Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Änderung von Steuerbescheiden bei Verwendung von Steuererklärungssoftware
Leitsatz (amtlich)
Wie das Verschulden eines steuerlichen Beraters müssen Steuerpflichtige sich das Verschulden derjenigen Personen zurechnen lassen, die eine von ihnen gekaufte und verwendete Steuererklärungssoftware konzipiert und in den Handel gebracht haben, wenn die von der Fremdfirma konzipierte Steuererklärungssoftware beim Ausfüllen der Anlage Kind nicht sicherstellt, dass auch die entsprechende Frage nach Kinderbetreuungskosten und die entsprechenden Erläuterungen dargeboten werden.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Strittig ist die Änderung eines Einkommensteuerbescheids.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Referent für Datenschutz, die Klägerin als Personalreferentin erwerbstätig. Daneben ist der Kläger als Rechtsanwalt freiberuflich tätig.
Ihre Einkommensteuererklärung 2008 übermittelten die Kläger dem Beklagten mittels ElsterFormular elektronisch am 19. Oktober 2009. Am 20. Oktober 2009 ging beim Beklagten die von den Klägern unterschriebene komprimierte Einkommensteuererklärung ein. Für ihr Kind A, geb. am 23. November 2006, war in der komprimierten Einkommensteuererklärung bei der Anlage Kind der Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 1.848 € für das Streitjahr vermerkt (Blatt 4 der Einkommensteuerakte).
Die Einkommensteuer für 2008 wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 9. November 2009 festgesetzt. Mit Schreiben vom 13. November 2009 begehrten die Kläger die Berücksichtigung abgeführter Zinsabschläge/Kapitalertragsteuern, die in dem Einkommensteuerbescheid mangels Belegen nicht berücksichtigt worden waren, und reichten ihre Original-Belege nach. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 wurden die entsprechenden Steuerabzugsbeträge bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 vom Beklagten berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2008, da sie bei der Erstellung der Steuererklärung für 2009 erfahren hätten, dass Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzbar seien. Dies hätten sie im Jahr 2008 versäumt und würden es nachholen. Das Kind A hätten sie erstmals ab Januar 2008 in einer Kinderkrippe betreuen lassen und dadurch seien ihnen Betreuungskosten in Höhe von 4.090 € entstanden. Auf Grund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihnen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass sie diese Kosten hätten geltend machen können.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 18. Mai 2010 abgelehnt, da die Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten ein grobes Verschulden treffe. Der Umstand, dass die Kläger nicht um die steuerliche Begünstigung der Kinderbetreuungskosten gewusst hätten, stünde einem groben Verschulden nicht entgegen, da sich die steuerliche Begünstigung auch einem Fachunkundigen durch die Anlage Kind habe aufdrängen müssen. Zudem stünden den Steuerformularen hinsichtlich der Anlage Kind, insbesondere der Kinderbetreuungskosten, Erläuterungen zur Verfügung, so dass sich auch Fachunkundige über die steuerliche Anrechnung von Kinderbetreuungskosten informieren könnten.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2010 Einspruch ein und brachten ergänzend vor, ihnen sei bei Fertigung der Steuererklärung für 2008 nicht bekannt gewesen, dass sie die Kinderbetreuungskosten gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 f EStG 2008 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hätten geltend machen könnten. Die Einkommensteuererklärung für 2008 sei die erste Steuererklärung, bei der das Kind zu berücksichtigen sei. Dies habe für sie auf Grund der vielfach verwirrenden Steuervorschriften eine Herausforderung dargestellt. Darüber hinaus sei im Herbst 2009, zum Zeitpunkt der Anfertigung der Steuererklärung für 2008, ihr zweites Kind zur Welt gekommen und sie hätten sich deswegen in einer außergewöhnlichen und angespannten Situation befunden. Die Steuererklärung sei mit einem handelsüblichen Steuererklärungsprogramm "Steuertipps Steuersparerklärung" erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe. Nach Fertigstellung hätten sie die Erklärung mittels "Elster" an den Beklagten versandt. Bei dieser von den Finanzämtern zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeit erscheine ebenfalls nicht das Steuererklärungsformular, sondern lediglich ein komprimierter Erklärungsausdruck. Insoweit hätte sie an keinem Punkt bei der ordnungsgemäßen Erstellung der Erklärung die Anlage Kind mit der Rubrik oder einem Hinweis zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten zur Kenntnis nehmen müssen. Allein aus diesem Grund treffe sie kein grobes Verschulden. Dem Einspruch waren die Beitragsbescheide der Stadt M als Nachweis für die Kinderbetreuungskosten beigefügt (Blatt 56, 57 der Einkommensteuerakte). Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 20...