Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Auslagenersatz für Bank bei Vorlage von Kontoauszügen an Finanzamt
Leitsatz (amtlich)
Eine Bank, die ihre Filialnummer entgegen § 34c Abs. 1 Nr. 1 KWG nicht speichert, hat im Hinblick auf den auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO.
Normenkette
AO § 107 S. 1, §§ 97, 93, 92 S. 2 Nr. 3; BGB § 839; KWG § 24c Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 34 S. 3
Tatbestand
Strittig ist, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Am 6. November 2006 richtete der Beklagte ein Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93 b AO an das Bundeszentralamt für Steuern mit der Begründung, dass eigene Ermittlungen beim Steuerpflichtigen nicht zum Erfolg führten. In Bezug auf dieses Kontenabrufersuchen teilte das Bundeszentralamt für Steuern am 16. November 2006 mit, dass der unter der Steuernummer ....... geführte Steuerpflichtige bei der Bank in A. 3 Konten mit folgenden Kontonummern habe: ........, ....... und ......... . Daraufhin richtete der Beklagte unter dem Datum vom 7. März 2007 ein mit "Auskunftsersuchen gem. § 93 der Abgabenordnung" überschriebenen Schriftsatz an die Zentrale der Bank; darin heißt es:
"In der Steuersache des Herrn ≪Name und Anschrift des Steuerpflichtigen≫ bitte ich um Vorlage (evtl. Kopien) der Konto- bzw. Depotauszüge für die Jahre 2005 und 2006 zu folgenden Konten:
.........
Die Verpflichtung, wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissensauskunft zu erteilen, beruht auf § 93 der Abgabenordnung (AO). Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 letzter Satz AO liegen vor. Die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen haben nicht zum Ziele geführt." (Zitat)
Die Bank antwortete im Schreiben vom 14. März 2007, dass für den Steuerpflichtigen ein Kontokorrentkonto unter der Kontonummer ......... sowie 2 im angefragten Zeitraum umsatzlose Depotkonten unter den Kontonummern ............. (Kurswert per 13. März 2007 255,68 € Haben) und .......... (Kurswert per 13. März 2007 0,00 € Haben) geführt worden seien. Hinsichtlich des Kontokorrentkontos fügte sie eine Umsatzauswertung für den Zeitraum vom 19. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 bei. Zugleich stellte die Klägerin dem Beklagten eine Arbeitsstunde a 17 €, 2 Fotokopien a 0,50 € und Portokosten von 0,90 €, insgesamt also 18,90 € in Rechnung. Zur Forderung auf Kostenerstattung nahm der Beklagte im Schreiben vom 23. März 2007 dahingehend Stellung, dass eine Entschädigung für Personen, die ausschließlich als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien, gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dem widersprach die Klägerin in ihren Erwiderungsschreiben vom 5. April 2007, 18. Juni 2007 und 21. August 2007. Sie vertrat die Ansicht, dass die Unterlagen auf Basis des § 93 AO herausverlangt worden seien und die Rechtsprechung § 107 AO für kombinierte Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß §§ 93, 97 AO für anwendbar erachte. Auch hätten die Voraussetzungen eines Auskunftsersuchens nach § 97 AO nicht vorgelegen. Ein reines Vorlageverlangen im Sinne von § 97 AO sei gegeben, wenn keinerlei eigenes Wissen des in Anspruch genommenen - als Vorfrage der Vorlage von Urkunden - habe abgefragt werden müssen. Dies sei beim Auskunftsersuchen vom 7. März 2007 nicht der Fall gewesen. Dort seien lediglich die Kontonummern angegeben worden, gefehlt hätten allerdings die Angabe der Bereichsnummern bzw. Bankleitzahlen. Da innerhalb der unterschiedlichen Bereiche Kontonummern mehrfach vergeben würden, sei eine Beantwortung des Auskunftsersuchens erst nach Prüfung der Kontonummern mit Namen in den verschiedenen Bereichen möglich gewesen. Damit habe es sich um ein Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO gehandelt.
Durch Bescheid vom 24. September 2007 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung nach § 107 AO ab. Zur Begründung führte er aus, eine Entschädigung werde nach § 107 AO nur Personen gewährt, die als Auskunftspflichtige (§ 93 AO) herangezogen worden seien; für Personen, die als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien gelte dies nicht (mit Hinweis auf BFH vom 8. August 2006, VII R 29/05, BStBl II 2007). Ungeachtet seiner Bezeichnung habe das Ersuchen vom 7. März 2007 ein reines Vorlageverlangen im Sinne des § 97 AO beinhaltet. Es habe konkrete Angaben zum Umfang der vorzulegenden Unterlagen enthalten und die Kontonummern des Steuerpflichtigen explizit aufgeführt. Die geforderte Tätigkeit habe sich somit auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Den am 12. Oktober 2007 erhobenen Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2007 aus den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit ihrer am 23. November 2007 per Fax erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin Erstattung der ihr durch das Auskunftsersuchen entstandenen Kosten. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus:
Sie sei auf der Basis von § 93 AO zur Erteilung einer...