Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugs teuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs.
Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das er am 22. August 1994 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.
Es handelt sich um einen VW.
Das Fahrzeug verfügte ursprünglich über einen Dieselmotor. Seit dem 15. September 1994 ist es mit einem Vielstoffmotor (Elsbett-Motor) mit einem Hubraum von 1.456 ccm ausgerüstet, der für den alleinigen Betrieb mit Pflanzenöl zugelassen ist.
Aus Anlass des Einbaus dieses Motors traf die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bei der Stadtverwaltung … im Fahrzeugbrief unter Ziffer 5 (Antriebsart) die Feststellung „Vielstoff”. Schlüsselnummer „06” und gab in Ziffer 33 (Bemerkungen) an: „M. Elsbett-Motor Typ 82.92.3 T LLK Betrieb nur Pflanzenöl”.
Am 29. September 1994 erließ das Finanzamt zunächst einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung eines Steuersatzes für Pkw mit Otto-Motor von 13,20 DM/100 ccm jährlich für die Zeit ab 15. September 1994 festsetzte. Mit Änderungsbescheid vom 24. September 1996 setzte es die Steuer für den Entrichtungszeitraum ab 15. September 1996 unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 37,10 DM/100 ccm jährlich fest. Es ging dabei davon aus, dass das Fahrzeug von einem Selbstzündungsmotor angetrieben wird und als „Schadstoffarm Stufe E” anerkannt ist.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch begründete der Kläger dahin, sein Fahrzeug verfüge über einen Pflanzenöl-, nicht aber einen Dieselmotor. Ein mit Pflanzenöl betriebener Vielstoffmotor stoße weit weniger Kohlendioxid aus als ein Motor, der mit aus Erdöl gewonnenem Treibstoff betrieben werde. So würden bei dem Pflanzenölmotor 98 % des Abgasvolumenstroms, und zwar CO 2, im Kreislauf gefahren. Auch sei in dem Treibstoff Pflanzenöl kein Schwefel enthalten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1997 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu heißt es, Vielstoffmotoren könnten mit Pflanzenöl, herkömmlichem Dieselkraftstoff. Ottokraftstoff oder anderen Ölen betrieben werden. Vielstoffmotoren besäßen sowohl Merkmale des Diesel- als auch des Otto-Motors. Sie arbeiteten ausschließlich mit innerer Gemischbildung und spätem Spritzbeginn. Sie arbeiteten motortechnisch nach dem Prinzip der Selbstzündung oder anderen Methoden, bei denen das Selbstzündungselement überwiege. Somit seien Personenkraftwagen mit Vielstoffmotoren mit den für Selbstzündungsmotoren geltenden Steuersätzen zu besteuern.
Am 10. März 1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 24. September 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1997 die Kraftfahrzeugsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn das Halten des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Zeit ab 15. September 1996 mit dem Steuersatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Spalte 1 KraftStG (Pkw mit Antrieb durch Fremdzündungsmotor) besteuert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt noch aus, die Stadtverwaltung … habe ihm auf entsprechende Antrage vom 19. Mai 1999 mitgeteilt, weitere Feststellungen zur Antriebsart seien seitens der Zulassungsbehörde nicht vorgesehen. Einem Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau als oberster Landesbehörde vom 02. Juni 1999 zufolge, würden Elsbett-Motoren sowohl als umgerüstete Diesel-Motoren als auch als speziell für den Betrieb mit Pflanzenöl konzipierte Motoren angeboten. Beide Ausführungen seien als reine Selbstzündungsmotoren einzustufen.
In einem Schreiben vom 22. Januar 1999 hat sich der Entwickler des Elsbett-Motors, Dr. h.c. Ludwig Elsbett, auf eine entsprechende Antrage des Gerichts zu der Elsbett-Motortechnik geäußert (vgl. Bl. 26 der Prozessakte). Auf dieses Schreiben, das den Beteiligten vom Gericht übersandt worden ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das beklagte Finanzamt hat das Fahrzeug des Klägers zutreffend nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Spalte 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 – KraftStG – unter Zugrundelegung des für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor geltenden Steuersatzes besteuert. Es hat dabei zu Recht die Feststellung der Zulassungsbehörde zur Antriebsart zugrunde gelegt.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG sind für die Beurteilung eines Pkw als (bedingt) schadstoffarm die Feststellungen der Zulassungsbehörden maßgebend und für das Finanzamt bindend (vgl. BFH-Urteil vom 26. A...