Tenor

I. Unter Änderung des Vermögensteuerbescheides auf den 1. Januar 1991 vom 8. April 1992 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1992 wird die Vermögensteuer für 1991 und 1992 auf jeweils 270,– DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 7/10 und der Beklagte 3/10.

III. Das Urteil ist, soweit der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorrangig über die Verfassungsmäßigkeit eines vermögensteuerrechtlichen Freibetrages.

Der 1932 geborene Kläger war vom 11. April 1967 bis zur Scheidung seiner Ehe am 9. Juli 1970 mit Frau … geborene …, nunmehr verheiratete …, verheiratet. Aus der Ehe stammt der am 26. September 1967 geborene Sohn ….

Der Kläger ist wegen … mit einem Grad von 100 körperbehindert (vgl. Bescheid des Versorgungsamts … vom 11. März 1987, Bl. 7 der Einkommensteuerakte). Er bezieht seit Mai 1967 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juni 1988, Bl. 25 der Akte … des Amtsgerichts …) und seit Januar 1989 von seiner früheren Arbeitgeberin eine Invalidenrente (vgl. Schreiben der … GmbH vom 17. August 1988, Bl. 8 der Vermögensteuerakte). Die Erwerbsunfähigkeitsrente betrug 1990 29.692,– DM und 1991 30.853,– DM, die Invalidenrente 1990 38.342,– DM und 1991 39.710,– DM.

Der Kläger wohnt in einer eigenen Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 90 m² in …, die er durch notariellen Vertrag vom 5. April 1990 (vgl. Beiheft zur ESt-Akte) zum Kaufpreis von 230.000,– DM erworben hat. Die Anschaffungskosten finanzierte der Kläger durch den am 12. Oktober 1989 erfolgten Verkauf eines Mietwohngrundstücks in … zum Preis von 470.000,– DM. Mit dem Resterlös erwarb er Ende 1990 Aktien im Wert von rund 55.000,– DM (vgl. Kaufabrechnungen vom Oktober/November 1990 und Depotauszug zum 31. Dezember 1990, Bl. 23–26 VSt-Akte).

Der Sohn … lebt seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter, der die elterliche Sorge übertragen ist (Beschluß des Amtsgerichts … vom 7. Januar 1971, Bl. 16 der Akte des Amtsgerichts …) und die seit langem in … wohnt. Nach der Ausbildung zum Elektroinstallateur entschloß sich der Sohn, an einer Fachhochschule Elektrotechnik zu studieren. Er besuchte 1988 die Fachoberschule – Bildungsgang Technik – … und nach der Ableistung des Wehrdienstes ab Februar 1991 die Staatliche Technikerschule ….

Mit seinem Sohn schloß der Kläger am 17. Mai 1989 vor dem Amtsgericht … folgenden Vergleich (Bl. 44 der AG-Akte = Bl. 12 VSt-Akte):

  1. „Der Beklagte (d.h. der Kläger dieses Verfahrens) zahlt rückwirkend ab 1.12.1988 an den Kläger (d.h. an den Sohn …) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von DM 550,–.
  2. Solange der Beklagte unterhaltspflichtig ist und der Kläger und dessen Mutter den gleichen Hauptwohnsitz haben, sollen sämtliche steuerlichen Freibeträge in Bezug auf den Kläger dessen Mutter zustehen.”

Zum 1. Februar 1992 erhöhte der Kläger die monatlichen Unterhaltszahlungen auf 650,– DM.

Gegenüber dem Kläger setzte der Beklagte durch Einzelveranlagungsbescheide für 1990 bei einem zu versteuernden Einkommen von 5.669,– DM eine Einkommensteuer von 0,– DM und für 1991 bei einem zu versteuernden Einkommen von 18.964,– DM eine Einkommensteuer von 2.713,– DM fest (vgl. Bl. 143, 152 ESt-Akte). Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde mit einem Ertragsanteil von 12 v.H. – dies ergab 1990 3.563,– DM und 1991 3.702,– DM – angesetzt. Als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung wurden 1990 29.194,– DM und 1991 14.628,– DM berücksichtigt. Der Bescheid für 1990 ist bestandskräftig.

Aufgrund einer Vermögensteuererklärung des Klägers vom 30. Mai 1991 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger durch Vermögensteuerbescheid vom 8. April 1992 (Bl. 33 VSt-Akte) im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 1991 Vermögensteuer von jeweils 0,5 v.H. von 78.000,– DM = 390,– DM fest. Oer Beklagte ermittelte ein Gesamtvermögen von abgerundet 154.000,– DM, indem er für die Eigentumswohnung 48.860,– DM und für das Kapitalvermögen, darunter Aktien und Festgeld, 106.020,– DM ansetzte. Die Rentenansprüche blieben unberücksichtigt. Von dem Gesamtvermögen setzte der Beklagte einen Freibetrag für den Kläger von 70.000,– DM und einen weiteren Freibetrag wegen Behinderung von 6.000,– DM (= 10.000, DM ./. 4.000,– DM) ab.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch mit dem Antrag ein, ihm für seinen bei ihm nachzuerfassenden Sohn einen weiteren Freibetrag von 70.000,– DM zu gewähren. Der Kläger, der allein stehe, sei steuerlich der einzig Vermögende. Die Mutter, mit der die Haushaltsgemeinschaft des Sohnes bestehe, habe kein Vermögen. Wurde der Freibetrag nicht gewahrt, so wurden die ehelichen Kinder aus geschiedenen Ehen gegenüber anderen ehelichen Kindern eklatant diskriminiert. Die Kinder wurden, obwohl erbberechtigt, mangels Freibetrages um den Zuwachs zu dem zu erbenden Vermögen gebracht.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Entscheidung vom 14...

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