rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 bis 1991

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Betriebsausgabenabzug für einen häuslichen Arbeitsraum.

Der … geborene Kläger … betreibt unter der Bezeichnung … in seiner gemieteten Wohnung (Monatsmiete 669,– DM zuzüglich Nebenkosten) ein Maklerbüro für Versicherungen. Vom Wintersemester 1988/1989 bis Sommersemester 1991 war er außerdem als Student – Studium der Kunstgeschichte – an der Universität … eingeschrieben.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1988 bis 1991 ließ der Beklagte u. a. nachträglich als Betriebsausgaben begehrte Mietaufwendungen (inklusive der Mietnebenkosten) des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer in der Mietwohnung (1988: 5.695,– DM, Bl. 157; 1989: 5.256,60 DM, Bl. 159; 1990: 5.187,42 DM, Bl. 187; 1991: 5.174,84 DM, Bl. 199, jeweils ESt-Akte; Belege hierzu: Belegakte) unberücksichtigt (geänderte Einkommensteuerbescheide für 1988 und 1989, Einkommensteuerbescheide für 1990 und 1991, jeweils vom 21. Oktober 1992, Bl. 164, 172, 191 und 206, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1993, Bl. 242, jeweils ESt-Akte). Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, die der Kläger innerhalb der ihm vom Senatsvorsitzenden nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Konkretisierung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzten Frist auf die steuerliche Berücksichtigung des Arbeitsraums begrenzt hat.

Die klägerische Wohnung hat eine Größe von insgesamt 47,7 m²(vgl. Ermittlungsbericht anläßlich der Ortsbesichtigung am 25. März 1993, Bl. 223, und klägerische Skizze, Rückseite Bl. 229, jeweils ESt-Akte). Sie besteht aus einem als Arbeitszimmer ausgestatteten Hauptraum (30 bzw. 32,18 m²; vgl. auch Fotos, Belegakte, Mappe zu 1988), einem Schlafraum, einer Küche, einem Bad und einer Diele. Von der Diele gelangt man geradeaus zum Bad und rechterhand zum Hauptraum. Küche und Schlafraum sind nur vom Hauptraum aus zu erreichen. Zur Küche gelangt man, wenn man den Eingang zum Hauptraum durchschreitet und sich im Hauptraum nach links wendet. Auf der gegenüberliegenden Seite der Tür zur Küche erreicht man bei Durchqueren des Hauptraums das Schlafzimmer. Der Hauptraum ist mit acht Regalen, zwei Schreibtischen, einem runden Tisch mit vier Stühlen, einem Sessel, büromäßig eingerichtet. Es befinden sich dort u. a. Kundenkarteien, Schreibmaschinen und ein Telefaxgerät. Ein Regal enthält auch private Literatur. Nach Angaben des Klägers arbeitet er täglich acht Stunden in dem Raum; an 20 Stunden pro Woche sei dort zusätzlich eine freie Mitarbeiterin für ihn beruflich tätig.

Der Kläger beantragt,

die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1988 und 1989 und die Einkommensteuerbescheide für 1990 und 1991, jeweils vom 21. Oktober 1992, jeweils in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1993, dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf die Beträge herabgesetzt wird, die sich ergeben, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von 5.695,– DM für 1988, 5.257,– DM für 1989, 5.188,– DM für 1990 und 5.175,– DM für 1991 als weitere Betriebsausgaben abgezogen werden.

In der mündlichen Verhandlung beantragt er zusätzlich, weitere Telefonkosten in Höhe von jährlich 240,– DM als weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Dieserhalb hatte das Finanzamt von den jährlich angefallenen Aufwendungen (1.600,– DM bis 2000,– DM) dem privaten Bereich jährlich 360,– DM zugerechnet. Der Kläger meint, daß allenfalls ein Betrag von jährlich 120,– DM angemessen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung steht der steuerlichen Berücksichtigung des Arbeitsraums § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen, da für die Befriedigung der privaten Wohnbedürfnisse des Klägers nicht genügend anderer Wohnraum verbleibe. Für eine nicht unerhebliche private Nutzung spreche im übrigen die Lage des Arbeitsraums als Durchgangszimmer zwischen Flur, Bad, Küche und Schlafzimmer sowie der Umstand, daß im Arbeitsraum auch private Literatur aufbewahrt werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die streitbefangenen Aufwendungen sind nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlaßt; ihrem Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (sogenanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen) entgegen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BStBl II 1992, 304; 30. März 1989 IV R 45/87, BStBl II 1989, 509; 19. August 1988 VI R 69/85, BStBl II 1988, 1000; 26. April 1985 VI R 68/82, BStBl II 1985, 467; 18. Oktober 1993 VI R 180/82, BStBl II 1984, 110, jeweils mit weiteren Nachweisen) können Aufwendungen für einen Arbeitsraum nur dann zur Einkünfteminderung führen, wenn anhand objektiver Gegebenheiten eine ins Gewicht fallende private Mitbenutzung des Zimmers so gut wie ausgeschlossen erscheint. ...

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