Entscheidungsstichwort (Thema)
Stille Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen: Verlust der Einlageforderung des Arbeitnehmers steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Kein Werbungskostenabzug einer Vermögensminderung aus dem Verlust einer Einlage aus stiller Beteiligung am Handelsgewerbe des Arbeitgebers. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1994
Leitsatz (redaktionell)
Anders als bei einer in einer Krisensituation zugunsten des Arbeitgebers zur Rettung seines Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer abgegebenen Bürgschaftserklärung, einer geleisteten Kaution oder eines valutierten normalverzinslichen Darlehens ist der Verlust der Einlageforderung aus einer stillen Beteiligung – zumal wenn diese zum Zeitpunkt der Kapitalzufuhr noch mit einer Gewinnerwartung verknüpft war – nicht geeignet, einen ausschließlich der Berufsspähre zuzuordnenden und damit den Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkunftsermittlung nach § 19 EStG rechtfertigenden Vermögensverlust zu begründen. Der Verlust der Einlage kann in diesem Fall auch nicht als Vermögensverlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) berücksichtigt werden.
Orientierungssatz
1. Verluste, die ein Arbeitnehmer aus einer stillen Beteiligung am Handelsgewerbe seines Arbeitgebers erleidet, sind – anders als der Verlust einer Darlehensforderung – nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Der Verlust der Einlageforderung ist auch nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Eingehung der stillen Gesellschaft auch von Gewinnerwartungen getragen war.
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 16/98).
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 10.03.2000, Az. VI B 16/98, nicht dokumentiert)
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 19-20; HGB § 235 Abs. 1, § 236 Abs. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verlust einer Bargeldeinlage von 70.000,– DM zur Beteiligung als stiller Gesellschafter zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der 1955 geborene Kläger – er bezeichnet sich als Kaufmann – war seit dem 1. Oktober 1977 als Autoverkäufer mit Bruttojahresarbeitslöhnen von 144.278,– DM in 1992, 118.974,– DM in 1993 und 68.400,– DM in 1994 (bis 30. September 1994) bei der im September 1994 in Konkurs gegangenen Firma Autohaus … in … (im folgenden: AG) angestellt; die 1956 geborene Klägerin ist als Hausfrau nicht erwerbstätig. Für die Zeit vom 2. September bis 2. Dezember 1994 bezog der Kläger Konkursausfallgeld von 20.797,66 DM und bis zum 31. Januar 1995 Arbeitslosengeld von insgesamt 6.442,80 DM. Ab 1. Februar 1995 ist er bei einem anderen Unternehmen wieder als Autoverkäufer beschäftigt (Bruttojahresarbeitslohn 1995: 86.790,– DM). Nebenberuflich war der Kläger außerdem auf Provisionsbasis für die … GmbH tätig; hieraus bezog er 1993 Einnahmen von 4.277,– DM und 1994 Einkünfte von 351,– DM.
Mit Vertrag vom 16. November 1992 (Bl. 7–15 ESt-Akte Teil 1994) beteiligte sich der Kläger (nach Erläuterung der Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung 1993 vom 25. Juli 1994: „In der Erwartung von zukünftigen Gewinnausschüttungen”) mit einer Bareinlage von 70.000,– DM, die er in Höhe von 50.000,– DM durch Kreditaufnahme bei der Sparkasse … (im folgenden: Sparkasse) unter Kontonummer (… folgenden: Konto I) refinanzierte, auf fünf Jahre als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe des AG. Nach § 7 des Vertrages war der Kläger am – hinsichtlich einzelner Positionen zu korrigierenden – Gewinn und Verlust (bei letzterem: maximal in Höhe der Einlage) mit 5 v.H. in der Weise beteiligt, daß ihm für den Fall des Gewinns eine sogenannte Mindestverzinsung seiner Einlage von 15 v.H. (= 10.500,– DM), maximal aber von 20 v.H. (= 14.000,– DM) zustand. Sollte sich durch die Berücksichtigung der Mindestverzinsung ein Verlust ergeben, war diese um 5 v.H. des Verlustbetrags zu reduzieren. Für den Fall, daß der Gewinn 350.000,– DM überstieg, sollte der Kläger neben der Maximalverzinsung einen weiteren Anteil erhalten.
Gewinnanteile bezog der Kläger nicht; ebensowenig wurden Verlustanteile festgestellt. Die Jahresabschlüsse des AG haben die Kläger trotz wiederholter Aufforderungen durch das Finanzamt nicht vorgelegt.
Am 1. Mai 1993 händigte der Kläger dem AG darlehensweise einen Betrag von 100.000,– DM aus, den die Kläger bei der Sparkasse unter Kontonummer (… II) in voller Höhe (gleichfalls) refinanziert hatten. Am 2. Mai 1993 wurde der Darlehensvertrag der Kläger mit dem AG schriftlich niedergelegt (Bl. 16 ESt-Akte 1994). Vereinbart ist, daß der Darlehensbetrag von 100.000,– DM, der nur für betriebliche Zwecke verwendet werden durfte, nach Ablauf von zwei Jahren in voller Höhe zur Rückzahlung fällig ist; bis dahin hat der AG monatliche Zinszahlungen von 1.000,– DM zu le...