rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen zur Ablösung eines Wohnrechts
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen zur Ablösung eines Wohnrechts stellen nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes dar, wenn sie eine Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken erst ermöglichen und damit erstmals die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz vorliegen.
Normenkette
EigZulG §§ 2, 4, 8; AO § 39 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern aufgrund der Ablösung eines Wohnrechts die Eigenheimzulage zusteht.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war zusammen mit seinen beiden Geschwistern als Erbe nach seinem am 8. Oktober 1998 verstorbenen Vater eingesetzt. Zur Erbmasse gehörte ein mit einem Einfamilienhaus (Baujahr 1957) bebautes Grundstück in A, ...-Straße, das der Erblasser im Jahr 1959 angeschafft hat. Die Geschwister des Klägers sowie deren Abkömmlinge haben das Erbe ausgeschlagen. Alleiniger Erbe wurde der Kläger. In seinem Testament hatte der Vater seiner im Jahre 1932 geborenen Frau, der Stiefmutter des Klägers, im Wege eines Vermächtnisses ein grundbuchlich abzusicherndes, lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz und dem gesamten Inventar eingeräumt (vgl. das Testament, Bl. 41 ff. Prozessakte). Die angeordnete grundbuchliche Absicherung des vermachten Nießbrauchsrechts ist nie erfolgt. Infolge Gebrechlichkeit der Stiefmutter konnte diese das Recht nicht mehr ausüben. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. August 2000 (vgl. Bl. 4 ff. Eigenheimzulageakten - EA - ) verzichtete sie deshalb auf das vermächtnisweise zugewendete dingliche Recht. Zugleich verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines Abfindungsbetrages in Höhe von 50.580,-- DM. Seit 30. September 2000 nutzt der Kläger mit seiner Familie das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Am 4. März 2002 beantragten die Kläger die Eigenheim- und Kinderzulage für drei haushaltszugehörige Kinder ab dem Jahr 2000. Als Anschaffungskosten legten sie den Abfindungsbetrag i.H.v. 50.580,-- DM, Anschaffungsnebenkosten i.H.v. 1.070,-- DM sowie Reparaturaufwendungen i.H.v. 14.747,-- DM zugrunde. Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 setze das Finanzamt die Eigenheimzulage ausgehend von Anschaffungskosten von insgesamt 51.650,-- DM (50.580,-- DM Abfindungszahlung zuzüglich 1.070,-- DM Anschaffungsnebenkosten) auf jährlich 5.792,-- DM fest. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, es seien Anschaffungskosten von 66.397,-- DM zu berücksichtigen. Die Reparaturaufwendungen i.H.v. 14.747,-- DM seien als anschaffungsnahe Aufwendungen anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass nach seiner Auffassung aufgrund des unentgeltlichen Erwerbs von Todes wegen der Kläger selbst keine eigenen Anschaffungskosten gehabt habe. Da die Ablösung eines Wohnrechts keinen Anschaffungsvorgang im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes - EigZulG - darstelle, sei die Gewährung der Eigenheimzulage nicht möglich. Ferner wies er die Kläger auf die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme hin. Daraufhin erklärten die Kläger, mit der Ablösung des Wohnrechts habe der Kläger erstmals die volle Verfügungsmacht und damit wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück erlangt. Der Ablösebetrag stelle Anschaffungskosten dar, die nach dem EigZulG begünstigt seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 14/89, BStBl II 1993, 484).
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. September 2002 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid , setzte die Eigenheimzulage anderweitig mit 0,-- € fest und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 2 Abs. 1 EigZulG könne der Steuerpflichtige von den Herstellungs- oder Anschaffungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 7 Jahren die Festsetzung der Eigenheimzulage beantragen, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Mit dem Tod eines Erblassers gehe der gesamte Nachlass unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben über. Dieser Vorgang führe nicht zu einer entgeltlichen Anschaffung, wenn keine Abstands- oder Ausgleichszahlungen für die Vermögensübergabe zu leisten seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 9/84, BStBl II 1991, 794). Habe der Gesamtrechtsnachfolger ein Vermächtnis zu erfüllen, so stelle dies kein Entgelt für den Erwerb des Erbteils dar und führe nicht zu Anschaffungskosten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BStBl II 1992, 392). Aufwendungen zur Befreiung eines Grundstücks von dinglichen Belastungen seien nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks beurteilt worden (Hinweis auf BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 215/78