Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz (amtlich)
Verfügt ein Steuerpflichtiger nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen für einen Computerkurs zum Erwerb entsprechender Kenntnisse jedenfalls dann in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige keinen privaten Computer besitzt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten anerkannt werden können.
Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2001 machten sie Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend und legten die entsprechende Rechnung der C GmbH über den Computerkurs bei.
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 27.06.2002 wurden die geltend gemachten Aufwendungen für den Computerkurs nicht berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei keine berufliche Veranlassung zu erkennen. Da der Computer sowohl beruflich als auch privat genutzt werden könne, seien die Kosten nach § 12 Nr. 1 EStG der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Der dagegen eingelegte Einspruch wurde damit begründet, dass der Kläger den Computerkurs wegen seiner Arbeitsstelle durchgeführt habe. Zum Nachweis wurde folgende Erklärung des Arbeitgebers, der W GmbH (Warenhandel, Logistik und Service), vorgelegt:
"Die von Herrn P. L., geb. am ...1966 (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden), in der Zeit vom September bis November 2001 besuchte PC-Schulung (Office-Paket) in der Computerschule G wurde von uns sehr begrüßt, da diese Weiterbildung für seinen Arbeitsbereich nützlich ist."
Auf den Einwand des Beklagten, dass die erlernten Kenntnisse bei dem heutigen Stand der Technik zum Allgemeinwissen gehörten und dass nichts dafür spreche, dass mehr als Grundfähigkeiten, die auch für die private Nutzung eines Computers notwendig seien, Gegenstand des Unterrichts gewesen seien, legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.2002 eine weitere Erklärung seines Arbeitgebers vor und führte aus, der Computerkurs sei für seine Weiterbeschäftigung unentbehrlich gewesen, da er nicht über Computerkenntnisse verfügt habe. Diese seien allerdings für seine Arbeit unumgänglich. Zuhause besitze er keinen Computer, so dass deutlich werde, dass er den Computerkurs ausschließlich auf dringendes Anraten seines Arbeitgebers absolviert habe und die Computerkenntnisse somit nur ausschließlich an seinem Arbeitsplatz Verwendung fänden. Die Tätigkeit als Lagerarbeiter erfordere Computerkenntnisse, da die Verwaltung des Lagers über PC erfolge. Er müsse mehrere Stunden am Tag mit dem Computer arbeiten.
In der Erklärung des Arbeitgebers vom 26.11.2002 wird ausgeführt: "Herr P. L., geb. am ....1966, besuchte in der Zeit vom 13.09. bis 06.11.2001 eine PC-Schulung (Office-Paket) in der Computerschule G. Diese war zwingend erforderlich, da die notwendigen Grundkenntnisse, welche Herr L. an seinem Arbeitsplatz benötigt, nicht vorhanden waren."
Der Kläger legte des Weiteren ein Ausbildungszertifikat vor, in dem die Ausbildungsinhalte aufgeführt sind.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde aufgeführt, bei den Aufwendungen für den EDV-Kurs handle es sich um Mischkosten, die nur insoweit abzugsfähig seien, als sie sich klar und eindeutig der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuordnen ließen. Die vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen gäben keine Auskunft darüber, in welchem Umfang berufliche Belange abgedeckt worden seien. Des Weiteren sei nicht dargelegt worden, welche Art von Software im Bereich des Lagerwesens beim Arbeitgeber eingesetzt werde.
Am 20.06.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie tragen ergänzend vor, im vorliegenden Fall könne klar eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung erfolgen, da der Kläger privat keinen Computer besitze.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 27.06.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 3.283,-- DM (Aufwendungen für einen Computerkurs) abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, auch in der Klagebegründung mache der Kläger keine Angaben darüber, welches Computerprogramm in der Lagerhaltung seines Arbeitgebers eingesetzt werde und welche Ausbildungsinhalte des absolvierten Kurses in seine tägliche Arbeit einfließen würden. Auch fehlten weiterhin die Angaben darüber, seit wann der Arbeitgeber welches Programm in der Lagerhaltung einsetze. Zu vermuten sei, dass in der Lagerhaltung vorwiegend das Programm Excel eingesetzt werden könn...