Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitswert des Grundvermögens auf den 1.1.1994. Grundsteuermeßbetrag der Erbengemeinschaft…
Nachgehend
Tenor
I. Unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 21. März 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. April 1994 wird der Beklagte verpflichtet, im Wege der fehlerbeseitigenden Art- und Wertfortschreibung zum 1. Januar 1994 die Parzellen mit den Plannummern … und … als Land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu behandeln.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Art und des Wertes verschiedener Grundstücke.
Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Ihnen stehen zu unterschiedlichen Quoten das Eigentum an verschiedenen Grundstücken zu, die im Gebiet … in … liegen. Die Erbengemeinschaft hat die Grundstücke verpachtet, die zur Zeit einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Die Grundstücke waren den Klägern bis zum 31. Dezember 1992 gemäß § 34 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes – BewG – als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Form der Stückländereien zugerechnet worden. Bei den Grundstücken handelt es sich um folgende Plannummern:
PlNr. …
PlNr. …
PlNr. …
PlNr. …
PlNr. …
Am 25. Mai 1992 stellte die Stadt … für das Gebiet „östliche Erweiterung der …” einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan) auf. Alle Grundstücke der Kläger lagen innerhalb des vom Bauleitplan umschlossenen Gebietes, das ca. 70 ha mißt. Der Beschluß über den Bebauungsplan als Satzung erfolgte am 14. Dezember 1992. Der Bebauungsplan ist am 6. August 1993 ortsüblich bekannt gemacht und damit wirksam geworden.
Ebenfalls im Jahre 1992 beschloß der Umlegungsausschuß der Stadt … die Einleitung des Umlegungsverfahrens. Der Beschluß ist am 4. September 1992 bestandskräftig geworden (vgl. Schreiben der Stadt … – Umlegungsausschuß – vom 14. Februar 1994, Blatt 27 FG-Akte). Alle hier streitigen Grundstücke liegen im Umlegungsgebiet im Sinne des § 52 des Baugesetzbuches – BBAuG –. Lediglich das Grundstück mit der PL.Nr. … ist nur mit einer Teilfläche von 8.603 qm vom Umlegungsgebiet umfaßt (vgl. Schreiben des Berichterstatters vom 4. September 1995, Blatt 67 FG-Akte und Antwortschreiben der Stadt … vom 7. September 1995 Bl. 71 FG-Akte).
Anläßlich einer Anhörung der am Umlegungsverfahren Beteiligten am 1. Februar 1994 teilten vertreten der Stadt … mit, daß eine Erschließung nur hinsichtlich des Umlegungsteilgebietes … Süd beabsichtigt sei und eine alsbaldige Erschließung des Gebietes … Nord nicht erwartet werden könne. In diesem Gebiet liegen die im Streit befindlichen Grundstücke.
Die Kläger versuchten im Verwaltungsverfahren zu erreichen, daß zumindest bis zum Jahresende 1997 eine Erschließung des gesamten Geländes durchgeführt werden würde. Dies lehnte die Stadt … mit Schreiben vom 14. Februar 1994 ab (Bl. 27 FG-Akte). Die Stadt teilte in einem weiteren Schreiben vom 7. September 1995 Bl. 71 FG-Akte) auf Antrage des Gerichtes mit (Bl. 67 FG-Akte), daß ein Umlegungsplan für das Teilgebiet, in dem die Flächen der Kläger liegen, nicht erstellt worden sei. Auch sei für die Erschließung dieses Teilgebietes keine verbindliche Terminplanung bekannt.
Den Beschluß des Stadtrates über die Festsetzung des Bebauungsplanes nahm das Finanzamt zum Anlaß, Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1993 durchzuführen. Am 14. September 1993 erließ es für die Grundstücke Einheitswertbescheide, in denen es die Grundstücksart „unbebautes Grundstück” feststellte. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einspruch, mit dem sie eine fehlerhafte Zurechnung in Form unrichtiger Eigentumsanteile rügten. Daraufhin erließ das Finanzamt am 3. Januar 1994 geänderte Einheitswertbescheide (Nachfeststellung auf den 1. Januar 1993 und Grundsteuermeßbescheide (Nachveranlagung auf den 1. Januar 1993), mit dem es die Zurechnungsverhältnisse korrigierte. Gleichzeitig stellte es einen niedrigeren Wert fest: Der Bodenwert sei mit der Hälfte des bisherigen Bodenwertes festzustellen, da der Bebauungsplan am 1. Januar 1993 noch nicht wirksam in Kraft getreten sei.
Nachdem der Bebauungsplan am 3. August 1993 öffentlich bekannt gegeben und damit wirksam geworden war, erließ das Finanzamt am 1. Februar 1994 (Pl.Nr. 2522) bzw. am 8. Februar 1994 (restliche Grundstücke) geänderte Einheitswertbescheide, in denen es eine Wertfortschreibung vornahm. Hierbei verdoppelte es den Bodenpreis Je Quadratmeter. Die Grundstücksart „unbebautes Grundstück” blieb unverändert.
Gegen diese Änderungsbescheide erhoben die Kläger am 10. Februar 1994 Einspruch. Sie beantragten, „die Grundstücke so lange als landwirtschaftliche Flächen zu bewerten, bis ein Beschluß der Stadt … ergeht, daß das Gelände in Bauland umgewandelt wird” (Bl. 27 FG-Akte). Anläßlich einer Unterredung am 21. März 1994, an der auch Vertreter des Umlegungsausschusses teilnahmen, erläuterte der zu...