Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob hinsichtlich der Vermietung einer Eigentumswohnung (ETW) einkommensteuerrechtlich relevante negative Einkünfte des Klägers vorliegen.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der 1954 geborene Kläger ist als Rechtsanwalt selbständig tätig; die Klägerin ist Hausfrau. Zum 13. September 1991 hat sie beim Steueramt der Stadt … eine Tätigkeit als Hausverwalterin im Objekt … in … angemeldet (loses Blatt, Anlage ESt-Akte I). Mit Bescheid vom 27. Mai 1993 (Bl 28/91 ESt-Akte I) setzte das Finanzamt, die Einkommensteuer für das Streitjahr 1991 erklärungsgemäß fest. Die freiberuflichen Einkünfte des Klägers wurden mit … DM berücksichtigt Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt da der Einspruch trotz entsprechender Rufforderung nicht begründet wurde am 17. März, 1994 zurückwies (Bl. 41/91 ESt-Akte I). Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrten die Kläger unter Vorlage einer Rechnung vom 16. Dezember 1991 (Bl. 8 Prozeßakte) zunächst erstmalig die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen zur Erneuerung einer Heizungsanlage in dem von den Klägerin bewohnten Anwesen in … 19 (10 v.H. des Rechnungsbetrages über 11.141 DM). Dem ist das Finanzamt durch Änderungsbescheid für 1991 vom 30. November 1994 (Bil. 57 und 64 Prozeßakte) nachgekommen. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1994 haben die Kläger darüber hinaus erstmalig für das Streitjahr 1991 negative Einkünfte von 1.498,03 DM (Einnahmen: 0 DM; Werbungskosten: 1.498/03 DM) aus der Einkunftsart. „Vermietung und Verpachtung” erklärt und den diesbezüglichen Verlustausgleich beantragt. Dem liegt folgendes zugrunde:
Mit notariellem Vertrag vom 18. Oktober 1991, ergänzt am 22. Oktober 1991 (Bl. 73, 80 Prozeßakte), hatte der Kläger eine im Jahre 1954 fertig gestellte, 70 m² große und bis zum 31. Oktober Kaufpreis von 228.000,– DM erworben. Den Kaufpreis finanzierte er mittels eines von ihm und seiner Ehefrau am 18. Oktober 1991 bei der … in … über das Laufende Konto … aufgenommenen und „bis auf weiteres befristeten” Barkredits bis zur Hohe von 250,000,– DM zu einem – variablen – jährlichen Zinssatz von damals – nominal – 9,75 v.H. (effektiv: 10, 12 v.H.; Vertrag, Bl. 39 Prozeßakte). Zur Sicherheit wurde der Bank die auf der ETUI ruhende und dem Kläger zustehende Eigentümergrundschuld über 200.000,– DM abgetreten, die später in eine Briefgrundschuld über 250.000,– DM umgewandelt wurde. Nach Auszug des Vormieters zum 31. Oktober 1991 vermietete der Kläger mit Vertrag von 27. Februar 1992 (Bl. 85 Prozeßakte) die ETW für monatlich 1.340, DM zuzüglich 160,– DM Vorauszahlung für Nebenkosten auf die Dauer von zwei Jahren, beginnend ab 1. März 1992 anderweitig. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag (Bl. 94 Prozeßakte) ist festgehalten, daß die Wohnung nach Ablauf dieser zwei Jahre, also zum 1. März 1994 verkauft werde und der Mieter hierüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1993 (Hefter Anlage ESt-Akte I) veräußerte der Kläger die ETW, die zu diesem Zeitpunkt, zwar noch vermietet war (vgl. § 4 letzter Absatz des vorgenannten Vertrags), für deren Mietfreiheit der Kläger jedoch vertragsgemäß haftete, zu einem Preis von 292.000 – DM. Für das hier nicht streitbefangene Jahr 1992 hat der Kläger Mieteinnahmen von 15.000,– DM erklärt; die Werbungskosten betragen unter Ansatz von 22.280,37 DM an Schuldzinsen, 4.310,– DM an AfA und 1.532,66 DM an übrigen Rufwendungen 28.123,03 DM (vgl. Anlage zur Einkommensteuererklärung 1992, Anlage V, Bl 48 Prozeßakte). Für 1993 sollen bei Mieteinnahmen von gleichfalls 15.000,– DM Rufwendungen in ähnlicher Hohe angefallen sein.
Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 31. März 1987 – IX R 112/83 (BStBl II 1987, 774) verneint das Finanzamt unter Berücksichtigung des von vornherein auf zwei Jahre befristeten Mietvertrags vom 27. Februar 1992 und der hierzu zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zusatzvereinbarung, daß nach Ablauf der zweijährigen Mietzeit die Wohnung verkauft werde, eine steuerlich relevante Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers und lehnt den diesbezüglichen begehrten Verlustausgleich von 1.499,– DM mit den freiberuflichen Einkünften des Klägers ab, Dagegen machen die Kläger geltend, das genannte BFH-Urteil sei auf den Streitfall nicht anwendbar.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 vom 30. November 1994 dahin zu andern daß unter Berücksichtigung der negativen Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der Eigentumswohnung in … von 1.499,– DM die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Meinung sind die geltend gemachten negativen Vermietungseinkünfte mangels Einkünfteerzielungsabsicht...