Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Nachdem das beklagte Finanzamt infolge des Umstands, daß der Kläger im Verlaufe des vorliegenden Klageverfahrens noch ausstehende Unterlagen vorgelegt hat, dem ursprünglichen Klagebegehren durch Erlaß des Einkommensteueränderungsbescheids für das Streitjahr 1993 vom 30. Juli 1996 (Bl. 81 Prozeßakte) weitgehend stattgegeben hat (zu versteuerndes Einkommen ursprünglich: 18.280,– DM, Steuer: 2.355,– DM, vergleiche ESt-Bescheid vom 2. Januar 1995, Bl. 101 ESt-Akte III; nunmehr: zu versteuerndes Einkommen: 7.971,– DM, Einkommensteuer: 441,– DM) und die Beteiligten insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist lediglich noch im Streit, ob negative Einkünfte des Klägers aus Vermietung einer Eigentumswohnung in … ausgleichsfähig sind.

Der 1949 geborene Kläger – er bezeichnet sich als Kaufmann – ist seit 1977 geschieden. Im Streitjahr 1993 lebte er gemeinsam mit Frau … der vorgenannten Wohnung (ETW), die er im Jahre 1989 zu einem Miteigentumsanteil von 9/10 erworben hatte. Weiterer Miteigentümer zu 1/10 ist ein … Bei der ETW handelt es sich um eine Dachgeschoßwohnung mit einer Größe von 65,41 m2; sie besteht aus drei Zimmern, eine Küche, eine Diele, ein Bad mit Toilette und einer Loggia (Grundriß Bl. 77 Prozeßakte). Seit Erwerb der ETW hat der Kläger dieserhalb negative Vermietungseinkünfte erklärt, und zwar für das Streitjahr 1993 in Höhe von ./. 6.239,– DM (vgl. Anlage V, Bl. 90 ESt-Akte III; Einnahmen insoweit; 5.400,– DM). Seit 1992/1993 gibt der Kläger in seinen Schreiben vorbezeichnete ETW als Adresse an (vorher: …). Aufforderungen des Finanzamts, Mietverträge u. a. für die besagte Wohnung vorzulegen und deren Nutzung darzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen (vgl. Bl. 91 ff ESt-Akte III). Das Finanzamt versagte daher die entsprechende steuerliche Berücksichtigung (ESt-Bescheid 1993 vom 2. Januar 1995, a.a.O., und Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 1995, Bl. 14 Rechtsbehelfsakte).

Im Rahmen der vorliegenden Klage hat der Kläger unter Vorlage fotokopierter Einzahlungsbelege der … Volksbank über 870,– DM monatlich für die Monate Januar bis April, Juli, September bis Dezember 1993 (Gesamtbetrag: 6.960,– DM; vgl. Anlage Prozeßakte) geltend gemacht, die ETW sei seit Oktober 1992 an … vermietet gewesen. Diese sei erst im Oktober 1995 ausgezogen. Der monatliche Mietzins habe 500,– DM betragen; an monatlichen Mietnebenkosten seien 80,– DM als Vorauszahlung zu leisten gewesen. Der darüber hinausgehende Betrag sei von dem Kläger zurückerstattet bzw. mit Darlehensforderungen an … verrechnet worden. Dem Miteigentüme … habe er für die Nutzung der Wohnung 1993 als Ausgleich einen Betrag von 1.050,– DM gezahlt. Außerdem habe er ein Zimmer (10,54 m²) der besagten Wohnung als Arbeitszimmer ausschließlich selbst genutzt. Die gesamten Betriebskosten der Wohnung hätten 2.418,33 DM betragen. Davon habe Frau … ihn – den Kläger – 640,– DM gezahlt.

In seinem Änderungsbescheid vom 30. Juli 1996 hat das Finanzamt u. a. die anteiligen klägerischen Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuermindernd anerkannt (vgl. Anlage zum Änderungsbescheid, Bl. 85 Prozeßakte). Dagegen erkennt es weiterhin Vermietungseinkünfte aus der ETW nicht an, da die Überlassung nicht aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages, sondern aufgrund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beruht habe. Hinsichtlich der ETW begehrt der Kläger nunmehr die Berücksichtigung eines Betrags von ./. 2.302,– DM.

Er beantragt (sinngemäß),

den Einkommensteueränderungsbescheid 1993 vom 30. Juli 1996 dahin zu ändern, daß unter Berücksichtigung negativer Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung in … von ./. 2.302,– DM die Einkommensteuer mit 0,– DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung sind negative Einkünfte aus der ETW nicht zu berücksichtigen, da der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin … die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

Wegen Einkommensteuer 1992 war gleichfalls eine Klage des Klägers beim erkennenden Senat anhängig (1 K 1608/95; klageabweisender Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 1995 – rechtskräftig –). Der Senat hatte seinerzeit die Prozeßakten des Amtsgerichts Wiesbaden – 97 C 428/95 – wegen einer einstweiligen Verfügung der … gegen den Kläger beigezogen und hieraus Fotokopien gefertigt. Diese Kopien hat er auch für das vorliegende Verfahren beigezogen. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 14. August 1995 ergibt sich, daß der Kläger in der besagten ETW gemeinsam mit … die seine Lebensgefährtin war, gewohnt hat. Dort befand sich auch persönlicher Hausrat des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin … über die streitbefangene Eigentumswohnung ist zu verneinen. Die Zahlungen der Lebensgefährtin sind nicht als ...

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