Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1983 bis 1987
Tenor
I. Der Gewerbesteuermeßbescheid für 1983 vom 12. Oktober 1990 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1993 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die klagende Praxisgemeinschaft in den Streitjahren 1983 bis 1987 ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EStG betrieb.
Die Klägerin unterhält in … ein medizinisches Laboratorium. Inhaber waren seinerzeit die Ärzte für Laboratoriumsmedizin Dres. … (K.) und … (B.) Der steuerliche Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. K. hatte das Laboratorium im Jahre 1979 als Einzelpraxis eröffnet. Anfang gleichen Jahres, nämlich zum 1. April 1979, schloß sich eine Vielzahl von Ärzten in … (es soll sich heute um ca. 300 Ärzte handeln) unter der Bezeichnung „Ärztliche Laborgemeinschaft …” (im folgenden: Laborgemeinschaft) mit dem Zweck zusammen, ein Gemeinschaftslabor zu errichten, in das sie einen Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit (Durchführung medizinischer Analysen) eigenverantwortlich verlagern wollten (im einzelnen: § 2 des Gesellschaftsvertrages; Ap-Akte). Zum ständigen Geschäftsführer – verantwortlich für die technische Geschäftsleitung (§ 5 Nr. 1, § 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages) – wurde K. bestellt. Zur Durchführung des in § 2 des Gesellschaftsvertrages aufgezeigten Gesellschaftszwecks war ursprünglich vorgesehen, daß K. – gegen entsprechende Vergütung – den Mitgliedern der Laborgemeinschaft sein damals als Einzelpraxis geführtes Laboratorium samt personeller und sachlicher Ausstattung uneingeschränkt zur Verfügung stellen sollte (vgl. vorgesehener Nutzungsvertrag zwischen der Laborgemeinschaft und K.; Ap-Akte). Hierzu kam es jedoch nicht. Vielmehr schlossen die Laborgemeinschaft und K. am 29. März 1979 einen „Honorarvertrag” (Ap-Akte) ab, wonach sich einerseits K. verpflichtete, gegen ein monatlich zu zahlendes Honorar, berechnet nach erbrachten Leistungen auf Grundlage des Bewertungsmaßstabs für kassenärztliche Leistungen (im einzelnen: § 2 des Honorarvertrags und Zusatzvereinbarung vom 28. Dezember 1982), Analysen des gemeinsamen Untersuchungsprogramms der Laborgemeinschaft durchzuführen. Andererseits verpflichtete sich die Laborgemeinschaft, die Analysen ausschließlich in der Praxis des K. ausführen zu lassen. Das von der Laborgemeinschaft an K. zu zahlende Honorar, das erheblich unter den nach der Gebührenordnung für Ärzte zulässigen Beträgen lag, wurde im Umlageverfahren bei den einzelnen Mitgliedern der Laborgemeinschaft erhoben. Neben seiner vorbezeichneten Tätigkeit für die Laborgemeinschaft erbrachte K. auch labormedizinische Leistungen gegenüber Ärzten, die nicht der Laborgemeinschaft angehörten. Dieserhalb rechnete er seine Leistungen unmittelbar mit der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Ärztlichen Verrechnungsstelle bzw. den Privatpatienten ab. Im Jahr 1982 betrug der Anteil der Erlöse von der Laborgemeinschaft (748.982,– DM) 24,21 v.H. seiner Gesamterlöse (3.093.820,– DM; vgl. Ertragsübersicht für die Jahre 1982 bis 1986, Bilanzakte). Im Jahre 1983 schloß sich dem K. zur gemeinsamen Praxisausübung die B. an. Nach der von K. dem Finanzamt eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Praxisgemeinschaft K. und B. für 1983 sowie der Bilanz zum 31. Dezember 1983 entfielen von dem erklärten Gesamtgewinn der Praxis von 922.626,– DM auf B. 96.000,– DM (ca. 10,4. v.H.). Am 20. Dezember 1985 schlossen B. und K. einen notariell beurkundeten Vertrag über die „seit dem 1.1.1984” in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gemeinschaftlich ausgeübte Laboratoriumspraxis ab. Die hierin festgeschriebenen Regelungen ihrer Rechtsbeziehungen als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur Ausübung der Gemeinschaftspraxis K. und B. sollten schuldrechtlich auf den 1. Januar 1984 zurückwirken. U.a. ist folgendes bestimmt (auszugsweise):
§ 5 Nr. 1: „Soweit das bisherige Praxisinventar, Vorräte und sonstiges Zubehör noch nicht Gemeinschaftseigentum geworden ist, sind sich die Gesellschafter hiermit darüber einig, daß diese nunmehr im Eigentum der BGB-Gesellschaft stehen sollen. Der Besitz ist bereits entsprechend übergegangen.”
§ 5 Nr. 2: „Zugleich sind sich die Gesellschafter darüber einig, daß sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten, die bisher nur einem der Gesellschafter zustehen bzw. obliegen und die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Berufsausübung stehen, auf die Gesellschafter zur gesamten Hand bzw. als Gesamtschuldner übergehen.
Dies gilt zum Beispiel insbesondere für den Mietvertrag über die Praxisräume, die Miet- und Leasingverträge über das Inventar, Lieferungsverträge über Laborbedarf, Versicherungsverträge und...