Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1988 bis 1993
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger mit seiner ab November 1987 begonnenen Tätigkeit unter der Bezeichnung „betriebswirtschaftliche und DV-technische Beratung; Strategie-, Organisation-, Systemberatung-, Projektmanagement und Leitung” der Gewerbesteuer unterliegt und/oder für die Erhebungszeiträume 1988 und 1989 Festsetzungsverjährung eingetreten bzw. der Steueranspruch verwirkt ist.
Der 1947 geborene Kläger – seit 1970 verheiratet – hatte nach Erlangung der Fachhochschulreife eine Lehre als Industriekaufmann und anschließend ein sechssemestriges Studium an der Betriebswirtschafts-Akademie e.V. (Status, vgl. Bl. 152 Nebenband – NB – I) mit Abschluß am 26. Oktober 1970 als „geprüfer Betriebswirt (BWA)” absolviert. Die Studien sollen ihn befähigt haben, „qualifizierte Dienste als kaufmännische Führungskraft zu leisten” (Abschlußzeugnis, Bl. 35; Urkunde. Bl. 36, Prüferhandakte I). Von 1965 bis Dezember 1971 – unterbrochen durch den gesetzlichen Grundwehrdienst – war der Kläger als Programmierer und „Assistent des Organisators”, später als Organisator bei den Stadtwerken … beschäftigt (vgl. klägerische „Qualifikationsprofil”, Bl. 37, 41 Prüferhandakte I). Er wechselte dann (bis Juni 1977) zu einer Offset-Maschinenfabrik, wo er als Organisator im DV-Bereich tätig war. Von Januar 1977 bis Ende 1987 war der Kläger als Hauptabteilungsleiter EDV bei der Firma … in … angestellt. Im Oktober oder November 1987 machte sich der Kläger zunächst im Nebenberuf, ab 1. Januar 1988 in Gänze selbständig. In dem angesprochenen „Qualifikationsprofil” stellt sich der Kläger wie folgt vor:
„Ich besitze eine mehr als 20jährige Industrieerfahrung im Bereich Organisation und DV, davon mehr als 12 Jahre mit der Spezialisierung auf die Standardsoftware der SAP AG und war tätig als Programmierer, DV-Organisator, Systemanalytiker, Projekt-, Abteilungs- und Hauptabteilungsleiter sowie SAP-Berater in mehreren namhaften größeren Industriebetrieben. Seit Ende 1987 stelle ich die Summe meiner Erfahrungen als freiberuflicher Berater den SAP-Kunden zur Verfügung. In dieser Funktion unterstütze ich die Anwender bei der Einführung und beim erweiterten Einsatz nahezu aller SAP-Module entweder als Projektleiter, Supervisor (Promoter, Moderator. Controller) oder Anwendungsberater. Ich erarbeite und realisiere in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden betriebswirtschaftliche Organisationskonzepte für die Bereiche Produktion, Beschaffung, Vertrieb und Rechnungswesen in Ausrichtung auf die Standardsoftware der SAP und besitze viel Praxis in der Durchführung und Kontrolle von SAP-Projekten …”
Nach seinem diesbezüglichen Erläuterungsschreiben vom 26. März 1995 (Bl. 60, 64 Prüferhandakte I) umfaßt der Inhalt der klägerischen Beratungen die betriebswirtschaftliche, organisatorische und DV-technische Beratung, dazu gehören: Rahmenplanungen, Machbarkeitsstudien, Entwicklung von Pflichtenheften und Systemkonzepten, Erarbeiten von Kosten- und Nutzenanalysen, Konfigurieren der Anwendungen, Erstellung von Programmvorgaben für nicht im Standard vorhandene Funktionen und Dokumentationen, Integrationstests, Unterstützung bei der Systemeinführung inklusive Benutzerschulung; Programmieraufgaben führe er nicht aus.
In seinen Erklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer bezeichnet der Kläger sich seitdem als „Unternehmensberater”. Seinen einkommensteuerlichen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG; Gewerbesteuererklärungen gab er nicht ab. Bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1988 bis 1993 wurden die klägerischen Einkünfte aus der Unternehmensberatung erklärungsgemäß als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) angesetzt. Die ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzungen für 1988 (Datum unbekannt). 1989 vom 15. April 1991 (Bl. 32) bzw. 22. Juli 1994 (Bl. 40, jeweils ESt-Akte II) und 1992 vom 14. März 1994 (Bl. 34 ESt-Akte III) ergingen ohne Vorbehaltsvermerk; dagegen wurden die Bescheide 1990, 1991 und 1993 gemäß § 164 Abs. 1 AG unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt.
Im Anschluß an eine in der Zeit vom 20. Februar bis 25. Oktober 1995 durchgeführte Außenprüfung (Bericht vom 21. November 1995, Bl. 5 Bp-Akte), die mit Verfügungen vom 20. Februar und 20. Juli 1995 auf die Besteuerungsgrundlagen zur Gewerbesteuer für 1988 bis 1993 erweitert wurde, qualifizierte das Finanzamt die klägerischen Einkünfte aus der Unternehmensberatung als gewerblich und erließ erstmalige Gewerbesteuermeßbescheide am 27. März 1996 für die Erhebungszeiträume 1988 bis 1993 sowie am 25. Juni 1996 für den Erhebungszeitraum 1994 (Bl. 4 ff GewSt-Akte), die mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 1997 (Bl. 73 Rechtsbehelfsakte) bestätigt wurden. Hiergegen hat der Kläger insoweit Klage erhoben, wie die Jahre 1988 bis 1993 betroffen sind.
Der Kläger gehört dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V. (BDU) in Bonn...