Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 28. Juli 1992 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 1993 wird dahin geändert, daß unter Abzug weiterer Werbungskosten von 994,– DM die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt wird.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug für die Anschaffung eines neuen Flügels Marke Grotrian-Steinweg, Modell 192 V zum Preis von 29.800,– DM.
Der … geborene Kläger – damals nicht verheiratet und kinderlos – ist (vorwiegend) als Musiklehrer am … … (Schule) in … beschäftigt. Bei einer Lehrverpflichtung von jeweils 24 Wochenstunden unterrichtete er in allen Jahrgangsstufen das Fach Musik in den Schuljahren 1988/1989 an 17 (davon 6 in der Oberstufe) und 1989/1990 (1. Halbjahr) an 15 bzw. (2. Halbjahr) an 13 Wochenstunden (davon jeweils 4 in der Oberstufe; im einzelnen: Stundenpläne und Fächerverteilung, Bl. 48 bis 53 Prozeßakte). In den verbleibenden Wochenstunden hatte er die Fächer „Sozialkunde” und „Gemeinschaftskunde” zu unterrichten. In den genannten Schuljahren leitete der Kläger des weiteren mit wöchentlich einer Stunde die Arbeitsgemeinschaft „Big Band”. Außerdem hatte er in den Vorjahren (und wohl wieder ab dem Schuljahr 1990/1991) an der Schule „Chor- und Orchesterarbeit” verrichtet (vgl. Schreiben des Schulleiters vom 23. Februar 1994, Bl. 47 Prozeßakte).
Die Schule unterhält drei Orchestergruppen (das „Kleine, Mittlere und Große Orchester”; vgl. im einzelnen: Zeitungsausschnitte und Konzertprogramme, Bl. 216 bis 225 ESt-Akte II), die von dem Kläger und einem weiteren Musiklehrer … geleitet werden. Hierbei betreut der Kläger (jedenfalls primär) die Bläsergruppe. Die Schule hat außerdem vier Chöre. Insgesamt ist – so jedenfalls die Verhältnisse Anfang 1992 – rund ein Drittel der Schülerschaft (= 250 Personen) in Chor- und Orchesterarbeit eingebunden (vgl. Zeitungsberichte, Bl. 216 und 217 ESt-Akte II). Die hiermit verbundene Tätigkeit findet in den drei Musikfachräumen der Schule, die jeweils über schuleigene Klaviere (in zwei Räumen) bzw. über einen schuleigenen Konzertflügel verfügen, statt. Für die Musikarbeitsgemeinschaften steht außerdem der Anfang 1988 renovierte Festsaal (Aula) der Schule, ausgestattet mit einer Orgel und einem weiteren Konzertflügel, zur Verfügung.
Neben der vorgenannten Haupttätigkeit ist der Kläger, der – entsprechend seinem Schreiben an das Finanzamt vom 16. November 1991 (Bl. 209 und 210 ESt-Akte II) – in einem Aufbaustudium „künstlerische Abteilung” das Fach „Oboe” studiert und mit künstlerischem Diplom als Orchestermusiker abgeschlossen hat, als Mitglied der … (gegründet … vgl. Programm über deren 5. Konzert, Bl. 214 ESt-Akte II) im Rahmen öffentlicher Konzerte selbständig tätig. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1989 hat das Finanzamt – in Übereinstimmung mit dem Kläger – dieserhalb steuerlich relevante Einkünfte verneint und – als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit – geltend gemachte Aufwendungen u. a. für die in den Vorjahren getätigte Anschaffungen für zwei Oboen (1980 und 1988) sowie Reparaturaufwendungen für ein Englisches Horn nicht berücksichtigt. Als Werbungskosten bewertet hat es dagegen Aufwendungen (über die AfA) für eine 1982 für 6.500,– DM angeschaffte Violine und eine 1987 für 1.220,– DM erworbene Pearl-Flöte (Einkommensteuerbescheid vom 28. Juli 1992, Bl. 195; Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 1993, Bl. 250, jeweils ESt-Akte II). Nicht anerkannt hat das Finanzamt des weiteren als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (15 m²) in der im übrigen eigengenutzten Wohnung (insgesamt – inklusive Arbeitszimmer –: 40 m²) im Dachgeschoß des dem Kläger in Miteigentum zu je 1/2 Bruchteilen gehörenden Mietwohngrundstückes in … (Grundriß, Bl. 208 ESt-Akte II), in dem sich der streitbefangene Flügel befand, dessen Anschaffungskosten das Finanzamt gleichfalls nicht steuerlich berücksichtigt hat.
Der Kläger hat den besagten Flügel am 21. Juni 1989 zu einen Kaufpreis von 29.800,– DM erworben (Rechnung, Bl. 243 und letztes Blatt ESt-Akte II). Das von ihm bis dato benutzte, im Jahr 1977 für 3.000,– DM gebraucht erworbene und am 24. Mai 1989 reparierte und neugestimmte Klavier habe er – so der Kläger – seiner damals 18 Jahre alten Nichte (Schülerin) geschenkt, da das Instrument „nicht mehr zu gebrauchen” gewesen sei.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger ausschließlich die steuerliche Berücksichtigung des vorgenannten Anschaffungsvorgangs, wobei er nunmehr eine 30jährige Nutzungsdauer des Flügels zugrunde legt.
Er macht geltend: Der Flügel diene ausschließlich der unselbständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers als Musiklehrer, und zwar vornehmlich zum häuslichen Einstudieren und üben der – unter leitender Beteiligung des Klägers – in den Arbeitsgemeinscha...