rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Leistungen im vereinfachten Beschaffungsverfahren nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
Leitsatz (amtlich)
Auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren bis 2.500 € gemäß BMF-Schreiben vom 22.12.2004 (BStBl I 2004, 1200) kann die Steuerbefreiung für Leistungen an eine Beschaffungsstelle der amerikanischen Streitkräfte im Fall von Barzahlungen nicht gewährt werden.
Normenkette
UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1; NATO-Zabk. Art. 67 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang Leistungen der Klägerin nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) umsatzsteuerfrei sind.
Die Klägerin betreibt ein Friseurgeschäft. Zu ihrem Kundenstamm gehören amerikanische und britische NATO-Truppenangehörige und deren ziviles Gefolge.
Für den Monat Dezember 2004 erklärte die Klägerin nach dem NATO-ZAbk steuerfreie Umsätze in Höhe von 25.016,55 €.
Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, bei der festgestellt wurde, dass die Kunden vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin einen Beschaffungsauftrag und Abwicklungsschein der Beschaffungsstelle vorlegten. Die erste Leistung wurde im Abwicklungsschein betragsmäßig vermerkt. Eine Rechnung wurde nicht ausgestellt. Die Bareinnahme wurde mit den weiteren täglichen Einnahmen abends gezählt und vom Steuerberater der Klägerin als steuerpflichtiger Erlös verbucht. Die weiteren Leistungen an die amerikanischen Kunden im Laufe des Kalenderjahres wurden ebenfalls auf dem Abwicklungsschein festgehalten; hinsichtlich der Verbuchung wurde wie beschrieben verfahren. Im Dezember gab die Klägerin alle Abwicklungsscheine mit je einem Beschaffungsauftrag an den Steuerberater weiter. Dieser stornierte in entsprechender Höhe die steuerpflichtigen Umsätze und erhöhte die steuerfreien Umsätze. Für den Monat Dezember 2004 ergab sich dadurch eine Reduzierung der steuerpflichtigen Umsätze um 21.566,00 € und eine Erhöhung der steuerfreien Umsätze um 25.016,55 €.
Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer versagte die Steuerfreiheit der an die amerikanischen und britischen Kunden erbrachten Leistungen mit der Begründung, dass die Klägerin keine Rechnungen ausgestellt habe und deshalb den Anforderungen des vereinfachten Verfahrens gemäß BMF-Schreiben vom 22.12.2004 nicht genügt sei. Außerdem fehlten Beschaffungsaufträge für die nachfolgenden Leistungen; die Erleichterung, dass mehrere Leistungen innerhalb eines Monat zusammengefasst werden könnten, gelte nur für den Abwicklungsschein.
Der Beklagte erließ am 03.05.2005 einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid für den Monat Dezember 2004, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2004 ein. Hierin erklärte sie steuerfreie Umsätze nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in Höhe von 29.862 €. Der Beklagte beließ im Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 23.11.2005 lediglich Umsätze in Höhe von 6.792 € steuerfrei. Dabei handelt es sich um die Beträge, die für die jeweils erste Dienstleistung, für die ein Beschaffungsauftrag vorlag, vereinnahmt worden waren. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, zu ihrem Kundenstamm gehörten regional bedingt auch viele Angehörige der amerikanischen und britischen NATO-Streitkräfte und deren zivilem Gefolge. Zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk mache dieser Kundenkreis in der Regel von dem vereinfachten Beschaffungsverfahren Gebrauch. Zu der zutreffenden Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung sei zu ergänzen, dass die Klägerin mit Ablauf des Jahres 2004 zwei durch sie vervollständigte Durchschriften des Beschaffungsauftrages an die jeweiligen Kunden ausgehändigt habe, von denen ein Exemplar für den Kunden und eines zur Rückgabe an die amtliche Beschaffungsstelle zur abschließenden Prüfung bestimmt gewesen sei. Aus verwaltungsökonomischen Gründen habe die Klägerin sämtliche Umsätze zunächst als steuerpflichtig erfasst und zum Jahresende korrigiert.
Im Streitfall sei das vereinfachte Beschaffungsverfahren bis zu einem Wert von 2.500 € zur Anwendung gekommen. In diesem Verfahren sei es zulässig, mehrere Leistungen über einen längeren Zeitraum zusammenzufassen, soweit die wertmäßige Obergrenze nicht überschritten werde. Für das vereinfachte Verfahren seien gesonderte Regelungen ergangen (u.a. BMF-Schreiben vom 01.10.1991 – IV A 3 – S 7492 – 40/91, BMF-Schreiben vom 21.01.1998 – IV C 4 – S 7492 – 4/98, und OFD Karlsruhe v. 09.12.2002 – S 7492). In diesen Schreiben sei keine zeitliche sondern nur eine wertmäßige Beschränkung enthalten. Das vom Beklagten angeführte BMF-Schreiben vom 22.12.2004 mit der Beschränkung mehrerer Leistungen auf maximal einen Monat sei nicht zum vereinfachten, sondern zum regulären Beschaffungsverfahren ergangen. Soweit das Schreiben in einem eigenen Abschnitt das vereinfachte Verfahren als ein sp...