Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung und Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB
Leitsatz (redaktionell)
Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Handelsvertreter-Leistungen durch die GmbH erbracht worden sind.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 89b
Tatbestand
Streitig ist die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. August 1977 gegründet. Das Stammkapital betrug 50.000,-- DM, wovon Herr H 45.000,-- DM und Frau F 5.000,-- DM als Stammeinlagen übernommen haben. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde der Gesellschafter H F bestellt, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und Unterhaltung von Vertretungen in- und ausländischer Möbelhersteller sowie der An- und Verkauf von Wohnmöbeln aller Art. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 19. August 1977, Bl. 2 ff. Hefter 28, Bezug genommen.
Bis zur Gründung der Klägerin führte deren Geschäftsführer ein Einzelunternehmen, das bis dahin die nunmehr von der Klägerin getätigten Geschäfte zum Unternehmensgegenstand hatte.
In einer Vereinbarung, datiert auf den 20. Januar 1977 zwischen Herrn H O F und der Firma ... GmbH ist folgendes festgehalten:
„§ 1
Herr H F überläßt die von ihm abgeschlossenen Handelsvertreterverträge der ... GmbH zur Auswertung.
§ 2
Herr H O F behält dafür den ihm nach § 89 HGB zustehenden Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter, da er die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Leistungen erbracht hat.
§ 3
Sollte diese Vereinbarung von der Finanzverwaltung aus irgendwelchen Gründen nicht anerkannt werden, so verpflichten sich die Unterzeichneten einen Zustand herzustellen, welcher die Billigung der Finanzverwaltung findet.
Nach dieser endgültigen Regelung zu Unrecht erhaltene Beträge sind zurückzuerstatten.“
(Bl. 17 f. Hefter 28).
Im Jahr 1998 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 durchgeführt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass im Prüfungszeitraum und davor von verschiedenen Firmen Ausgleichszahlungen gemäß § 89 b HGB geleistet wurden. Diese Ausgleichszahlungen wurden als gewerbliche Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen des Herrn F erklärt. Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1996 wurde die Umsatzsteuer jeweils unter der St.Nr. des Herrn ... angemeldet und abgeführt. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 20. Januar 1977 könne es sich bei der Zurückbehaltung der Ausgleichsansprüche nur um bereits bestehende Handelsvertreter-Verträge handeln, da sich nur hieraus für Herrn ... Ansprüche nach § 89 b HGB begründen könnten. Mit Gründung der GmbH habe diese die Handelsvertretung übernommen. Alle Handelsvertreter-Verträge ab Gründung der GmbH seien für diese zustandegekommen. Herr F sei nur noch als Geschäftsführer für die GmbH tätig geworden. Deshalb seien alle Tätigkeiten als Handelsvertreter der GmbH zuzurechnen, so dass ab diesem Zeitpunkt Ansprüche nach § 89 b HGB auch nur der GmbH erwachsen sein können.
Ausgleichsansprüche würden nach § 89 b HGB nur in der Person (auch juristische Person) entstehen, die den entsprechenden Kundenstamm geschaffen und bei der auch die entsprechenden Provisionsansprüche entstanden seien (vgl. §§ 84 ff. HGB). Die hier zu beurteilenden Handelsvertreter-Verträge seien alle während der Handelsvertreter-Tätigkeit der GmbH zustandegekommen. Eine selbständige Handelsvertreter-Tätigkeit des Herrn F würde seit Gründung der GmbH nicht mehr vorliegen. Die Provisionsansprüche und somit auch der Anspruch nach § 89 b HGB gegenüber den Auftraggebern würden ausschließlich der GmbH zustehen, da sie über ihren Geschäftsführer die Leistungen erbracht habe. Anhaltspunkte für einen Untervertretervertrag zwischen Herrn F und der Klägerin würden nicht vorliegen. Auch die Provisionsabrechnungen der Auftraggeber würden unmittelbar mit der GmbH erfolgen, auf deren Konto auch die laufenden Provisionen vereinnahmt worden seien. Da die Ausgleichszahlungen unmittelbar dem Gesellschafter H F zugeflossen seien, handele es sich um eine Zuwendung, die ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis begründet sei. Daher seien die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Außerdem sei auch bei der Klägerin die Umsatzversteuerung durchzuführen. Folgende Beträge seien daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln:
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1992 |
1993 |
1994 |
1996 |
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DM |
DM |
DM |
DM |
vGA lt. Bp. |
9.142,91 |
130.180,-- |
11.950,60 |
190.900,-- |
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enthaltene Umsatzsteuer |
1.123,-- |
16.980,-- |
1.558,77 |
24.900,-- |
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 25. August 1998, insbesondere Tnr. 1.03 und 1.04, Bl. 27 ff. Bp-Berichtsakten, Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und erließ am 22. Oktober 1998 für 1992 und 1993 ...