Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, wenn die GmbH als Untervertreterin tätig wird
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage der Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB, wenn die GmbH als Untervertreterin tätig wird.
2. Der Begriff der Provision ist im Handelsrecht nicht derartig festgelegt, dass er lediglich Vergütungen aus dauernden oder wiederkehrenden Tätigkeiten bezeichnet. Es lassen sich auch Vergütungen für einmalige Leistungen oder Ansprüche für einen Gesamtzeitraum darunter fassen.
3. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist Teil der Vergütung eines Handelsvertreters.
4. Die tatsächliche Ausübung einer Untervertretung kann dazu führen, dass Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB in dem Verhältnis an den Untervertreter weiterzuleiten sind, wie auch die laufenden Provisionen aufgeteilt worden sind.
Normenkette
HGB § 89b; BGB §§ 183, 157
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zurechnung einer Handelsvertreterausgleichszahlung.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 19. Juli 1990 gegründeten X-GmbH, die sich aufgrund eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung mit Wirkung zum 31.12.1997 in Liquidation befindet. Aufgrund eines Eigenantrages wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B vom 14.11.2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Unternehmensgegenstand der X-GmbH war der Handel mit Artikeln des Y-Verlags. Im Streitjahr 1997 waren an der X-GmbH Herr X zu 70 v.H. und dessen Ehefrau zu 30 v.H. beteiligt. Der beherrschende Gesellschafter war zugleich zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden. Gemäß Satzung vom 19. Juli 1990 konnte die Gesellschafterversammlung einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreien. Gemäß § 9 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages, der ebenfalls am 19. Juli 1990 geschlossen worden war, war der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit. Mit Gesellschafterbeschluss vom 9. Oktober 1996 wurde der Geschäftsführer ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ferner änderte die X-GmbH ihre Satzung in der Weise, dass die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurden.
Bereits am 1. August 1990 schloss die X-GmbH vertreten durch ihren Geschäftsführer mit diesem eine als Handelsvertretervertrag bezeichnete Vereinbarung, in der Herr X die X-GmbH mit dem Vertrieb und der Akquisition für das gesamte Vertriebsprogramm des Y-Verlages für den Wiederverkauf gemäß dem jeweils aktuellen Gesamtverzeichnis „Y-Vertrieb”, welches Bestandteil des Vertrages sein sollte, betraute. Die X-GmbH war nach dem Vertrag verpflichtet, Herrn X in dem ihm zugewiesen Bezirk Geschäfte mit Dritten zu vermitteln. Zugleich wurde sie zum Abschluss dieser Verträge bevollmächtigt. Der X-GmbH standen aus den Geschäften, die während der Vertragsdauer mit oder ohne Mitwirkung des Handelsvertreters mit Kunden abgeschlossen wurden, die ihren Geschäftssitz im Vertragsgebiet haben, eine im Einzelnen geregelte Provision zu. Die Provision betrug danach 95 % des Entgeltes, das Herrn X gemäß Handelsvertretervertrag mit dem Y-Verlag vom 02.08.1990 zustand zuzüglich einer Kostenpauschale. Die X-GmbH zahlte an Herrn X für den von ihm übernommenen Kundenstamm ein Entgelt i.H.v. netto 21.000 DM. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Handelsvertretervertrag vom 01.08.1990 in der Vertragsakte Bezug genommen.
Am 02.08.1990 schloss der Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr X, einen Handelsvertretervertrag mit dem Y-Verlag, in dem er sich verpflichtete, als Handelsvertreter für den Y-Verlag tätig zu sein. Die X-GmbH vermittelte in der Folgezeit mit dem Y-Verlag entsprechend der vertraglichen Verpflichtung ihres Geschäftsführers Geschäfte mit Dritten. Mit Schreiben vom 10.12.1996 kündigte die X-GmbH ihren Vertrag vom 01.08.1990 gegenüber Herrn X zum 31.12.1997. Zugleich wurde der Handelsvertretervertrag zwischen Herrn X und dem Y-Verlag zum 31.07.1997 beendet. Der Y-Verlag zahlte daraufhin an Herrn X gemäß § 89 b HGB einen Handelsvertreterausgleichsbetrag i.H.v. 467.468,10 DM. Diesen Betrag rechnete Herr X in voller Höhe seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer hinzu. In der Gewinnermittlung der GmbH wurde der Betrag dagegen nicht erfaßt. Aufgrund der eingereichten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1997 wurde die GmbH zunächst erklärungsgemäß ohne Hinzurechnung des Ausgleichsbetrages mit Bescheiden vom 09.06.1999 veranlagt.
Nachdem der Beklagte aus der Einkommensteuererklärung des Herrn X von der Ausgleichszahlung des Y-Verlags Kenntnis erlangt hatte, änderte er gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Bescheide für 1997 über Körperschaftssteuer, Feststel...