Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingeschränkter Abzug von Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Ein Außendienstmitarbeiter ohne betriebliches Büro, dessen Kerntätigkeit darin besteht, den Verkauf der Produkte seiner Arbeitgeberin in Großmärkten als Bezirks- bzw. Verkaufsleiter zu fördern, kann sich bei ganz überwiegend zeitlicher Abwesenheit von seinem häuslichen Arbeitszimmer wegen seiner Reisetätigkeit nach den Umständen des Streitfalles nicht darauf berufen, die im häuslichen Arbeitszimmer verbrachte Arbeitszeit sei mit der Folge qualitativ höher zu werten, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Sätze 2-3, § 9 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist nur noch der Ansatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger erzielt als Verkaufsleiter der Firma ... GmbH, ..., Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach einer Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 14. Oktober 1997 zur Vorlage beim Finanzamt ist der Kläger in dem vorgenannten Unternehmen im Außendienst beschäftigt und es steht ihm zur Ausübung seiner administrativen Tätigkeit kein Arbeitsplatz in der Hauptverwaltung oder im Verkaufsbüro zur Verfügung. Nach seinem Anstellungsvertrag als Bezirksleiter vom 8. Oktober 1992, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, erhält der Kläger für die Tätigkeit im Außendienst Verpflegungs- und Übernachtungskosten entsprechend der jeweils geltenden Firmenspesenregelung und die Firma stellt zur Ausübung der Reisetätigkeit einen Firmenwagen zur Verfügung. Wegen der Abrechnung der Reisekosten wird auf die vom Gericht angeforderten, vom Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. November 2000 vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 hat der Kläger bei den Werbungskosten für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem folgende Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 15.468,-- DM geltend gemacht:
a) anteilige Gebäude-AfA |
5.766,36 DM |
b) anteilige Gebäudeaufwendungen |
8.246,-- DM |
c) Reinigung |
150,-- DM |
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15.468,-- DM |
Der Beklagte hat hiervon in dem Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 20. November 1997 lediglich Aufwendungen in Höhe von 2.400,-- DM berücksichtigt.
Der Einspruch des Klägers hiergegen mit der Begründung, die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien in voller Höhe anzuerkennen, weil es den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilde, blieb ohne Erfolg. Die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids durch die Einspruchsentscheidung vom 17. März 1999 beruht auf der Anerkennung weiterer im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittiger Werbungskosten. Nach Auffassung des Beklagten richtet sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Ziffer 6 b Satz 2 EStG danach, wo der Arbeitnehmer nachhaltig tätig geworden ist. Maßgebend sei somit, dass der Kläger eine weitaus überwiegende Arbeitszeit im Außendienst verbracht habe.
Mit der Klage bringt der Kläger vor, entgegen der Auffassung des Beklagten lägen die Voraussetzungen einer vollständigen Berücksichtigung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bzw. für den Wegfall der Beschränkung dieser Aufwendungen auf 2.400,-- DM im Kalenderjahr vor. Die berufliche Tätigkeit des Klägers erfolge sowohl quantitativ als auch insgesamt qualitativ von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. Er sei von Beruf kein Vertreter, dessen Berufsbild dadurch geprägt sei, dass beispielsweise zum Abschluss von Geschäften und der Entstehung von Provisionsansprüchen erhebliche Aktivitäten im Außendienst, wie Kundenbesuche, Fahrten etc., entfaltet werden müssten. Der Kläger sei Verkaufsleiter der Firma ..., die ihren Hauptsitz in ... in den USA und ihren deutschen Firmensitz in ... im Taunus habe. Das Einsatzgebiet des Klägers reiche von ... bis ... und seine Aufgabe bestehe darin, Verkaufs- und Werbeaktionen mit Märkten zu koordinieren, Schulungen bzw. Seminare zu organisieren und zu planen, Präsentationen und Angebote herauszugeben, Konzepte und Pläne für den Vertrieb von Produkten zu entwickeln und diese Maßnahme mit der Firmenleitung abzustimmen.
Es gehöre zur Firmenphilosophie der Firma ..., dass ihre Mitarbeiter - jedenfalls im übergeordneten Bereich - „home-officing“ betreiben, also hauptsächlich zu Hause tätig würden, wo sie regelmäßig online per Internet mit dem Firmensitz in ... verbunden seien.
Im Rahmen dieser beschriebenen Aufgaben lasse der Kläger beispielsweise durch einen Verkaufsmarkt eine Verkaufsanalyse erstellen, aus der die Verkaufszahlen verschiedener Produkte hervorgingen, die dann von ihm dahingehend ausgewertet werde, inwieweit der Vertrieb eines Produkts durch Plazierung in den Regalen, Werbung und quantitativer Lagerhaltung verbessert werden könne. Die dargestellte Ausarbeitung von Konzepten und Plänen sowie analytische Entwicklung neuer Ve...