rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliches Eigentum bei dinglichem Wohnrecht
Leitsatz (redaktionell)
Eltern, denen ein unentgeltliches, lebenslängliches dinglich gesichertes Wohnrecht eingeräumt ist, sind als wirtschaftliche Eigentümer des der minderjährigen Tochter gehörenden Hause anzusehen, wenn sie auf Grund der Dauer des bestellten Wohnrechts und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Gebäudes wirtschaftlich in der Lage sind die zivilrechtliche Eigentümerin von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EigZulG § 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der. Klägerin (geb. am. B. Januar 1958) für das im Eigentum der Tochter C geb. am 5. Januar stehende Wohngrundstück in B eine Eigenheimzulage zusteht.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. März 1999 des Notars ... in ... veräußerte Herr H streitbefangene Grundstück an die durch ihre Mutter - die Klägerin - vertretene C. Es handelt sich dabei um das im Grundbuch von B e ingetragene, mit einem Wohnhaus bebaute und als Einfamilienhaus bewertete, 463 qm große Grundstück in B.
Der Kaufpreis betrug 95.000,- DM, Besitz, Lasten, Nutzen und Gefahr des verkauften Grundbesitzes gingen gemäß § 3 des Vertrages am 16. März 1999 auf die Käuferin über.
§ 5 des Vertrages ist wie folgt gefasst:
§ 5
Nießbrauchsrecht und Beschränkt Persönliche Dienstbarkeit
"Zu Gunsten der Erschienenen zu 2) und 3), die sich verpflichten, die laufenden Kosten des Grundstückes mit befreiender Wirkung für die Käuferin zu tragen und die Annuitäten der einzutragenden und der den Kaufpreis sichernden Grundpfandrechtes zu tragen, wird die Eintragung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauchsrechts einzutragen bewilligt und beantragt.
Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit erstreckt sich auf das gesamte Haus einschließlich Umgang im Haus, Hof und Garten.
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird für die Erschienenen zu 2) und 3) als Gesamtberechtigte bestellt; mit der Maßgabe, daß für den Fall des Ablebens einer der Erschienenen zu 2) und 3) die beschränkt persönliche Dienstbarkeit für den Überlebenden von ihnen fortgilt. Zur Löschung des Nießbrauchsrechts genügt der Todesnachweis des Längstlebenden der Berechtigten. Diese erklären sich mit dieser Löschungserleichterung einverstanden.
Für den Fall, daß die Erschienenen zu 2) und 3) das Wohnungsrecht aus Gründen, die, von der Käuferin zu vertreten sind, nicht mehr ausüben können, verpflichtet sich letztere,, eine monatliche Leibrente an die Erschienenen zu 2) und 3) in Höhe von monatlich
DM 600,00
(in Worten: Deutsche Mark Sechshundert)
zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Berechtigten Gesamtberechtigte sind und dass der Anspruch auf Zahlung der Leibrente bis zum Ableben des Längslebenden der Berechtigten zu zahlen ist.
Zur Löschung dieser Leibrente genügt ebenfalls der Todesnachweis des Längstlebenden der Berechtigten, die sich mit dieser Löschungserleichterung ebenfalls einverstanden erklären.
Es werden zusätzlich zu dem Antrag in § 4 dieser Verhandlung einzutragen bewilligt und beantragt
a) die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Erschienenen zu 2) und 3)
b) die Eintragung der Leibrente zu Gunsten der Erschienenen zu 2) und 3)."
Bei den in § 5 als Erschienene zu 2) und 3) bezeichneten Personen handelt es sich um den Vater und um die Mutter (die Klägerin) der Käuferin,-die zwischenzeitlich verheiratet sind.
Wegen der Einzelheiten wird auf den o.g. Vertrag, Nr. 16 der Urkundenrolle für 1999, Bl. 4 bis Bl. 9 der Eigenheimzulagenakten verwiesen.
Mit weiterer notarieller Urkunde vom 29. März 1999, an der eine gerichtlich bestellte Pflegerin für die minderjährige Käuferin mitwirkte, wurde die Auflassung nochmals erklärt. Weiter heißt es in dem Vertrag:
"In § 5 der erwähnten Verhandlung ist Gunsten der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen C sowie deren leiblichen Vaters ein Nießbrauchsrecht und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) einzutragen beantragt worden.
Zur Klarstellung werden diese Vertragsbestimmungen unter Aufhebung der Vereinbarungen in § 5 des Vorvertrages wie folgt geändert:
§ 5
"Zu Gunsten der Erschienenen zu 2) und 3), die sich verpflichten, die laufenden Kosten des Grundstückes mit befreiender Wirkung für die minderjährige C zu tragen und die Annuitäten der einzutragenden und der den Kaufpreis sichernden Grundpfandrechte zu tragen, wird die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. (Wohnungsrecht) einzutragen bewilligt und beantragt, und zwar durch die Erschienene zu 4) für die Minderjährige.
Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit erstreckt sich auf das gesamte Haus einschließlich Umgang im Haus, Hof und Garten.
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird für die Erschienenen zu 2) und 3) als Gesamtberechtigte bestellt, mit der Maßgabe, daß für den Fall des Ablebens einer der Erschienenen zu 2) und 3) die ...