Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Steuerfreiheit von Benzingutscheinen für Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Benzingutscheine in der Weise, dass diese eine bestimmte, in Litern bemessene Menge eines Treibstofftyps in einem bestimmten Monat an einer Tankstelle ihrer Wahl tanken können und erfolgt die Einlösung in der Weise, dass der Arbeitnehmer den Betrag zunächst verauslagt und der Arbeitgeber den verauslagten Betrag sodann erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug, sondern Barlohnzahlung vor.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 50
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin ihren Arbeitnehmern steuerfreie Tankgutscheine zugewandt hat.
Der Beklagte führte für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Laut Bericht vom 19. August 2008 wurde dabei festgestellt, dass die Klägerin verschiedenen Arbeitnehmern monatlich so genannte Benzingutscheine zur Verfügung gestellt hatte, mit denen diese bei einer beliebigen Tankstelle ihrer Wahl tanken konnten. Die Benzingutscheine enthielten die Angabe ihres Arbeitnehmers sowie die Zusage, dass dieser eine bestimmte, in Litern bemessene Menge eines Treibstofftyps in einem bestimmten Monat tanken könne. Hierzu wird verwiesen auf einen Benzingutschein für den November 2007 (Blatt 33 der Lohnsteuerakten Arbeitgeber). Die Arbeitnehmer fuhren sodann im Laufe des Monats zu einer Tankstelle ihrer Wahl, tankten dort, verauslagten den geschuldeten Betrag gegenüber der Tankstelle und ließen sich danach auf dem Gutschein von der Klägerin bestätigen, den verauslagten Betrag von dieser erstattet bekommen zu haben. Für den genannten Benzingutschein vom November 2007 bedeutet dies, dass er am 1. November 2007 ausgestellt wurde, der Mitarbeiter am 14. November 2007 sein Fahrzeug mit dem entsprechenden Treibstoff in der zugesagten Menge betankte und am 19. November 2007 den verauslagten Betrag von der Klägerin erhielt.
Laut Prüfungsbericht handelte es sich um Gutscheine, mit denen Mitarbeiter der Klägerin im Jahre 2005 in Höhe von 1926,57 €, im Jahr 2006 in Höhe von 4060,51 € sowie im Jahr 2007 in Höhe von 4898,66 € Erstattungen für die Betankung ihrer Fahrzeuge erhielten. Darauf erhob der Beklagte gemäß einem Nettodurchschnittssteuersatz nach § 40 Absatz 1 Satz 1 EStG in 2005 Lohnsteuern in Höhe von 504,76 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 27,76 € und Kirchensteuer in Höhe von 33,33 €. In 2006 fielen danach 824,28 € Lohnsteuer, 45,33 € Solidaritätszuschlag und 57,69 € Kirchensteuern an, in 2007 1361,82 € Lohnsteuer, 74,90 € Solidaritätszuschlag und 95,32 € Kirchensteuern.
Dabei ging der Beklagte davon aus, dass es sich trotz der von der Klägerin vorgenommenen Beschränkung auf eine Treibstoffmenge, deren aktueller Gegenwert den Wert gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG von 44 € nicht überstieg, nicht um einen steuerfreien Sachbezug gehandelt habe.
Dem gemäß erging am 1. September 2008 ein Haftungsbescheid gegen die Klägerin, nach der diese nach § 42d EStG mit den genannten Beträgen in Haftung genommen wurde. In Höhe von zusammen 3027,18 € erging an sie eine Zahlungsaufforderung.
Mit ihrem Einspruch hiergegen trug die Klägerin vor, es handele sich im Streitfall nicht um eine Barzuwendung, sondern um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 € anzuwenden sei beziehungsweise um Auslagenersatz, der eine steuerfreie Zuwendung außerhalb des Arbeitslohnes darstelle. Nach einer Entscheidung des FG München vom 26. November 2007 (8 V 3556/07) sei ein Sachbezug wegen der Eintragung eines Geldbetrages auf dem Benzingutschein ausgeschlossen worden. Dies sei im Streitfall nicht geschehen, im Umkehrschluss seien daher die Grundsätze der Entscheidung anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen seien steuerrechtlich Einnahmen dann als zugeflossen zu betrachten, wenn die "wirtschaftliche" Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter vom Arbeitnehmer erlangt worden sei. Dies sei stets dann der Fall, wenn der Empfänger wirtschaftlich über die Ware verfügen könne, wobei das Innehaben eines Rechts sie zu beziehen bereits ausreiche. Eine solche Verfügungsmacht beginne regelmäßig mit der Übergabe des Gutscheins, auf die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die zu beziehende Ware komme es nicht an. Auf den Streitfall übertragen bedeute dies, dass die Angestellten der Klägerin bereits mit dem Erhalt des Gutscheins, durch welchen sie erst berechtigt gewesen seien, den Kraftstoff zu beziehen, einen Anspruch auf den Sachbezug innegehabt hätten. Somit seien stets Sachbezüge an die Angestellten gewährt worden.
Am 11. November 2008 hob der Beklagte den Haftungsbescheid vom 1. September 2008 nach § 130 Absatz 1 AO mit dem Hinweis auf, damit erledige sich der Einspruch aus formellen Gründen. Bei den mit Haftungsbescheid festgesetzten Beträgen handele es sich um Pauschalsteuern im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 EStG, die durch de...