Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme von Scheinbestandteilen
Leitsatz (amtlich)
Der Steuerpflichtige entnimmt Bauten auf fremden Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen, wenn seine Ehefrau nach Erwerb des Grundstückes vom vormaligen Vermieter mit dem Grundstück auch die Baulichkeiten an den Steuerpflichtigen vermietet.
Normenkette
BGB §§ 94-95
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger eine Entnahmehandlung getätigt hat.
Der Kläger betreibt einen Großhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren, insbesondere Weinflaschen. Teile seiner Betriebsgebäude, Außenanlagen und Lagerplätze befinden sich auf einem Gelände in K, dass er ursprünglich ohne die genannten Gebäude und Anlagen von der Deutschen Bundesbahn angemietet hatte. Er errichtete darauf die Baulichkeiten. Die Objekte, mehrere Lagerhallen und Lagerplätze nebst Zufahrten, wurden in den Bilanzen des Klägers als Gebäude und Anlagen auf fremdem Grund und Boden aktiviert. In Abänderung des ursprünglich am 29. Juni 1970 abgeschlossenen Mietvertrages wurde in einem neuen Vertrag vom 24. September 1993 unter anderem in § 1 vereinbart, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen sei und dass eine Kündigung nach § 15 zum Schluss eines Kalendervierteljahres, spätestens am dritten Werktag des Vierteljahres möglich sein sollte. Nach § 8 Absatz 5 des Mietvertrages sollten Gebäude auch dann im Eigentum des Mieters verbleiben, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Der Vertrag verwies auf §§ 94, 95 BGB. Nach § 16 des Mietvertrags wären die vom Kläger errichteten Gebäude und Anlagen nach Ablauf der Mietzeit auf eigene Kosten zu entfernen und das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zu versetzen gewesen. Eine Kündigung durch den Vermieter erfolgte jedoch nicht. Auf den Mietvertrag mit der Deutschen Bundesbahn wird Bezug genommen (Fach 1 der Vertragsakten).
Mit Schreiben vom 30. September 1997 bot die Deutsche Bahn Immobilien Gesellschaft mbH das angemietete Gelände dem Kläger und seiner Ehefrau zu einem Preis von 220.000 DM zum Kauf an. Mit notariellen Vertrag vom 23. Oktober 1997 erwarb die Ehefrau des Klägers aufgrund des Angebots den Grund und Boden von der Deutschen Bahn. Gegenstand des Vertrages waren nicht die aufstehenden Bauwerke und Außenanlagen. Sie verblieben aber unverändert auf dem Grundstück. Der Kaufpreis betrug 220.000 DM.
Am 1. November 1997 schloss der Kläger mit seiner Frau einen Mietvertrag sowohl für den Grund und Boden als auch zusätzlich für seine auf diesem Gelände stehenden Hallen, Lagerplätzen und Außenanlagen ab. Der Pachtzins sollte 4840 DM netto monatlich betragen. Im Ergebnis handelte es sich um die Erweiterung bestehender Mietverträge, da bereits in früheren Mietverträgen die Ehefrau weitere Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden an den Kläger vermietet hatte. Auf diesen Mietvertrag sowie auf die vorherigen Mietverträge zwischen Kläger und Ehefrau wird Bezug genommen (Fach 1 der Vertragsakten am Ende). Gebäude und Außenanlagen gingen ohne Entschädigung auf seine Ehefrau über. Die Restbuchwerte der Gebäude und Außenanlagen buchte der Kläger gewinnmindernd aus seiner Bilanz aus. Der Kläger ging davon aus, dass er mit dem Erwerb des Grund und Bodens durch seine Ehefrau das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Hallen und Außenanlagen verloren habe. Zur Bekräftigung dieser Ansicht verweist der Kläger auf ein Gutachten einer Münchener Rechtsanwaltskanzlei, die im Ergebnis von einem Verlust des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Klägers ausging, da dieser bei Beendigung seines Mietverhältnisses, auch mit einem neuen Eigentümer, die Gebäude und Anlagen hätte beseitigen müssen. Das Gutachten schließt ausdrücklich aus, dass der Vermögensübergang hinsichtlich der Gebäude und Lagerplätze vom Kläger auf seine Ehefrau als familienbedingte Schenkung eine einen Gewinn auslösende Entnahme darstellen könnte.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung im Jahre 2002 wertete der Beklagte den Übergang der Betriebsgebäude, Lagerplätze und Außenanlagen auf fremdem Grund und Boden vom Kläger auf seine Ehefrau als eine Entnahme zum Verkehrswert und erhöhte den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung von Steuerrückstellungen entsprechend. Er ging zum Zeitpunkt der Veräußerung von einem Restbuchwert der Gebäude und sonstigen Anlagen von insgesamt 122.168 DM aus, hinsichtlich derer der Kläger in 1997 eine gewinnmindernde Ausbuchung in gleicher Höhe vorgenommen hatte. Als Entnahme-/Teilwert zum 1. November 1997 setzte er 948.000 DM an. Wegen der Ermittlung der Teilwerte wird auf die Berechnung des Beklagten Bezug genommen (Blatt 26 und 27 der Rechtsbehelfsakten). Da für verschiedene Gebäude und Außenanlagen der 10-Jahreszeitraum nach § 15a Absatz 1 UStG die noch nicht abgelaufen war, ergaben sich dadurch Berichtigungen.
Am 9. Dezember 2002 erließ der Beklagte einen nach § 164 Absatz 2 AO geände...