Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn eine angeschaffte Wohnung nicht sofort bezogen, sondern zunächst renoviert wird
Leitsatz (redaktionell)
Der Lauf des Förderzeitraumes für die Eigenheimzulage beginnt bereits im Jahr der Anschaffung einer bewohnbaren Immobilie, während der Anspruch auf Eigenheimzulage erst mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entsteht. Wird die Wohnungsnutzung nicht im Jahr der Anschaffung aufgenommen, weil die angeschaffte Wohnung zunächst renoviert wird, so hindert dies nicht den Beginn des Förderzeitraumes. Die Eigenheimzulage kann dann nicht mehr für alle Jahre des Förderzeitraumes gewährt werden; für die Zeit bis zum Einzug kann aber die Wohnungseigentumsförderung nach § 10i EStG gewährt werden.
Normenkette
EigZulG § 4 S. 1
Tatbestand
Streitig ist der Beginn des Förderzeitraumes nach § 3 Eigenheimzulagengesetz - EigZulG -.
Die Kläger sind Eheleute. Kurz vor ihrer Heirat am 5. Dezember 1997 erwarben die Kläger mit Kaufvertrag vom 14. November 1997 (Eigenheimzulageakte - EZA - Bl. 6 ff.) das bebaute Grundstück ... zu einem Kaufpreis von DM 460.000,-- zum jeweils hälftigen Miteigentum. Das aufstehende Einfamilienhaus wurde 1965 fertiggestellt. Die Übergabe und der Übergang der Nutzungen und Lasten auf die Kläger erfolgte entsprechend den Regelungen des Kaufvertrages am 15. November 1997.
In der Folgezeit führten die Kläger zunächst Renovierungen in dem Gebäude durch; im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 machten die Kläger insoweit insgesamt DM 8.261,-- (1997: DM 1.191,--, 1998: DM 7.070,--) als Erhaltungsaufwendungen und Vorkosten nach § 10i Einkommensteuergesetz - EStG - geltend (Prozessakte - PA - Bl. 14; Einkommensteuerakte Anlagen FW 1997 und 1998). Dabei wurden die Renovierungsarbeiten nach Angaben der Kläger im wesentlichen in Eigenleistung erbracht (PA Bl. 20).
Am 7. Februar 1998 haben die Kläger mit ihren beiden minderjährigen Kindern das Gebäude ... bezogen; seitdem nutzen sie es zu eigenen Wohnzwekken.
Im Frühjahr 1998 stellte der Kläger über seinen Steuerberater für die Eheleute einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 und erklärte darin die Anschaffung der Wohnung ... zu dem genannten Kaufpreis.
Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 1998 vom 31. März 1998 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern eine Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2004 auf jeweils DM 5.500,-- fest (2,5 % von 460.000,-- = DM 11.500,--, höchstens DM 2.500,-- zuzüglich zwei Kinderzulagen zu je DM 1.500,--).
Hiergegen legte der Kläger über seinen Steuerberater Einspruch ein mit dem Antrag, die Eigenheimzulage ab 1998 bis 2005 zu gewähren (EZA Bl. 23). Die Bezugsfertigkeit des am 14. November 1997 erworbenen Hauses sei erst am 7. Februar 1998 hergestellt worden.
Nachdem der Beklagte die Klägerin zum Verfahren hinzugezogen hatte, wies er mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 1999 (EZA Bl. 31 ff.) den Einspruch als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde für den Kläger dessen Steuerberater bekanntgegeben; insoweit wurde die Entscheidung am 21. April 1999 zur Post gegeben (EZA Bl. 36). Gegenüber der Klägerin wurde die Entscheidung mit Schreiben vom 28. April 1999 (EZA Bl. 38) an deren neue Anschrift ... bekanntgegeben.
In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte u. a. aus, der Förderzeitraum betrage acht Jahre und beginne mit dem Jahr der Anschaffung der Wohnung; die Anschaffung der Wohnung sei in dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum erlange, also regelmäßig der Zeitpunkt, in dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren übergingen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage bestehe nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutze; werde die Wohnung im Anschaffungsjahr noch nicht bezogen, so seien die Gründe hierfür unerheblich; die Eigenheimzulage gehe für dieses Jahr - hier das Jahr 1997 - verloren. Die Eigenheimzulage könne daher nur für 1998 bis 2004 festgesetzt werden.
Hiergegen haben die Kläger am 31. Mai 1999 Klage erhoben. Sie tragen zum einen vor, dass der Kläger selbst die Einspruchsentscheidung nicht erhalten habe, so dass seine Klage zulässig sei. Des weiteren verweisen die Kläger darauf (PA Bl. 6 f., 20), dass das gesamte Haus erst umfangreich habe renoviert werden müssen. Das EigZulG gehe aber bei der Verwendung der Begriffe "Anschaffung" und "Fertigstellung" in § 3 davon aus, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken möglich ist. Der Förderzeitpunkt könne daher auch in Anschaffungsfällen erst im Jahr der Bezugsfertigkeit, im Streitfall also in 1998, beginnen. Somit stehe ein Förderanspruch für den Zeitraum 1998 bis 2005 zu. Andernfalls würden diejenigen, die Wohneigentum am Jahresende erwerben, benachteiligt gegenüber denjenigen, die es am Jahresanfang anschaffen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Ausführungen u. a. dahin ergänzt, dass das erworbene Haus von einem seit langem alleinstehenden Neunzigjährigen bewohnt gewesen se...