sei. Seine Betätigung im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führe aber nicht zu einem Gewerbeertrag nach Maßgabe der §§ 7 ff. GewStG, da nach der Rechtsverweisung in § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG nur solche Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins eine Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer begründeten, bei denen es sich um Gewinne aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) handele. Dies gehe u.a. auch aus R 7.1 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) eindeutig hervor. Dieser Sichtweise lasse sich nicht entgegenhalten, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG als Bemessungsgrundlage nicht den "Gewinn aus Gewerbebetrieb", sondern den "Gewinn aus dem Gewerbebetrieb" regele; denn sowohl der Gesetzgeber als auch der Richtliniengeber verwendeten in anderen Vorschriften (§ 8 GewStG; R 7.1 Abs. 4 GewStR) die Formulierung "Gewinn aus Gewerbebetrieb". Da seine Betätigung im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Forschungstätigkeiten beinhalte und diese selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG seien, unterlägen die daraus erzielten Gewinne nicht der Gewerbesteuer. Dem stehe auch das Urteil des BFH vom 18. Januar 1984 (I R 138/79, BFHE 140, 463, BStBl II 1984, 451) nicht entgegen, da es sich auf einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB bezogen habe und die Eintragung eines wirtschaftlichen Vereins nur dann erfolge, wenn die wirtschaftliche Betätigung im konkreten Einzelfall in einer anderen Rechtsform, insbesondere der einer Kapitalgesellschaft, unzumutbar sei, was eine Nähe zu Kapitalgesellschaften begründe und vermuten lasse, dass das Urteil vor diesem Hintergrund ergangen sei. Davon abgesehen beschreibe der Leitsatz des Urteils die Gewerbesteuerpflicht für einen Leistungsaustausch zwischen Verein und Mitgliedern, der im Streitfall nicht gegeben sei. Außerdem sei das Urteil nicht mehr anwendbar, weil es vor der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ergangen sei.
Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte unter dem 25. Februar 2015 auch Bescheide für 2012 und 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag. Hiergegen legte der Kläger am 6. März 2015 ebenfalls Einsprüche ein, zu deren Begründung er auf seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids für 2011 Bezug nahm.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15. F...