rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug dauernder Lasten nach Veräußerung des übergebenen Wirtschaftsguts
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Wirtschaftsgut gegen Versorgungsleistungen übertragen, so ist nach Veräußerung des übergebenen Wirtschaftsguts ein weiterer Abzug der Versorgungsleistungen als dauernde Lasten ausgeschlossen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit einer Versorgungsrente als dauernde Last nach der Veräußerung der übergebenen Wirtschaftseinheit.
Mit notariellem Vertrag vom 20.12.1983 übertrug der Vater der Klägerin seinen Kommanditanteil an der Firma P GmbH & Co KG von 10.000 DM an seine vier Kinder zu gleichen Teilen; die Klägerin erhielt also einen Anteil von 2.500 DM. Die Klägerin und ihre drei Geschwister verpflichteten sich, an den Vater der Klägerin eine lebenslängliche Versorgungsrente von monatlich je 100 DM, beginnend ab 01.01.1984, zu zahlen. Die Abänderbarkeit gemäß § 323 ZPO war vereinbart.
Im Jahr 1988 wurde die KG veräußert. Der Anteil der Klägerin am Veräußerungsgewinn betrug 152.318 DM. Ab 1991 erklärte die Klägerin folgende Kapitalerträge:
1991 |
11.144 DM |
1992 |
12.010 DM |
1993 |
9.000 DM |
Mit Vertrag vom 13.04.1994 erwarb die Klägerin eine von ihr anschließend selbst genutzte Eigentumswohnung; der Kaufpreis betrug 355.000 DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 beantragte die Klägerin wie in den Vorjahren den Abzug einer dauernden Last von 1.200 DM. Diese erkannte der Beklagte unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 17.06.1998 – X R 104/94, BStBl II 2002, S. 653) nicht an. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, entgegen dem vom BFH entschiedenen Fall, in dem keine klaren und eindeutigen Vereinbarung getroffen gewesen seien und die Zahlungen sich an den Mieteinnahmen orientiert hätten, hätten hier eindeutige notarielle Vereinbarungen hinsichtlich der zu erbringenden Zahlungen vorgelegen, die auch besichert worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 7. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2003 dahin gehend zu ändern, dass dauernde Lasten in Höhe von 1.200 DM als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, wenn das übernommene Vermögen auf einen Dritten übertragen werde, ende der Zusammenhang der wiederkehrenden Leistung mit der Vermögensübergabe. Ab diesem Zeitpunkt sei eine dauernde Last nicht mehr abzugsfähig. Die Grundsätze des § 12 EStG gälten uneingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des X. Senats des BFH (Urteil vom 17.06.1998 – X R 104/94, BFHE 186, S. 280, BStBl II 2002, S. 646) an, wonach – wenn die übertragene Wirtschaftseinheit veräußert und dadurch der Zusammenhang der in der Folgezeit gezahlten wiederkehrenden Leistungen mit der übertragenen Wirtschaftseinheit beendet wurde – die weitere Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben – dauernden Lasten – nicht mehr in Betracht kommt.
Zwar bezieht sich der X. Senat zur Begründung seiner Auffassung auf den Typus der Hofübergabe, der für die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG charakteristisch sein soll. Daran hält der BFH seit der Entscheidung des Großen Senats vom 12.05.2003 – GrS 1/00 (BFHE 202, S. 464) nicht mehr fest. Vielmehr kommt es für die Qualifizierung wiederkehrender Leistungen als dauernde Last nur noch darauf an, ob diese aus den Nettoerträgen des übergebenen Vermögens erwirtschaftet werden können. Deshalb kann auch die Übertragung z.B. von Wertpapieren oder typischen stillen Beteiligungen gegen wiederkehrende Leistungen dauernde Lasten begründen. Auch soweit durch das übergebene Vermögen Aufwendungen erspart werden (z.B. Mietersparnis durch selbst genutzte Wohnung und ersparte Zinsaufwendungen durch Ablösung von Schulden), kann dies die Qualifizierung wiederkehrender Leistungen als dauernde Last rechtfertigten, soweit die ersparten Aufwendungen die wiederkehrenden Leistungen übersteigen.
Der X. Senat stellte weiter darauf ab, dass durch die Veräußerung der Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der übertragenen Wirtschaftseinheit gelöst wird. Der Große Senat lässt den Erwerb eines Ersatzwirtschaftsgutes ausdrücklich für den Fall zu, dass dies im Übergabevertrag bereits festgelegt wurde. Dabei verlangt er jedoch, dass das zu erwerbende Ersatzwirtschaftsgut zumindest seiner Art nach bestimmt wurde. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Übergeber die Möglichkeit haben soll, zu bestimmen, von welcher Art die Erträge sein sollen, aus denen die ihm zustehenden wiederkehrenden Leistungen finanziert werden sollen (vgl. Fischer, NWB Fach 3, 12655). Im Übrigen lässt er die Frage offen, ob die Abziehbarkeit der Versor...