Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Tenor
I. Der Bescheid für 1992 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird, aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von … DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Hohe leistet.
IV. Die Revision wird … zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland der Körperschaftsteuer unterliegt.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft rumänischen Rechts, die Bauleistungen in der Bundesrepublik ausgeführt hat. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der rumänische Staatsbürger W. in dessen privaten Wohnräumen in Rumänien … sich der Sitz des Unternehmens befindet.
In einem vom Finanzamt zugesandten Fragebogen hat die Klägerin angegeben, daß sie im Streitjahr 1992 in Rumänien nicht aktiv wirtschaftlich tätig gewesen ist. Sie schloß 1992 und 1993 mit mehreren inländischen Baufirmen Werkverträge über Bauleistungen ab. Die einzelnen Bauvorhaben umfaßten einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten.
Die Klägerin erbrachte die Bauleistungen mit eigenen, aus Rumänien mitgereisten Arbeitnehmern, die für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auch im Inland wohnten; Werkzeuge und Baumaterialien stellten die inländischen Vertragspartner. Die Klägerin hatte im Inland keine eigenen Geschäftsräume. Für Vertragspartner wie auch Behörden war sie über die Adresse der gegenüber den Behörden bevollmächtigten deutschen Staatsbürgerin X. ständig erreichbar. Frau X. fungierte nach eigenen Angaben nur als Übersetzerin und Ansprechpartnerin für die Behörden, da der Geschäftsführer Herr W. der deutschen Sprache nicht mächtig war.
Nach den Angaben der Klägerin in dem oben angeführten Fragebogen vertrat der Geschäftsführer selbst, die Interessen der Klägerin in der Bundesrepublik. So führte er die Verhandlungen mit den Vertragspartnern und überwachte die Tätigkeiten im Inland, in dem er vor Ort. selbst mitarbeitete. Diese Angaben wurden auf Antrage des Finanzamts von den Vertragspartnern der Klägerin bestätigt (vgl. Blatt 14 ff. Vertragsakten).
Zur Durchführung der Arbeiten im Inland erhielt der Geschäftsführer der Klägerin am 10. Juni 1992 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. August 1992, die dann wiederholt verlängert worden ist und zwar zuletzt bis zum 31. März 1994.
Das beklagte Finanzamt ging davon aus, daß in der Person des Geschäftsführers, Herrn W. die Voraussetzungen für einen im Inland bestellten ständigen Vertreter der Klägerin gegeben seien und deswegen eine beschränkte Steuerpflicht der Klägerin gegeben sei. Es ordnete daher ab 19. Mai 1992 bei jedem inländischen Vertragspartner der Klägerin einen Steuerabzug nach § 50 a Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 20 Z der an die Klägerin zu leistenden Zahlungen an.
Am 14. Oktober 1993 reichte die Klägerin eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr … ein, in der sie sich wie eine unbeschränktsteuerpflichtige Körperschaft behandelt hat.
Am 25. November 1993 erging ein nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO– teilweise vorläufiger und gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1992, in dem der Beklagte zwar das zu versteuernde Einkommen von … DM entsprechend der Erklärung übernommen hatte, die Klägerin jedoch als beschränkt steuerpflichtige Körperschaft behandelt, hat (Blatt 13 ff. KSt-Akte).
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom … Blatt 97 ff. RB-Akte) hat die Klägerin Klage erhoben und im wesentlichen folgendes vorgetragen: Sie habe in den Jahren 1992 und 1993 insgesamt 5 Bauaufträge in der BRD ausgeführt, wobei die einzelnen Aufträge nicht länger als 12 Monate Bedauert, hätten. Ihr Geschäftsführer sei seinerzeit zu den Vertragsabschlüssen und, soweit erforderlich, zur Überwachung der Bauausführungen aus Rumänien in die BRD eingereist. Hierbei sei er nach relativ kurzem Aufenthalt wieder nach Rumänien zurückgekehrt. Ihre Geschäftstätigkeit in der BRD habe sie nach dem September 1993 ganz eingestellt.
Eine beschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 49 EStG in der Bundesrepublik sei nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei von ihr weder eine Betriebsstätte gemäß Artikel 5 Absatz 2 DBA-Rumänien unterhalten noch sei ein Vertreter im Sinne des § 13 AO in Verbindung mit Art. 5 Absatz 4 DBA-Rumänien bestellt gewesen. Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 DBA-Rumänien würde nur vorliegen, wenn die jeweiligen Bauausführungen länger als 12 Monate dauern würden, was jedoch in ihrem Fall nicht geschehen sei.
Der Beklagte versuche jedoch in rechtlich nicht zulässiger Weise durch die Fiktion einer Betriebsstätte über den Vertreterbegriff gemäß Artikel 5 Abs. 4 DBA-Rumänien zu einer ...