rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlage einer Forderung als gewillkürtes Betriebsvermögen
Leitsatz (amtlich)
Die Einlage einer Forderung mit ihrem Nennwert ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Einlage fest steht, dass die Forderung Not leidend ist.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 5, 2 S. 2, § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 7; HGB § 253
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger hinsichtlich einer zum 31. Dezember 1993 in sein Einzelunternehmen mit dem Nennwert eingelegten Forderung im Streitjahr 1995 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 867.517,- DM vornehmen konnte.
Die Kläger wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, die die Kläger gemeinsam erzielten, erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, die sich aus einer einzelunternehmerischen Tätigkeit, aus Beteiligungen und aus einem Veräußerungsgewinn ergaben. Streitig sind dabei allein die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus seiner einzelunternehmerischen Tätigkeit.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 neben seinem Sohn K. W. Gesellschafter der W Bürobedarf und Organisation GmbH (im Folgenden: W GmbH). Deren Stammkapital betrug 1.200.000,- DM. Hiervon hielt der Kläger 1.100.000,- DM und sein Sohn 100.000,- DM. Die W GmbH betrieb ihr Hauptgeschäft in B und hatte weitere Niederlassungen in M, Bad K, W und K. Ihre Hauptgeschäftsfelder waren der Handel mit Büromöbeln, mit Bürobedarfsartikeln, mit Telefaxeinrichtungen und mit Kopierern nebst Zubehör. In den Jahren 1990 und 1991 handelte sie zudem auch mit Hard- und Software.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 1993 verkaufte der Kläger gemeinsam mit seinem Sohn - neben weiteren Beteiligungen an anderen Gesellschaften mit beschränkter Haftung - zum 1. Januar 1993 90 v. H. der Geschäftsanteile an der W GmbH an die Firma B Beteiligungen Deutschland GmbH mit Sitz in E (im Folgenden: B GmbH) zu einem Kaufpreis in Höhe von 6.365.000,- DM (Sonderakte, Fach C, § 2 2.1 b der not. Urkunde vom 19. Januar 1993). In Innenverhältnis standen dem Kläger 5.760.000,- DM und seinem Sohn 605.000,- DM dieses Kaufpreises zu. Der B GmbH, die in den 90er Jahren bundesweit mittelständische Unternehmen der Bürobranche aufkaufte, ging es um den Erwerb der Geschäftsfelder Büromöbel, Bürobedarf und Kopierer nebst Zubehör. Die B GmbH firmierte die W GmbH in der Folgezeit in „W Büroland GmbH“ um.
Gemäß § 3 dieses Vertrages sollte der Kaufpreis für die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der W GmbH auf der Grundlage von Stichtagsabschlüssen erfolgen. Unter § 3 war Folgendes geregelt:
„3. 3 Falls die Stichtagsabschlüsse ein Eigenkapital (Stammkapital abzüglich Verlustvorträge und abzüglich Jahresfehlbetrag) der W GmbH und der S GmbH von insgesamt weniger als 30 % der Bilanzsumme dieser beiden Gesellschaften ausweisen, werden die Verkäufer als Gesamtschuldner der Käuferin den Differenzbetrag erstatten. Die Käuferin ist berechtigt, den Erstattungsbetrag von dem gemäß § 2 2.1 b) zu zahlenden Kaufpreis abzuziehen. …
3. 5 Die Verkäufer werden dafür sorgen und stehen der Käuferin als Gesamtschuldner dafür ein, dass alle in den Stichtagsabschlüssen ausgewiesenen Verbindlichkeiten eines Verkäufers, eines Angehörigen eines Verkäufers oder eines Unternehmens (einschließlich der O GmbH, jedoch mit Ausnahme der BVZ GmbH), an denen ein Verkäufer oder Angehöriger des Verkäufers direkt oder indirekt beteiligt ist, gegenüber einer verkauften Gesellschaft unverzüglich nach Vorliegen der Stichtagsabschlüsse und unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitsterminen ausgeglichen wird. Die Käuferin ist berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten, bis die Verkäufer sämtliche Verpflichtungen gemäß § 3 3.5 erfüllt haben.“
Gemäß § 4 Ziffer 4.2 dieses Vertrages stand dem Kläger hinsichtlich des ihm verbliebenen Anteils an der W GmbH ein Andienungsrecht zu. Die B GmbH hatte gemäß § 4 Ziffer 4.1 ein Ankaufsrecht. Die dem Kläger verbliebenen Anteile von 10 v. H. an der W Büroland GmbH verkaufte der Kläger schließlich mit notariellem Vertrag vom 1. Februar 1995 an die B GmbH. Im Jahresabschluss der W GmbH zum 31. Dezember 1992 wies diese gegenüber der Firma O Gesellschaft für Datensysteme mbH (im Folgenden: O GmbH) mit Sitz in Frankfurt am Main Forderungen in Höhe von 1.033.829,- DM aus. Gesellschafter der O GmbH waren K. W. - der Sohn des Klägers - sowie Frau G. W., H. W. - die Klägerin - und B. W. - die Tochter des Klägers - mit jeweils 25 v. H. des 200.000,- DM betragenden Stammkapitals. Aufgrund der in § 3 Ziffer 3.5 des Übertragungsvertrages zwischen dem Kläger und der B GmbH vereinbarten Ausgleichspflicht für Verbindlichkeiten eines Unternehmens, an denen ein Verkäufer oder einer seiner Angehörigen direkt oder indirekt beteiligt ist, glich der Kläger die zum 31. Dezember 1992 in Höhe von 1.033.829,- DM valutierende Forderung der W GmbH gegenüber der O GmbH in voller Höhe aus, i...