Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1997
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Steuerfreiheit von Teilen des Arbeitslohns, der auf Nachtarbeit entfallen soll.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer 1997 zusammenveranlagte Eheleute. Der 1950 geborene Kläger ist als Kraftfahrer bei einer Spedition (Arbeitgeberin) in Karlsruhe beschäftigt; die Klägerin ist Hausfrau. Von seiner Arbeitgeberin bezieht der Kläger – entsprechend einer Betriebsvereinbarung – einen monatlichen „Pauschallohn” (vgl. Bl. 35 und 36 ESt-Akte) von 4.835,– DM (bis 31. März 1997) bzw. 4.922,– DM (ab 1. April 1997), der in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dieser „Pauschallohn” berücksichtigt eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 215,25 Stunden, von denen 50,25 Stunden als übertarifliche Mehrarbeit bewertet wird. Von den 215,25 Stunden werden der Nachtarbeit 95,67 Stunden zugerechnet, hiervon an Mehrarbeit 22,5 Stunden. Der Stundengrundlohn wird mit 19,25 DM bzw. 19,55 DM angesetzt. Die Nachtstunde wird mit einem Zuschlag von 25 % (= 4,81 DM bzw. 4,89 DM) und die Nachtüberstunden mit einem Zuschlag von 50 % (= 9,63 DM bzw. 9,77 DM) berücksichtigt, so daß im monatlichen Pauschallohn von 4.835,– DM bzw. 4.922,– DM Nachtstunden mit 1.760,47 DM (73,17 Stunden × 24,06 DM) bzw. 1.788,19 DM (73,17 Stunden × 24,44 DM) und Nachtüberstunden mit 649,80 DM (22,5 Stunden × 28,88 DM) bzw. 659,70 DM (22,5 Stunden × 29,32 DM) enthalten sind. Zusätzlich werden monatliche „Stunden- und Spesenabrechnungen” (vgl. für die Monate Januar bis Dezember 1997: Bl. 47–58 ESt-Akte) erteilt, die neben den tatsächlich geleisteten Nachtstunden hier nicht streitbefangene Sondertouren und weitere Zahlungen (Spesen) ausweisen. An tatsächlich geleisteten Nachtstunden sind im Streitjahr 854,5 Stunden angefallen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Oktober 1998, Bl. 46 ESt-Akte, sowie die vorgenannten Abrechnungen).
Im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 begehrten die Kläger unter Vorlage von Arbeitgeberbescheinigungen (Bl. 8 und 18 ESt-Akte) für lohnversteuerte Nachtzuschläge (73,17 Stunden × 4,89 DM × 12 Monate = 4.293,62 DM) und Nachtüberstundenzuschläge (22,5 Stunden × 4,89 DM × 12 Monate = 1.320,30 DM) den Werbungskostenabzug von 5.613,96 DM. Es seien – so die Kläger – effektiv 1.148 Nachtarbeits- und Nachtüberstundenarbeit geleistet worden. Der Zuschlag betrage 4,89 DM/Stunde. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug wie auch eine steuerliche Freistellung nach § 3 b EStG (Einkommen-Steuerbescheid 1997 vom 27. Mai 1998, Bl. 15; Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 1999, Bl. 65, jeweils ESt-Akte). Hierbei vertrat das Finanzamt folgenden Standpunkt: Wie sich aus der Betriebsvereinbarung, den während des Einspruchsverfahrens vorgelegten „Stunden- und Spesenabrechnungen”, der vom Arbeitgeber erstellten weiteren Bescheinigungen sowie des Lohnkontos (Bl. 44 ESt-Akte) ergebe, erhalte der Kläger die Zuschläge im Rahmen eines monatlichen Pauschallohns, und zwar ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Eine Abrechnung/ein Abgleich mit tatsächlich geleisteten Stunden sei nicht erfolgt. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 b EStG nicht erfüllt. Mangels Aufwendungen entfalle auch eine Berücksichtigung als Werbungskosten.
Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Steuerfreiheit weiter. Da ausweislich der „Stunden- und Spesenabrechnungen” und der Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Oktober 1998 (Bl. 46 ESt-Akte) effektiv 854,5 Nachtarbeitsstunden geleistet worden seien, müßte ein Betrag von 4.178,51 DM (= 854,5 Stunden × 4,89 DM) steuerfrei bleiben. Der Kläger habe diesen Betrag mit 25 % versteuert. Dies ergebe eine Steuerminderung von 1.044,60 DM. Es könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn – wie hier – der Arbeitgeber auf eine Abrechnung der tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden verzichte und Pauschallohn zahle. Es stehe nämlich fest, daß der Kläger im Streitjahr die genannten Stunden tatsächlich geleistet habe. Die klägerische Auffassung werde auch von den Finanzämtern Karlsruhe-Stadt (vgl. Aktenvermerk vom 9. Oktober 1998, Bl. 7 Prozeßakte) und Neuenbürg (Bl. 26 Prozeßakte) geteilt.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 27. Mai 1998 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 1999 dahin zu ändern, daß vom Jahresbruttoarbeitslohn des Klägers ein Betrag von 4.179,– DM steuerfrei belassen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 b EStG nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Befreiungsvorschrift des § 3 b EStG liegen nicht vor; mangels Aufwendungen kommt auch ein Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht).
Die gena...