Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1984 bis 1990

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 10. Mai 1985 verheiratet. In 1984 wurde für ihn eine Einzelveranlagung durchgeführt, ab dem Veranlagungszeitraum 1985 wurde er zusammen mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist von Beruf Psychologe und übt seit 1984 eine selbständige Tätigkeit in einer Praxis aus. Die verstorbene Klägerin, deren Alleinerbe der Kläger ist, war in den Streitjahren als Ärztin bei den Vereinten Hospizien tätig. In der Zeit vom 01. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 ruhte das Arbeitsverhältnis aus Fortbildungsgründen.

Zwischen dem Kläger und seiner späteren Ehefrau wurde am 01. Juli 1984 ein Arbeitsvertrag zur Aushilfe auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Danach wurde die Arbeitnehmerin, spätere Ehefrau, als Büro- und Verwaltungskraft eingestellt. Es sollte eine monatliche Bruttovergütung von … DM gezahlt werden, geleistete Überstunden wurden nicht gesondert vergütet. Als Arbeitszeit war eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden vereinbart (Arbeitsvertrag Bl. 28/1988 Einkommensteuerakten Band II).

Bei einer in 1987 für die Jahre 1983 bis 1986 bei dem Kläger durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde die Pauschalversteuerung für das vereinbarte Aushilfsarbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner späteren Ehefrau nicht beanstandet. Anläßlich der Lohnsteuer-Außenprüfung in 1990 für die Jahre 1987 bis 1989 hat der Lohnsteuer-Außenprüfer dem zuständigen Veranlagungsbezirk den am 01. Juli 1984 abgeschlossenen Arbeitsvertrag zur steuerrechtlichen Prüfung vorgelegt. Nach Beurteilung dieses Arbeitsvertrages hat der Beklagte zunächst für die Jahre 1984 bis 1988 die als Betriebsausgaben ausgewiesenen Aufwendungen für das abgeschlossene Aushilfsarbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt. Die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide für 1984 bis 1988 wurden entsprechend geändert. Als Betriebsausgaben waren in den Streitjahren folgende Beträge für das Aushilfsarbeitsverhältnis ausgewiesen:

1984

2.591,00 DM

1985 bis 1989

5.181,00 DM

1990

5.535,00 DM.

Die Einkommensteuerbescheide für 1988 bis 1990 wurden aufgrund einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung geändert. Auch hier wurden die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für das Aushilfsarbeitsverhältnis mit der Ehefrau nicht anerkannt. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 11. Mai 1992 ist unter Tnr. 11 ausgeführt, daß der Kläger der Betriebsprüfung eine Checkliste übergeben habe, die den Arbeitseinsatz der Ehefrau für seine Praxis dokumentieren sollte. Hierin ist aufgeführt, daß der Arbeitseinsatz folgendes umfaßt: Botengänge ca. zwei- bis fünfmal die Woche (Post, Bank, Papiereinkauf), Ärztekorrespondenz, Kontakt auf nähme mit Ärzten nach Eröffnung, Telefonregister schreiben, Telefondienst, Anrufbeantworter besprechen, Zeitungen sortieren, lesen, ordnen, Bibliographieren, Patientenkartei und Rechnungsausgangsbuch führen, Auswertungen von Tests nach vorherigem Ausfüllen von Fragebögen durch Patienten, Kopieren, Videothek, Bandprotokolle schreiben, Gutachten, Verlängerungsanträge, Befunde = fachliche Mithilfe durch Ehefrau, Anträge an die Techniker-Krankenkasse, Putzen, Gardinen waschen, Blumenpflege und Spülen.

Im Einspruchsverfahren hat der Kläger vorgetragen, daß es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der Beklagte für das zunächst anläßlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung anerkannte Aushilfsarbeitsverhältnis, das bereits vor der Eheschließung begründet worden sei, nachträglich den Betriebsausgabenabzug versage.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1994 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung wurden die angefochtenen Steuerbescheide im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren in einigen Punkten für vorläufig erklärt.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß das Aushilfsarbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen sei, da es ernsthaft vereinbart und entsprechend der tatsächlichen Vereinbarung durchgeführt worden sei und die vertragliche Gestaltung und Durchführung auch dem unter fremden Dritten Üblichen entspreche. Es würde ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, der die Grundlagen für die Aushilfstätigkeit beinhalte. Dieser Arbeitsvertrag sei bereits vor der Eheschließung begründet und durchgeführt worden. Die getroffenen Vereinbarungen seien auch nicht atypisch. Das Wesen einer Aushilfstätigkeit liege in der Flexibilität in der Arbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit, die erbracht werden müsse, um das Entgelt zu verdienen, sei hinreichend bestimmt worden. Der Vertrag würde auch in vergleichbaren Fällen mit fremden Aushilfskräften vom Kläger verwendet, ohne daß bisher hiergegen Einwendungen seitens des Beklagten vorgebracht worden seien. Der Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge