Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen - Biophysikalische Informations-Therapie
Leitsatz (amtlich)
Die Biophysikalische Informations-Therapie ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
Tatbestand
Strittig ist, ob Aufwendungen für eine ärztliche Untersuchung nach der Biophysikalischen Informations-Therapie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte. In ihrer Einkommensteuererklärung 2009 machte sie u.a. Aufwendungen für eine ärztliche Untersuchung ihres Sohnes nach der Biophysikalischen Informationstherapie in Höhe von 466 € als außergewöhnliche Belastung geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 8. November 2010 berücksichtigte der Beklagte die vorgenannten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung, da die den Aufwendungen zu Grunde liegende Rechnung (Blatt 26, 27 der Einkommensteuerakte) auf Herrn H. L. ausgestellt sei.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 2010 -u.a. auch wegen weiterer Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage sind- Einspruch ein und machte geltend, dass ihr Sohn in der privaten Krankenversicherung seines Vaters, von dem sie geschieden sei, mitversichert sei. Tatsächlich habe aber sie die Arztrechnungen beglichen und die Kosten getragen (vgl. Kontoauszug Blatt 35 der Einkommensteuerakte), da die Beihilfe und die private Krankenversicherung des Vaters ihres Sohnes eine Kostenerstattung abgelehnt habe (Blatt 22, 23 und 28 der Einkommensteuerakte). In der von der Klägerin vorgelegten "ärztlichen Bescheinigung" vom 10. Februar 2011 bestätigte der behandelnde Arzt, dass er auf Wunsch der Klägerin eine Untersuchung des Sohnes nach der Methode der Biophysikalischen Informations-Therapie und anschließend eine Behandlung entsprechend den Diagnosen durchgeführt habe. Bei einer abschließenden Untersuchung am 5. Oktober 2009 sei der Sohn der Klägerin beschwerdefrei gewesen (Blatt 39 der Einkommensteuerakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2012 wies der Beklagte den Einspruch zurück, da Behandlungen mit wissenschaftlich umstrittenen Methoden grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten, wenn die medizinische Indikation durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werde. Diese Nachweiserfordernisse, die zuvor nur als Verwaltungsanweisung bestanden hätten, seien inzwischen in § 64 Abs. 1 EStDV gesetzlich normiert und fänden auch im Streitfall Anwendung.
Die Klägerin trägt vor, die Biophysikalische Informations-Therapie sei eine alternativmedizinische Methode zur Behandlung verschiedener Krankheiten. Ihre Wirksamkeit sei in der Wissenschaft zwar noch umstritten, jedoch werde diese Therapiemethode seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt und die Erfolge seien nicht von der Hand zu weisen. Schließlich sei auch ihr Sohn nach der Behandlung beschwerdefrei. Der eingetretene medizinische Erfolg bei ihrem Sohn zeige zudem auf, dass es auf die generelle wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode nicht ankomme. Das durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Nachweiserfordernis der Krankheitskosten gem. § 64 EStDV stelle eine belastende echte Rückwirkung dar und sei daher unzulässig. Aber selbst wenn man annehme, dass die Regelung hier Anwendung finde, so sei ein Abzug der außergewöhnlichen Belastungen dennoch angezeigt. Denn die Biophysikalische Informations-Therapie sei nicht eine eindeutig nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Vielmehr habe bereits das Amtsgericht Rüsselsheim im Januar 2006 entschieden (Az.: 3 C 270/05), dass die Bioresonanztherapie wissenschaftlich von einigen ernstzunehmenden Vereinigungen anerkannt werde. Im Ausland, beispielsweise in der Schweiz, finde eine Kostenübernahme der Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie durch die Krankenkassen statt. Dies zeige, dass es sich hierbei allenfalls um eine umstrittene Behandlungsmethode handle, die aber nicht unter das Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV falle, welches nur für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden gelte. Daher sei kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich und eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Indikation der Maßnahme liege im Streitfall vor.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 8. November 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 7. März 2012 dahin zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 466,29 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Regelung des § 64 Abs. 1 EStDV beinhalte keine unzulässige Rückwirkung, denn die gesetzliche Reglung übernehme nur d...