Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen ausländischer Rundfunkanstalten an eine inländische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt
Leitsatz (amtlich)
Die abweichende Bestimmung des Leistungsorts bei Leistungen ausländischer Rundfunkanstalten an inländische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in dem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (IV B 7-S 7106- 47/01, BStBl. I 2001, 489, Abschn. 38 Abs. 6 UStR) ist nicht mit der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar und verstößt gegen § 3a UStG.
Normenkette
UStG §§ 3a, 13b, 2; EWGRL 388/77 Art. 9, 4 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Besteuerung von Leistungen ausländischer Rundfunkanstalten an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.
Die Klägerin bezog im Rahmen der Erfüllung ihres hoheitlichen Programmauftrages verschiedene Leistungen wie Telekommunikationsdienstleistungen (zur Übertragung von Fernsehaufzeichnungen per Satellit oder Glasfaserkabel), die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die Vermietung von Sendeeinrichtungen und die Personalgestellung nebst technischer Ausrüstung zur Fertigung von Film- und Tonaufnahmen von den in der Gemeinschaft ansässigen Rundfunkanstalten ... . Die Leistungen wurden der Klägerin unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt (vgl. Bl. 38 bis 46 der Prozessakte). Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (IV B 7-S 7106- 47/01, BStBl. I 2001, 489) und auf Aufforderung durch das Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 18. Juli 2001 meldete die Klägerin die Umsätze in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum August 2002 vom 10. Oktober 2002 beim Beklagten an.
Zuvor hatte die Klägerin die entsprechenden Umsätze nicht in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen beim Beklagten angemeldet. Dies erfolgte auf Grund einer vorläufigen Regelung, welche der Klägerin mit Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. Mai 1981 und 20. November 1979 mitgeteilt worden war (Blatt 29 - 32 der Prozessakte). In dieser vorläufigen Regelung wurde davon ausgegangen, dass für Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten an die Klägerin als Ort der Leistung der Sitz der leistenden Rundfunkanstalt anzusehen bzw. wegen der gemischten hoheitlichen und gewerblichen Tätigkeit der Klägerin und der leistenden Rundfunkanstalt die zwischenstaatlichen Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten an die Klägerin als nicht unternehmerisch veranlasste Kooperationsleistungen und damit nicht als unternehmerische Tätigkeit anzusehen seien.
Der gegen die beim Beklagten eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung, welche inzwischen Eingang in den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 25. Mai 2004 gefunden hat, gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Die Klägerin trägt vor, sie habe die Umsätze deswegen beim Beklagten angemeldet, weil ihr das BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 vom Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 18. Juli 2001 übersandt worden sei und sie sich deshalb zur Befolgung des Erlasses veranlasst gesehen hätte. Ausweislich der Rechnungen ihrer Vertragspartner betreffend der streitgegenständlichen Leistungen sei ihr die ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden und sie hätte diese auch gezahlt. Einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der nunmehr vom Beklagten zusätzlich verlangten Umsatzsteuer könne sie nicht bzw. nur zu einem geringen Teil erlangen.
Nach ihrer Auffassung verstoße diese Verwaltungsregelung allerdings gegen § 3a UStG, da die Leistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen worden seien, so dass wegen der diesbezüglich fehlenden Unternehmereigenschaft eine Besteuerung bei ihr am Ort des Leistungsempfängers nicht in Betracht komme, sondern die Besteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Ort des Leistenden zu erfolgen hätte. Dies würde sich auch aus Art. 9 der 6. EG-Richtlinie ergeben. Bis zur Regelung in dem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 wäre auch die Besteuerung entsprechend Abschn. 38 UStR beim Leistenden erfolgt. Das BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 würde zur Begründung eine "Vereinfachung" anführen, verstoße aber gegen die Regelung im Umsatzsteuergesetz und in der 6. EG-Richtlinie. Sie sei nur partiell als Unternehmer mit ihrem Betrieb gewerblicher Art anzusehen, hinsichtlich des hoheitlichen Bereiches auf Grund des Programmauftrages sei sie jedoch kein Unternehmer. Daher befinde sich der Beklagte im Irrtum, wenn er sie insgesamt als Unternehmer ansehen würde und seine Einspruchsentscheidung darauf stütze, dass "unstreitig" sonstige Leistungen, die inländische und ausländische Rundfunkanstalten untereinander entgeltlich ausführen würden, dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzuordnen seien. Von ihrer partiellen Unternehmereigenschaft bezogen auf den Betrieb gewerblicher Art bl...