Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine mittelbare Grundstücksschenkung.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Dezember 1993 (Blatt 46 bis 59 der Schenkungsteuerakten StNr. 23/482/6079/2) erwarben die Klägerin und ihr Ehemann „als Miteigentümer je zur Hälfte” einen Miteigentumsanteil von 88/1366 an dem Grundstück Gemarkung … verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nebst Garage sowie dem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und einem Stellplatz zum Kaufpreis von 324.000,00 DM. Kurze Zeit später wurde der Klägerin von ihren Eltern ein Geldbetrag von insgesamt 205.000,00 DM überlassen, und zwar in zwei Teilbeträgen von 50.000,00 DM und 155.000,00 DM, die Ende Dezember 1993 bzw. Ende Januar 1994 auf ein Konto bei der … überwiesen wurden. Dazu heißt es in einem privatschriftlichen Schenkungsvertrag vom 24. Dezember 1993, der von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichnet ist (Blatt 9 der Schenkungsteuerakten): „Die Schenkung erfolgt unter der Maßgabe, daß der Geldbetrag ausschließlich für den Erwerb der Wohnung Nr. 8 (incl. Garage und Stellplatz), … (Fl. Nr. …) spätestens bis zur Fertigstellung der Wohnung bzw. Begleichung der letzten Rechnung des Bauträgers verwendet wird. Die Beschenkte erklärt sich mit dieser Bedingung ausdrücklich einverstanden. Eine anderweitige Verwendung des Geldbetrages nach Fertigstellung führt zu einem Rückgewähranspruch der Schenker im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB.”
Durch Bescheide vom 11. November 1996 setzte der Beklagte wegen dieses Vorgangs gegen die Klägerin Schenkungsteuer von 606,00 DM bzw. 804,00 DM fest, wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung von Vorschenkungen von 78.618,00 DM bzw. 85.184,00 DM und eines Freibetrages von jeweils 90.000,00 DM mit 20.200,00 DM bzw. 26.800,00 DM ansetzte. Bei der Berechnung der steuerlichen Bereicherung ging er davon aus, daß es sich bei den Kapitalüberlassungen seitens der Eltern in Höhe von insgesamt 205.000,00 DM nur in Höhe des hälftigen Kaufpreises für die durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Dezember 1993 erworbene Eigentumswohnung um eine mit dem hälftigen (um 40 v. H. erhöhten) Einheitswert von 16.730,00 DM anzusetzende mittelbare Grundstücksschenkung handele, während hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von (205.000,00 DM – 158.373,00 =) 46.627,00 DM eine Geldschenkung vorliege, so daß sich eine steuerliche Bereicherung von jeweils (1/2 von 63.357,00 =) 31.678,00 DM ergebe. Die hiergegen eingelegten Einsprüche, mit denen die Klägerin geltend machte, die Kapitalüberlassungen seien insgesamt als mittelbare Grundstücksschenkung zu behandeln, blieben erfolglos.
Mit der Klage begehrt die Klägerin, die steuerliche Bereicherung nur mit dem hälftigen Einheitswert anzusetzen. Sie trägt dazu vor, es handele sich bei der Überlassung des Geldbetrages von insgesamt 205.000,00 DM aufgrund des Schenkungsvertrages vom 24. Dezember 1993 insgesamt um eine mittelbare Grundstücksschenkung. Der Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß ihr hinsichtlich der Verwendung des von den Eltern hingegebenen Geldbetrages keinerlei Dispositionsmöglichkeiten verblieben seien. Sie habe die zugewendeten Mittel vereinbarungsgemäß allein für den Erwerb der Wohnung eingesetzt. Welche Vereinbarungen sie mit ihrem Ehemann bezüglich der Miteigentumsquote getroffen habe, sei unbeachtlich. Überdies bestünden für die getroffene Vereinbarung wirtschaftliche Ursachen, da der von ihr aufgewandte Mehrbetrag vom Ehemann im Gegenzug durch Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Verwaltung der Wohnung auszugleichen sei. Letztlich könne aber nur die Schenkungsabrede zwischen dem Schenker und dem Beschenkten maßgeblich sein, aus der sich ergebe, worüber der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich endgültig verfügen könne. Nach dieser Abrede, die mündlich bereits vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages zustande gekommen sei, habe sie aber auch über den vom Beklagten errechneten Differenzbetrag von 46.627,00 DM nicht frei verfügen können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt der Schenkung der Gesamtkaufpreis der Wohnung um 16.100,00 DM höher gewesen sei. Dieser höhere Preis sei auch bezahlt worden. Erst nach der Fertigstellung der Wohnung sei festgestellt worden, daß diese anstatt 88 qm nur 83,5 qm groß sei, und der Kaufpreis entsprechend gemindert worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 11. November 1996 und der Einspruchsentscheidungen vom 10. März 1997 die Schenkungsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn die Geldhingabe von insgesamt 205.000,00 DM einheitlich als mittelbare Grundstücksschenkung behandelt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest...