Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Betriebsausgabenabzug bei der künstlerische Nebentätigkeit eines angestellten Berufsmusikers. Grenze zur Liebhaberei. Betriebsausgabenabzug bzw. Werbungskostenabzug eines hauptberuflich tätigen Musikers für die Anschaffung einer Stereoanlage und eines schwarzen Anzugs. Annahme einer steuerlich irrelevanten Liebhaberei bei Gewinneinkünften. Einkommensteuer 1993
Leitsatz (redaktionell)
(1) Eine betriebsausgabenmäßige Berücksichtigung von Aufwendungen für einen schwarzen Anzug und eine Stereoanlage im Rahmen der selbstständig ausgeübten künstlerischen Nebentätigkeit eines hauptberuflich nichtselbstständig tätigen Berufsmusikers kommt nicht in Betracht, sofern eine ausschließlich berufliche Nutzung dieser Gegenstände als Arbeitsmittel nicht nachgewiesen werden kann.
(2) Verluste aus einem künstlerischen „Nebenberuf” über einen Zeitraum von neun Jahren stellen bei Zuordnung sämtlicher Aufwendungen für Arbeitszimmer, Musikinstrumente, Telefon, PKW etc. zum freiberuflichen Bereich eine günstige Totalgewinnprognose bereits in Frage.
Orientierungssatz
1. Die Aufwendungen für die Anschaffung einer technisch hochstehenden Stereoanlage und eines schwarzen Anzugs durch einen hauptberuflich tätigen Orchestermusiker (Konzertmeister), der nebenberuflich freiberuflich künstlerisch tätig ist, sind weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig, da eine private Mitbenutzung solcher Gegenstände nicht auszuschließen ist. Der steuerlichen Berücksichtigung steht das Aufteilungsverbot und das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG entgegen
2. Betätigungen im Bereich der Gewinneinkünfte stellen eine einkommensteuerlich irrelevante Liebhaberei dar, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht und das Streben nach einem Totalgewinn nicht erkennbar ist. Es ist im Einzelfall anhand objektiver Merkmale auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht zu schließen. Dabei muß auch berücksichtigt werden, ob die Betätigung im Nebenberuf ausgeübt wird und/oder noch andere existenzsichernde Einnahmen vorhanden sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 26 S. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten für das Jahr 1993 – ebenso wie im Verfahren 1 K 2506/95 wegen Einkommensteuer 1992 – über die Anwendung des sogenannten Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG und des weiteren über die betriebsausgabenmäßige Berücksichtigung klägerischer Aufwendungen für einen schwarzen Anzug, eine Stereoanlage sowie von „Nebenkosten des Geldverkehrs”.
Der … geborene Kläger (seit … geschieden) ist bei … mit einem in 1993 erzielten Bruttoarbeitslohn von … – DM als Konzertmeister … angestellt. Seit mindestens 1985 übt er in nebenberuflicher Anstellung bei … (Konservatorium) … an acht Stunden in der Woche eine Lehrtätigkeit aus; der diesbezügliche Bruttoarbeitslohn in 1993 betrug … DM.
Außerdem ist der Kläger … seit … als „freier Mitarbeiter” beim … in … beschäftigt. Im Streitjahr 1993 erzielte er dieserhalb Einnahmen von … – DM, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde (vgl. Lohnsteuerbescheinigung, Zwischenblatt 108 und 109 ESt-Akte III). In Übereinstimmung mit dem Kläger wertet das Finanzamt die vorgenannte Tätigkeit als nichtselbständig.
Seit Jahren ist der Kläger des weiteren im Rahmen verschiedener Engagement bzw. von „Orchesteraushilfen” für verschiedene Auftraggeber, seit … vornehmlich – gleichfalls – für … … freiberuflich tätig. Den insoweit entstandenen Gewinn (seit 1985 ausschließlich-Verluste) ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG. Hierbei stellt er den Betriebseinnahmen (1993: … DM, davon … – DM; … DM) in Gänze die ihm entstandenen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, Musikinstrumente … …, Noten, Schallplatten, Instrumentenversicherung, Bewirtung. Verpflegung, Hotel u. a.; (im einzelnen: Gewinnermittlung 1993, Bl. 105 ESt-Akte III) sowie für den Betrieb eines PKW (abzüglich Privatanteil von 85 v.H.) und ein Telefon (abzüglich Privatanteil von 360,– DM jährlich) gegenüber (geltend gemachte Betriebsausgaben 1993: … – DM; ermittelter Gewinn 1993: ./. … DM).
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 machte der Kläger – ebenso wie in den Vorjahren – bei seinen Einnahmen aus den vorbezeichneten nichtselbständig ausgeübten Nebentätigkeiten keine Werbungskosten geltend. Stattdessen beantragte er, die Einnahmen aus der Lehrtätigkeit von … – DM im Betrag von 2.400,– DM nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG steuerfrei zu belassen. Das Finanzamt versagte die begehrte Steuerfreiheit (Einkommensteuerbescheid 1993 vom 23. Februar 1995, Bl. 119; Einspruchsentscheidung vom 14. September 1994, Bl. 159, jeweils ESt-Akte III). Es stellte sich auf den Standpunkt, daß die als Betriebsausgaben bei den klägerischen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit abgezogenen Aufwendungen – jedenfalls soweit es sich nicht um die dieser Betätigung unmittelbar zuordnenbaren Reisekosten handele – anteilig...