rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 23. März 1994 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1994 wird dahin geändert, daß unter Abzug weiterer Werbungskosten von 2.150,– DM die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt wird.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug für Umzugsaufwendungen.
Die 1964 geborene Klägerin – ledig und kinderlos – zog am 8. Oktober 1993 von einer Mietwohnung in …, (53 m²; 2 Zimmer, Küche, Bad/Dusche) in ein gemietetes Wohnhaus nach K. (90 m²; 4 Zimmer, Küche, Flur, Bad), um, wo sie seitdem gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten … wohnt. Bis zum 20. Mai 1993 war die Klägerin bei … in L. (Entfernung von M.: 19 km), vom 21. Mai bis zum 30. Juni 1993 bei einem … in S. (Entfernung von M.: 31 km) und ab 1. Juli 1993 beim … in G. (Entfernung von M.: nach Angaben der Klägerin: 33 km; nach Ruffassung des Finanzamts: höchstens 30 km) beschäftigt. Die Wohnung in K. liegt von der Arbeitsstelle in G. – unstreitig – zwischen 9, 8 und 13 km entfernt. Die Klägerin benutzt für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ihren PKW. Die Arbeitszeit in G. beginnt um 8.45 Uhr und endet gegen 18.45 Uhr. Nach ihrer Darlegung benötigt die Klägerin für die Fahrten zwischen K. und ihrer Arbeitsstelle in G. … insgesamt zwischen 20 und 30 Minuten, während sie früher (von und nach M.) hierfür – wegen der vielen Ortsdurchfahrten – zwischen 90 und 100 Minuten auf gewandt habe.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1993 berücksichtigte das Finanzamt die von der Klägerin anläßlich ihres Umzugs nach K. … als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 2.750,– DM (Kosten für Wohnungsvermittlung: 2.185,– DM, vgl. Rechnung vom 18. November 1993, Bl. 11 ESt-Akte, gerichtet an die Klägerin und ihren Lebensgefährten …, davon in 1993 gezahlt: 1.585,– DM; Beförderungskosten: 54,– DM; sonstige Auslagen: 454,– DM zzgl. 57,– DM) mit der Begründung nicht, daß eine – ausschließliche oder nahezu ausschließliche – berufliche Veranlassung des Umzugs deshalb nicht vorliege, weil die Fahrtzeit zur Arbeitsstätte in … nicht um mindestens eine Stunde täglich verkürzt worden sei (Einkommensteuerbescheid 1993 vom 23. März 1994, Bl. 17; Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1994, Bl. 34, jeweils ESt-Akte). Die insoweit anderslautende Darlegung der Klägerin sei nicht glaubhaft.
Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Der Umzug nach K. sei ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Die von ihr benutzte Fahrtstrecke zwischen M. und der Arbeitsstätte in G. über die von ihr benutzte, nach ihrer Meinung verkehrsgünstigste Verbindung: M. – … G. (vgl. Skizze, Bl. 24 Prozeßakte, Fahrtstrecke gelb, Ausgangs- und Endpunkt orange markiert) betrage (einfach) 33 km. Wegen der vielen Ortsdurchfahrten, Ampeln und der innerhalb vieler Orte geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/Stunde habe der arbeitstägliche Zeitaufwand für die Fahrten bis zu 100 Minuten betragen. Dieser sei nunmehr auf maximal 30 Minuten verkürzt worden. Die von der Klägerin anläßlich ihrer Vorsprache beim Finanzamt am 10. Juni 1994 (finanzamtlicher Aktenvermerk, Bl. 27 ESt-Akte) getätigte Aussage, neben der verkürzten Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle hätten auch finanziellen Gründe für den Umzug eine Rolle gespielt, sei dahin zu verstehen, daß – neben dem Zeitaufwand – auch Kosten für Benzin und Verschleiß des PKW eingespart würden.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 23. März 1994 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1994 dahin zu ändern, daß unter Abzug weiterer Werbungskosten von 2.150,– DM die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Ruffassung ist der Umzug in erheblichem Umfang privat mitveranlaßt. Unter Berücksichtigung der verkehrsgünstigsten Fahrstrecke: M. – … G. (Skizze, Bl. 28 Prozeßakte) betrage die Entfernung höchstens 30 km. Die infolge des Umzugs nach K. gewonnene Ersparnis der Entfernungsdifferenz von 17 km (= 34 km arbeitstäglich gefahrene Strecke) führe nicht zu der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BStBl II 1993, 610 mit weiteren Nachweisen) zur Annahme eines berufsbedingten Umzugs geforderten – wesentlichen – Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der Werbungskostenabzug für die geltend gemachten Umzugskosten in die Wohnung nach K. – soweit sie im Streitjahr verausgabt wurden – zu. Umzugskosten eines Arbeitsnehmers sind beruflich veranlaßt und deshalb als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen, wenn die be...