rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs.

Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das sie am 21. April 1995 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.

Es handelt sich um einen VW Golf Ecomatic. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor (Hubraum 1896 ccm) ausgerüstet, der auch für den alleinigen Betrieb mit Bio-Diesel zugelassen ist.

Die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich stufte das Fahrzeug als Pkw mit der Antriebsart Dieselmotor ein und erkannte es als „Schadstoffarm” an.

Am 28. April 1995 erließ das Finanzamt einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 37,10 DM/100 ccm jährlich für die Zeit ab 21. April 1995 festsetzte. Es ging dabei davon aus, daß das Fahrzeug von einem Selbstzündungsmotor angetrieben wird und als „Schadstoffarm Stufe C”, anerkannt ist.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch begründete die Klägerin dahin, ihr Fahrzeug sei nicht nur besonders verbrauchsarm (4,9 Liter Treibstoff/100 km), sondern als einziges Kraftfahrzeug für den alleinigen Betrieb mit Bio-Diesel zugelassen. Die ohnehin verbrauchsbedingt geringe Abgasmenge sei besonders schadstoffarm. So enthielten die Abgase nur etwa 50 % der bei dem Betrieb mit normalem Dieselkraftstoff anfallenden Rußpartikel. Das Fahrzeug könne nicht mit einem normalen Diesel-Pkw gleichgestellt werden. Der höhere Steuersatz für Diesel-Pkw solle den Steuervorteil ausgleichen, der durch die Mineralölsteuererhöhung für Treibstoff für nicht selbst zündende Pkw eingetreten sei. Der bei ihrem Fahrzeug verwendete Bio-Diesel unterfalle aber nicht der Mineralölsteuer. Ihr Fahrzeug sei nach dem Steuersatz für schadstoffarme Pkw mit Antrieb durch Fremdzündungsmotor vorzunehmen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1997 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu heißt es, das Fahrzeug sei gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG als Pkw nach dem Hubraum zu versteuern, der Steuersatz ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG. Für die weitere Unterscheidung „Schadstoffarm” oder „bedingt Schadstoffarm, Stufe A, B oder C” oder für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art, wie z.B. Antrieb durch Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor seien nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 KraftStG die Feststellungen der Zulassungsbehörden maßgebend. Bei diesen Feststellungen handle es sich um selbständige Mitwirkungsakte, die für die Finanzbehörden nach § 171 Abs. 10 AO verbindlich seien, und die deshalb einer eigenständigen Überprüfung durch das Finanzamt nicht zugänglich seien. Das Fahrzeug der Klägerin sei von der Zulassungsbehörde als „schadstoffarm” eingestuft und mit der Antriebsart „Diesel” angegeben. Aber auch die Verkehrsbehörde hätte keine andere Feststellung treffen können, denn bei dem mit Bio-Diesel betriebenen Motor handle es sich um einen Vielstoffmotor, der auf dem Prinzip der Selbstzündung oder einer Methode beruhe, bei dem das Selbstzündungsmoment überwiege. Ob eine abweichende Besteuerung auf der Grundlage des § 163 Abs. 1 AO denkbar sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Am 21. Februar 1997 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie noch vor, der Motor ihres Fahrzeugs könne sowohl mit Dieselkraftstoff als auch mit Bio-Diesel betrieben werden. Es handle sich um einen Vielstoffmotor, nicht um einen Selbstzündungsmotor. Die Feststellung der Zulassungsbehörde zur Antriebsart sei rechtswidrig. Denn ihr Fahrzeug werde ausschließlich mit Bio-Diesel angetrieben. Für einen Vielstoffmotor fehle eine gesetzliche Regelung, keinesfalls könne die Zulassungsbehörde diesen Motor einem Selbstzündungsmotor gleichstellen. Ferner rechtfertige die Vorschrift des § 163 AO eine abweichende Besteuerung, denn die Erhebung der Steuer sei nach Lage des Falles unbillig.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 28. April 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1997 die Kraftfahrzeugsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn das Halten des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Zeit ab 21. April 1995 mit dem Steuersatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Spalte 1 KraftStG (Pkw mit Antrieb durch Fremdzündungsmotor) besteuert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt noch aus, die Feststellungen der Zulassungsbehörde seien für das Finanzamt selbst dann verbindlich, wenn das Finanzamt diese für rechtswidrig halten sollte. Hierzu bestehe aber kein Anlaß, denn auch Vielstoffmotoren gälten grundsätzlich als Selbstzündungsmotoren. Erst wenn die Zulassungsbehörde ihre Feststellung zum Antrieb in Fremdzündungsmotor ändern sollte, könnte das Finanzamt die Steuerfestsetzung en...

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