Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Profifußballspielers für Pay-TV, Sportkleidung und Personal Trainer
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für ein Abonnement eines Pay-TV-Senders, für Sportkleidung und für einen Personal Trainer sind auch bei einem Profifußballspieler nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 12 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer bei den Einkünften des Klägers als Profifußballspieler als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2008 und 2009 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1983 geborene Kläger war in der Zeit vom ... 2008 bis zum 17. August 2008 bei ... und daran anschließend bis zum ... 2010 bei ... als Profifußballspieler beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er im Wesentlichen Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur 2009); die Klägerin erzielte keine Einkünfte.
In den Einkommensteuererklärungen der Kläger für 2008 und 2009 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Premiere iHv jeweils 120,00 €, für "Arbeitskleidung" iHv jeweils 137,00 €, für einen privaten Personal Trainer iHv 300,00 € (nur 2008) sowie Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Auswärts-, Test- und Freundschaftsspielen sowie bei Trainingslagern iHv 696,00 € (2008) und 684,00 € (2009) als Werbungskosten geltend (vgl. im Einzelnen Bl. 14 - 16 d. ESt- Akten, Fach "2008"; Bl. 25 - 28 d. ESt-Akten, Fach "2009").
Der Beklagte ließ die geltend gemachten Aufwendungen in den Einkommensteuerbescheiden für 2008 vom 31. März 2010 und für 2009 vom 24. März 2011 unberücksichtigt.
Hiergegen legten die Kläger am 5. Mai 2010 und am 28. April 2011 Einspruch ein. Nach-dem der Beklagte sie hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen vergeblich zur Vorlage einer Lohnabrechnung oder einer Bestätigung des Arbeitgebers über die Versteuerung von Sachbezugswerten für die Verköstigung auf Auswärtsfahrten als Arbeitslohn aufgefordert hatte (Bl. 17, 31, 32 d. Rbh.-Akte), wies er die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kosten für das Premiere-Abonnement seien, auch soweit vorgetragen werde, dass das Abonnement zum Studium der jeweiligen Gegner erforderlich sei, nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da es an einem konkreten beruflichen Anlass fehle. Die steuerliche Gleichbehandlung erfordere, dass eine zufällige Verbindung zwischen der Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen und dem allgemeinen weit verbreiteten Interesse an Fußball nicht dazu führen dürfe, dass dieser Steuerpflichtige die Aufwendungen für ein solches Abonnement in steuerlich relevanter Weise geltend machen dürfe, während den anderen Steuerpflichtigen der Abzug versagt werden müsse. Hinsichtlich der Sportbekleidung sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass während der Trainingseinheiten im beruflichen Umfeld Vereinskleidung getragen werde. Die in Frage stehende Sportbekleidung werde daher nicht im unmittelbaren beruflichen Zusammenhang getragen und nicht bei der Berufsausübung verwendet. Auch die Tatsache, dass der Kläger für seine privaten Sportübungen neutrale Sportbekleidung der Vereinskleidung vorziehe, spreche für ein nicht geringes Eigeninteresse, da er offenbar als Privatperson wahrgenommen werden wolle und nicht als Fußballprofi (Bl. 36 ff. iVm Bl. 15 ff., 32 ff. d. Rbh.-Akte).
Mit den hiergegen am 19. April 2012 unter den Az. 1 K 1490/12 (Einkommensteuer 2008) und 1 K 1491/12 (Einkommensteuer 2009) erhobenen Klagen tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 21. September 2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung geändert, und die Aufteilung von Werbungskosten auch dann zugelassen, wenn Aufwendungen nicht durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen veranlasst seien und die Befriedigung privater Interessen nicht nahezu ausgeschlossen sei. Im Falle des Klägers müsse jedoch sowohl die frühere als auch die neuere Rechtsprechung des BFH dazu führen, dass die Kosten des Premiere-Abonnements vollständig abzugsfähig seien. Denn der Kläger müsse sich auf seinen Gegenspieler einstellen und seine Schwächen und Stärken kennen. Dieses Wissen könne nicht in den Trainingseinheiten des Vereins erlangt werden, da hier der Schwerpunkt auf Taktik und Kondition liege und das Studium des Gegners somit in der Verantwortung des einzelnen Spielers bleibe. Die Kosten für das Premiere-Abonnement müssten vollständig abgezogen werden können, da der Kläger aufgrund der Regelungen der Bundesliga-Übertragungsrechte in der Wahl seiner Möglichkeiten nicht frei sei. Wolle er gegnerische Spieler regelmäßig und kontinuierlich zur Spielvorbereitung beobachten, sei e...