Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparrücklage nach § 7g EStG bei einem Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Leitsatz (amtlich)
Die erstmalige Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG durch den Rechtsvorgänger in dessen letzter Bilanz ist nicht mehr zulässig, wenn im Zeitpunkt der Bilanzeinreichung beim Finanzamt der Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist.
Normenkette
EStG § 7g
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die erstmalige Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG beim Rechtsvorgänger noch zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung der Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb bis zum 31. Dezember 2006 einen Elektroinstallationsbetrieb. Den Gewinn ermittelte er nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Mit „unentgeltlichem Betriebsübertragungsvertrag“ vom 28. Dezember 2006 übertrug der Kläger seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn, wobei letzterer mündlich zugesagt hatte, alle bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen Steuern und Verbindlichkeiten der Kläger zu übernehmen (Blatt 1 der Einkommensteuerakten 2006 - EStA 2006 -, Bl. 33a, 33b, 35 der Prozessakten - PA -).
In die Bilanz zum 31.12.2005 vom 28. Februar 2007 hatte der Kläger Ansparrücklagen nach § 7g EStG in Höhe von insgesamt 67.770,96 € eingestellt (Blatt 6 der Bilanzakte 2005).
In dem Jahresabschluss zum 31.12.2006 vom 18. April 2008 wurden weitere Ansparrücklagen nach § 7g EStG in Höhe von insgesamt 59.198 € (Blatt 3, 8 der Bilanzakte 2006) für die Anschaffung von Firmenfahrzeugen (Opel Movano, VW Multivan, Mercedes Kombi), eines Anhängers, einer Kernbohrmaschine sowie für eine Computererweiterung gebildet (vgl. die Übersicht über Investitionen 2006, vor Bilanzakte 2005).
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2006 erlangte der Beklagte davon Kenntnis, dass der Betrieb des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2006 auf seinen Sohn übergegangen war.
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2006 vom 16. Juni 2008 wich das Finanzamt insoweit von der bei ihm am 21. April 2008 eingegangenen (vgl. Blatt 6 EStA 2006) Einkommensteuererklärung der Kläger ab, als es die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb auf 219.317 € erhöhte. In den Erläuterungen zu dem Bescheid führte es aus, dass aufgrund der Betriebsaufgabe zum 31.12.2006 die in 2005 gebildeten Ansparabschreibungen nach § 7g EStG gewinnerhöhend aufzulösen und mit 6 % zu verzinsen seien. Eine Bildung von Ansparabschreibungen im Streitjahr sei in diesem Jahr aufgrund der Betriebsaufgabe nicht mehr möglich. Der Gewinn sei daher wie folgt zu ermitteln (Blatt 10, 47 - 49 EStA 2006):
erklärter Gewinn laut Bilanz |
90.447,69 €, |
Ansparabschreibung aus 2005 |
+ 65.728,00 €, |
Verzinsung: 6 % von 65.728 € |
+ 3.943,68 €, |
Ansparabschreibung aus 2006 |
+ 59.198,00 €, |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
219.317,37 €. |
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. Juli 2008 Einspruch ein, der sich gegen die Nichtberücksichtigung der Ansparabschreibungen aus den Jahren 2005 und 2006 richtete (Blatt 66 EStA 2006). Im Laufe des Einspruchsverfahrens änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2006 mit Bescheid vom 22. August 2008 insoweit, als es die Ansparabschreibung aus 2005 nicht mehr erfasste, sondern in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 berücksichtigte, so dass nunmehr 149.645 € als Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb angesetzt wurden (Blatt 61 - 63 EStA 2006).
Zur Begründung ihres Einspruchs trugen die Kläger vor (Blatt 66/67, 82/83 und 87 EStA 2006):
Es handele sich hier nicht um eine Betriebsaufgabe, sondern um eine Betriebsübernahme zu Buchwerten. Er, der Kläger, habe seinen Gewerbebetrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die für die Ansparrücklage maßgebenden Größenmerkmale seien aus seinen letzten Bilanzen entnommen worden. Durch § 7g EStG sollten Liquidität und Eigenkapitalbasis insbesondere kleinerer und mittlerer Betriebe gestärkt werden. Die Rücklage sei nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen (BFH, Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883).
Für die Beurteilung sei es ohne Bedeutung, wer Inhaber des Betriebes sei, wenn der Betrieb unentgeltlich übertragen worden sei. Dementsprechend blieben in einem solchen Fall auch dem Betriebsinhaber aufgelegte Bindungsfristen gewahrt (BFH, Urteil vom 25. Juni 1993 III R 11/88, Bundessteuerblatt II 1993, 769). Ebenso blieben vom Rechtsvorgänger passivierte Rücklagen unberührt (BFH, Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, Bundessteuerblatt II 1995, 367).
Es sei die Entscheidung des Rücklagebildenden auf eine voraussichtliche Investition, die der Übernehmende dann annehmen oder rück...