Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.

Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das er am 15. September 1994 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.

Es handelt sich um einen Ford Typ TES. An dem Fahrzeug sind technische Veränderungen vorgenommen worden. Das zulässige Gesamtgewicht betrug danach 2350 kg, das Leergewicht 1620 kg, so daß sich die Nutzlast auf 730 kg errechnete. Aufgrund der technischen Veränderungen wurde das Fahrzeug, das ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, zulassungsrechtlich als Lkw eingestuft.

Dem Finanzamt wurden die für die Besteuerung erforderlichen Daten von der Zulassungsstelle im EDV-Verfahren so übermittelt, wie sie bei der Zulassung im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein vermerkt worden waren. Die Tatsache, daß das Fahrzeug ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, konnte das Finanzamt aus den übermittelten Daten nicht ersehen.

Im Rahmen der automatisierten Bescheiderteilung erließ das Finanzamt am 23. September 1994 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem es für die Zeit ab 15. September 1994 die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (Lkw-Besteuerung) festsetzte. Infolge eines neu entwickelten Computerprogrammes ist es den Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz seit. Anfang 1996 möglich, im Abgleich mit den Daten der Zulassungsstelle solche Fahrzeuge herauszufiltern, die ursprünglich als Pkw zugelassen und später infolge von technischen Änderungen von den Zulassungsstellen als Lkw eingestuft worden waren. Auch die Umrüstung des streitigen Fahrzeuges ist auf diese Weise dem Finanzamt bekannt geworden. Es erließ demgemäß am 22. August 1996 einen ändernden Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit vom 15. September 1994, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (Pkw-Besteuerung) festsetzte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt am 13. Februar 1997 zurück.

Am 19. März 1997 hat der Kläger unter der Anschrift … Klage erhoben.

Eine an diese Anschrift gesandte Antrage des Gerichts vom 11. Mai 1998 blieb unbeantwortet, zwei weitere Schreiben des Gerichts vom 2. und 17. Juni 1998 gelangten mit dem postalischen Vermerk „unbekannt verzogen” an das Gericht zurück.

Auf eine entsprechende fernmündliche Antrage des Gerichts vom 16. Juni 1998 teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt … der Kläger sei nach wie vor unter der Anschrift … gemeldet. Er halte sich dort jedoch nicht (mehr) auf und sei derzeit auch für die Stadtverwaltung nicht erreichbar. Das Postamt B. teilte auf eine schriftliche Antrage des Gerichts vom 20. Juli 1998 fernmündlich am 24. Juli 1998 mit, der Kläger wohne nicht mehr unter der von ihm angegebenen Anschrift. Er sei in eine andere Straße gezogen. Die gesamte für den Kläger bestimmte Post werde als unzustellbar zurückgesandt (vgl. die Aktenvermerke vom 24. und 30. Juli 1998, Blatt 33, 34 der Prozeßakte).

Mit Beschluß vom 10. September 1998 ordnete das Gericht die öffentliche Zustellung eines Beschlusses vom selben Tag sowie der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 1998 an. Am 9. Oktober 1998 teilte das Finanzamt … eine neue Anschrift des Klägers, nämlich … mit. Eine an diese Anschrift gerichtete Ladung zum Termin wurde mit Postzustellungsurkunde am 13. Oktober 1998 durch Niederlegung zugestellt. Die Sendung wurde nach Auskunft der Postanstalt bis zum 26. Oktober 1998 nicht abverlangt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, weil die Angabe der ladungsfähigen Anschrift fehlt.

§ 65 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – enthält keine unmittelbare Aussage dazu, welche einzelnen Angaben zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers erforderlich sind. Aus anderen Vorschriften der Verfahrensordnung läßt sich aber entnehmen, daß zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers auch die Angabe von dessen Wohnung gehört. So bestimmt § 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO ebenso wie § 117 Abs. 2 Nr. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, daß das Urteil die Bezeichnung der Beteiligten – also auch des Klägers – nach Name, Beruf und Wohnort zu enthalten hat. Nach § 130 Nr. 1 Zivilprozeßordnung – ZPO – sollen vorbereitende Schriftsätze u.a. den Wohnort der Parteien enthalten. Aus diesen Vorschriften muß gefolgert werden, daß die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers in den genannten Verfahrensordnungen jeweils die Angabe von dessen ladungsfähiger Adresse erfordert (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 – VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585 m.w.N.).

Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist im Steuerprozeß nicht nur zur Identifizierung des Klägers erforderlich, sondern sie dient auch der ordnungsgemäßen Prozeßführung, z.B. der Erreichbarkeit des Klägers. So kann das Gericht z.B. bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen des Klägers nach § 80 Abs. 1 FGO angeordnet werden soll, sein Ermessen ...

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