Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnachlass einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber Dienstordnungsangestellten als geldwerter Vorteil
Leitsatz (redaktionell)
Der Beitragsnachlass, den eine gesetzliche Krankenkasse ihren Dienstordnungsangestellten durch einen sog. Teilkostentarif in der freiwilligen Krankenversicherung - ohne Krankengeldanspruch - bei deren Verzicht auf einen Beihilfeanspruch einräumt, stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 11, 62, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 14 Abs. 1, § 243 Abs. 1; GG Art. 3, 33 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Beitragsnachlass, den die ...krankenkasse ... ( im Folgenden: A... ) dem Kläger gewährt, einen geldwerten Vorteil darstellt.
Die Kläger werden gem. §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) bei der A... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin war im Streitjahr nicht berufstätig.
Der Kläger steht bei der A… in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, dessen Inhalt durch die auf der Grundlage des § 351 der Reichsversicherungsordnung erlassene, von der Selbstverwaltung der A... beschlossene und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Dienstordnung bestimmt wird. Die Stellung des DO-Angestellten ist durch entsprechende Verweise in der Dienstordnung (§ 20 ff. der Dienstordnung) auf beamtenrechtliche Vorschriften weitgehend der eines Beamten gleichgestellt (Lebenszeitprinzip und Alimentationsprinzip), wobei die Dienstordnung den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes einzuhalten und alle weiteren geld- und geldwerten Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundes- bzw. Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln hat (vgl. Art. VIII des 2. Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975, BGBl I, 1173). Die DO-Angestellten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V versicherungsfrei. Sie gehören zu dem Personenkreis der sonstigen Beschäftigten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Ähnlich einem Beamten decken die DO-Angestellten den nicht durch einen Beihilfeanspruch gesicherten Teil durch Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung ab. In der Vergangenheit war es für DO-Angestellte günstiger, den nicht vom Beihilfeanspruch gedeckten Teil bei einer fremden Versicherung abzudecken. Dies hatte allerdings nach Auffassung der A... in der Außendarstellung eine für die A... negative Auswirkung, wenn innerhalb des A...-Systems mit Führungsaufgaben betraute DO-Angestellte sich nicht bei ihrem Arbeitgeber, sondern bei fremden dritten Anbietern absichern. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz) - GRG - vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2479) hat der Gesetzgeber in § 14 SGB V die Rechtsgrundlage für eine Teilkostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Damit sollte u.a. dem besonderen Verhältnis von DO-Angestellten Rechnung getragen werden. Danach konnte die Satzung der Krankenkasse dahingehend geändert werden, dass die nach dem SGB V vorgesehenen Leistungen durch einen Anspruch auf Teilkostenerstattung ersetzt wurden (§ 14 Abs. 1 SGB V), was die A... mit § 15 bzw. später § 19a ihrer Satzung umsetzte. Entsprechend konnten DO-Angestellte nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 GRG als freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Verlust des Beihilfeanspruchs beitreten. Im Anschluss an diese Neuregelung erging seitens der A... an ihre DO-Angestellten die Aufforderung, sich im Rahmen der Teilkostenerstattung freiwillig zu versichern. Darauf hin kündigte der Kläger am 20. Juni 1989 seine private Krankenversicherung und wählte mit Erklärung vom 21. Juni 1989 vom 1. Juli 1989 an die Teilkostenerstattung. Die A... setzte die Neuregelung dergestalt um, dass der neuversicherte Kläger zu einem Beitragssatz krankenversichert wurde, der 50 % des Beitragssatzes für freiwillig versicherte DO-Angestellte ohne Anspruch auf Krankengeld entsprach (§ 21 Abs. 8 der Satzung).
In der Praxis wird diese Regelung jedoch wie folgt gehandhabt: Im Krankheitsfall geht der bei der A... teilkostenversicherte DO-Angestellte mit seiner Versicherungskarte zum Arzt, der sein Honorar nach der Behandlung über die Kassenärztliche Vereinigung ... von der A... erhält, ohne dass mit dem Versicherten gesondert abgerechnet wird. Innerhalb der A... erfolgt unabhängig von Leistungsinanspruchnahmen eine pauschale Verrechnungsbuchung in Höhe des vom Kläger ersparten 50 %igen Beitragsanteils zu Lasten der Beihilfekonten und zu Gunsten der Leistungskonten. Die A... wiederum entrichtet hinsichtlich ärztlicher Leistungen an die Kassenärztliche Vereinigung ... pro Quartal und Mitglied unabhängig von einer tatsäch...