Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine vorweggenommenen Werbungskosten ohne Nachweis der Einnahmeerzielungsabsicht. Einkommensteuer 1984 bis 1986
Leitsatz (redaktionell)
Erteilt ein Bauherr während der Rohbauphase den Auftrag, das Grundstück zu verkaufen, scheidet eine Anerkennung entstandener Finanzierungs-Schuldzinsen als sog. vorweggenommene Werbungskosten aus, da der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bereits mit Erteilung des Verkaufsauftrages nach außen erkennbar durchbrochen wird.
Dies gilt selbst dann, wenn es im Veranlagungszeitraum tatsächlich zu keinen Vermittlungen gekommen ist.
Normenkette
EStG §§ 21, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG 1984 § 21; EStG 1986 § 21; EStG 1984 § 9 Abs. 1; EStG 1986 § 9 Abs. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1984 bis 1986 zusammen zur Einkommensteuer –ESt– veranlagt. Der Kläger bezog aus einem … geschäft Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz –EStG–), während die Klägerin als Bürohilfe beim Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und außerdem ab 1.7.1986 als Inhaberin eines … geschäftes Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.
Im Jahre 1983 begannen die Kläger im Wohngebiet … der Errichtung eines Gebäudes. Nach Fertigstellung des Rohbaus im Oktober 1983 wurden die Bauarbeiten wegen Finanzierungsschwierigkeiten eingestellt. Es erfolgten keine weiterer, Baumaßnahmen. Für die Finanzierung der Rohbaukosten in Hohe von rd. 279.000,– DM machten die Kläger folgende Werbungskosten als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) geltend:
17.217,– DM |
(1984), |
22.889,– DM |
(1985) und |
19.370,– DM |
(1986). |
Der Beklagte folgte den Angaben in den eingereichten Steuererklärungen und erließ entsprechende, erstmalige Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986, jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO–.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Streitjahre (vgl. Bp.-Bericht vor 2.5.1989, Az. … auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird) stellte der Prüfer fest, daß die Immobilienabteilung der Kreissparkasse –KSK– … vom 27.10.1983 bis 30.4.1984 und sei dem 31.3.1989 erneut mit dem Verkauf des Rohbaus beauftragt war (vgl. Schreiben des KSK vom 7.4.1989, Bl. 228 ESt-Akten). Daraufhin kam der Beklagte zu der Ansicht, daß die für die Streitjahre geltend gemachten und berücksichtigten Werbungskosten bzw. negativen Einkünfte einkommensteuerlich nicht anzuerkennen seien. Der notwendige, wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart V+V sei bei vorab entstanden Aufwendungen dann nicht mehr gegeben, wenn positive Anhaltspunkte für eine Verkaufsabsicht des Bauobjektes vorlägen (geänderte Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 vom 2.10.1989, für 1986 nochmals geändert am 28.8.1990).
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 31.5.1990) tragen die Kläger vor, die Schuldzinsen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sie, die Kläger, seien dabei, das Objekt fertigzustellen. Bei den der KSK erteilten, aber längst wieder stornierten „Verkaufsaufträgen” handele es sich um klassische Scheingeschäfte im Sinne von § 41 Abs. 2 AO. Darüber könne Beweis erhoben werden.
Der Beklagte hat mit Änderungsbescheiden 1984 und 1985 vom 27.2.1992 die nach dem Steueränderungsgesetz 1991 erhöhten Kinderfreibeträge gewährt. Die geänderten Bescheide sind gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung –FGO– Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Kläger beantragen,
die geänderten Einkommensteuerbescheide 1984 und 1985 vom 27.2.1992 und den geänderten Einkommensteuerbescheid 1986 vom 28.8.1990 dahin zu ändern, daß folgende Schuldzinsen als Werbungskosten bei den, Einkünften aus. V+V berücksichtigt werden:
17.217,– DM |
für 1984, |
22.889,– DM |
für 1985 und |
19.370,– DM |
für 1986, |
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Der Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V komme nicht in Betracht, da sich positive Anhaltspunkte für eine Verkaufsabsicht des Rohbaus ergeben hatten. Die der KSK erteilten Vermittlungsaufträge seien nicht als Scheingeschäft im Sinne des § 41 Abs. 2 AO zu werten. Wenn die Kläger später wieder zu der ursprünglichen Einnahmeerzielungsabsicht gewechselt haben sollten, könne das keinen Einfluß auf den streitigen Werbungskostenabzug 1984 bis 1986 haben.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat es der Beklagte abgelehnt, die für die Streitjahre geltend gemachten Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart ...