rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
I. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1989 vom 21. Oktober 1992 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13. November 1992 wird dahin geändert, daß unter Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit von 3.246,– DM die Einkommensteuer auf 56.030,– DM festgesetzt wird.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug der Klägerin für Umzugsaufwendungen.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Die Eheschließung erfolgte am … 1988; am … 1990 wurde der gemeinsame Sohn …, am … 1992 der Sohn … und am … 1994 die Tochter … geboren. Der … geborene Kläger ist seit dem … 1986 als Rechtsanwalt freiberuflich tätig, zunächst im Rahmen einer Einzelpraxis in … bzw. – ab … 1987 – in … und seit dem … 1988 als Gesellschafter der damals neugegründeten Anwaltskanzlei … … in … (vgl. Vereinbarung, Bl. 12/88, sowie Vertrag über die Errichtung einer Rechtsanwaltsozietät, jeweils vom 8. Februar 1988, Bl. 98, jeweils ESt-Akte). Die … geborene Klägerin war als Krankenschwester … … in … tätig. In den Anlagen N der gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für 1988 und 1989 hatte sie dieserhalb Fahrtaufwendungen mit dem eigenen PKW für eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 11 km an sechs Arbeitstagen je Woche (261 Tage für 1988; 72 Tage – bis Umzug im April 1989 – für 1989; im einzelnen: Bl. 43/88 und 13/89 ESt-Akte) angegeben. Für das Jahr 1988 hatte sie an 31 Tagen und für das Jahr 1989 an 19 Tagen anläßlich ihrer Nachtschichten (19.30 Uhr bis 6.30 Uhr) pauschale Verpflegungsmehraufwendungen für mehr als 12 Stunden berufsbedingter Abwesenheit geltend gemacht.
In der ersten Hälfte des Monats April 1989 zogen die Kläger von … (Wohnung 1) in ihre spätere Mietwohnung …, … (Wohnung 2) um. Die dieserhalb entstandenen – der Höhe nach unstreitigen – Umzugsaufwendungen von 3.245,85 DM (klägerische Aufstellung; Bl. 7/89 ESt-Akte) erkannte das Finanzamt nicht einkünftemindernd als Werbungskosten der Klägerin an (geänderter ESt-Bescheid 1989 vom 21. Oktober 1992; Bl. 53/89; Einspruchsentscheidung vom 13. November 1992, Bl. 99/89, jeweils ESt-Akte). Wohnung 1 wurde von den Klägern bereits Anfang 1987 (ab Einzug) gemeinsam genutzt. Sie befand sich in einem in der Zeit zwischen 1975 und 1980 errichteten Gebäude und beinhaltet bei einer Wohnfläche von 80 m² drei Zimmer; Küche; Bad sowie einen Balkon. Ein Zimmer (12 m²) der Wohnung wurde von dem Kläger als Arbeitsraum freiberuflich genutzt (vgl. auch Einnahme-Überschußrechnung 1987; Bl. 6/87 ESt-Akte). Der Mietpreis betrug monatlich (kalt) ca. 950;– DM (vgl. hierzu auch Rufstellung der Betriebsausgaben 1988; Bl. 9/88 ESt-Akte). Wohnung 2 befand sich in einem vor 1900 errichteten (renovierten) Altbau in der Nähe der … … in … (ca. drei bis fünf Minuten Gehweg). Die Wohnung wies eine Gesamtwohnfläche von 120 m² auf und enthielt vier Zimmer; eine ca. 30 m² große Diele, Küche und Bad sowie einen Balkon. Ein Raum auch dieser Wohnung wurde von dem Kläger als Arbeitszimmer genutzt (ca. 20 m²; vgl. Gewinnermittlung 1989, Bl. 1/89 ESt-Akte).
Die Kläger machen geltend; der Umzug sei ausschließlich aus beruflichen Gründen der Klägerin erfolgt; da diese ihre Arbeitsstelle unter erheblicher Zeiteinsparung nunmehr zu Fuß habe erreichen können. Für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung 1 und der Arbeitsstelle; die 12 km betrage, habe die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstands, daß ein Großteil dieser Strecke in einer 30-km-Zone liege und sechs bis neun Ampeln (je nach gewählter Fahrstrecke) zu beachten seien (Auflistung, Seite 2/3 der Klageschrift; Bl. 2 Prozeßakte), je nach Verkehrsverhältnissen für eine Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) 30 bis 40 Minuten benötigt; diese Zeit verkürze sich nunmehr auf maximal fünf Minuten. Die Klägerin leiste Schichtdienst. Die Frühschicht beginne um 6.00 Uhr und ende um 13.30 Uhr; die Spätschicht erstrecke sich von 13.00 Uhr bis 20.30 Uhr und die Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Alle 14 Tage sei Wochenenddienst zu verrichten. Der Wochenenddienst – so die Kläger erstmalig in ihrem Schriftsatz vom 3. März 1993 (Bl. 25 Prozeßakte) – sei „oftmals” als „Geteilt-Arbeit” zu leisten. Hierbei werde die achtstündige Arbeitszeit in zwei Schichten zu je vier Stunden verrichtet, beispielsweise von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. An diesen Tagen habe die Klägerin die arbeitstäglichen Fahrten zweimal zurückgelegt. Im übrigen – so die Kläger während des Einspruchsverfahrens – sei auch zu berücksichtigen, daß bei der Umzugsentscheidung auch die für die Tätigkeit des Klägers verkehrsgünstige Lage der neuen Wohnung mitbestimmend gewesen sei. Von der neuen Wohnung aus könne das Amtsgericht … unschwer erreicht werden.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommenste...