Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterprüfung 1998

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 1998 teil. Die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten wurden unter Verwendung von Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen wie folgt bewertet (erreichbare Punktzahl jeweils 100):

I. Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete:

Note 5

Erstprüfer He (Korrektur schwarz)

36,5 Punkte

Note 5

Zweitprüfer Hi (Korrektur grün)

36 Punkte

Note 5

II. Ertragsteuern:

Note 4

Erstprüfer V. (Korrektur rot)

52 Punkte

Note 4

Zweitprüfer Tsch. (Korrektur grün)

54 Punkte

Note 4

III. Buchführung und Bilanzwesen

Note 5

Erstprüfer Dr. K. (Korrektur grün)

32 Punkte

Note 5

Zweitprüfer Dr. G. (Korrektur rot)

32 Punkte

Note 5

Bei der am 08. Oktober 1998 geschriebenen Aufsichtsarbeit zu III. für die die Bearbeitungszeit um 9.10 Uhr begann, wurde gegen 12.10 Uhr ein Fehler in der Aufgabenstellung 1 festgestellt. Der Aufgabentext enthielt im ersten von zwei zu bearbeitenden Sachverhalten im Zusammenhang mit einer 6 b-Rücklage ein unzutreffendes Datum. Aus diesem Grund wurde die reguläre Bearbeitungszeit bis 15.10 Uhr um 30 Minuten bis 15.40 Uhr verlängert.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Januar 1999 mit, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und er die Steuerberaterprüfung 1998 nicht bestanden habe, weil die Gesamtnote für die Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt.

Das nach Aussetzung des Klageverfahrens antragsgemäß durchgeführte verwaltungsinterne Kontrollverfahren hat am Prüfungsergebnis nichts geändert. Die Nachkorrekturen aufgrund der Einwände des Klägers haben zwar wie folgt zu Vergabe weiterer Punkte geführt:

Zu I. Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete:

Erstprüfer He. (Korrektur rot):

37

,5 Punkte

Zweitprüfer Hi (Korrektur grün):

37

Punkte

Zu II. Ertragsteuern:

Erstprüfer V. (Korrektur rot):

55

Punkte

Zweitprüfer Tsch. (Korrektur grün):

56

Punkte

Zu III. Buchführung und Bilanzwesen:

Erstprüfer Dr. K. (Korrektur rot):

36

Punkte

Zweitprüfer Dr. G. (Korrektur rot):

36

Punkte.

Die Prüfer verblieben aber gemäß dem Notenschlüssel (Bewertungsvorschlag) bei den ursprünglich von ihnen erteilten Noten für die drei Prüfungsaufgaben.

Auch nach Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens verbleibt der Kläger bei seinem Vorbringen, die Bewertungen der Klausuren zu I.) III.) wiesen Fehler auf. Ein Vergleich der von dem Beklagten erstellten Lösungshinweise mit der Korrektur durch den Prüfungsausschuß zeige, daß verschiedene vom Kläger richtig herausgearbeitete Lösungsteile nicht entsprechend gewertet worden seien.

Zu I. Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete

1.

Nach Ziff. 9+10 der Musterlösung (Seite 3) erhalte der Prüfling für das Erkennen der Problematik der Zulässigkeit des Einspruchs einschließlich des Aufzeigens des Endes der Einspruchsfrist zwei Klausurpunkte. Auf Seite 19 der Klausur habe der Kläger herausgestellt, daß der Bescheid gemäß den entsprechenden Bestimmungen am 11. September 1997 bekannt gegeben worden sei. Danach habe der Kläger unter Hinweis auf die Einspruchsfrist von 1 Monat festgestellt, daß die Frist abgelaufen sei. Der Kläger habe somit alle erforderlichen Punkte entsprechend der Musterlösung fixiert. Lediglich das, Datum sei nicht explizit aufgeführt worden. Aufgrund der Eindeutigkeit der Monatsfrist und mithin des Fristendes könne dies jedoch nicht als erforderlich angesehen werden und zum Punktabzug führen. Dem Kläger seien daher für diesen Bereich die vollen zwei Klausurpunkte zuzuerkennen (Differenz der Bewertung 0,5).

2.

Nach Ziff. 17 + 18 der Musterlösung erhalte der Prüfling zwei Klausurpunkte für die Beantwortung der Frage, ob das Finanzamt den Bescheid berichtigen könne. Aufgrund Zeitmangels sei es dem Kläger nicht mehr möglich gewesen, eine detaillierte Lösung herauszuarbeiten. Dennoch habe er unter Sachverhalt 2 auf Seite 19 der Lösung aufgeführt: „Änderung möglich”. Der Kläger habe daher das Ergebnis zutreffend dargestellt. Ihm sei daher zumindest ein Klausurpunkt in diesem Zusammenhang anzuerkennen (Differenz 1,0).

3.

Unter Ziff. 41 der Musterlösung erhalte der Kandidat einen Klausurpunkt für die Herausarbeitung der steuerlichen Behandlung der gegenwärtigen Nutzung. Der Kläger habe beginnend auf Seite 9 unten alle relevanten Punkte der Musterlösung – Art der Leistung, Ort der Leistung, steuerbar aber steuerfrei, Verzicht auf Steuerfreiheit gemäß § 9 UStG – herausgearbeitet. Unter diesem Abschnitt sei dem Kläger daher die volle Punktzahl zuzuerkennen (Differenz 0,5).

4. Unter Ziff. 42 der Musterlösung seien dem Kläger 0,5 Punkte dafür gegeben worden, daß er die richtige Umsatzsteuer in Höhe von 208,00 DM monatlich errechnet habe. Aber auch den zweiten Teil, die unentgeltliche Nutzung des 2. OG durch den Sohn habe der Kläger herausgearbeitet. Auf Seite 11 der Lösung heiße es: „Die Überlassung an Sohn Peter (2. OG) ist identisch mit den Ausführungen bei Tocht...

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