OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.11.2012, FG 2018 A - 9 - St 21

 

1. Anwendung

Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO; zur BRAGO s. Rundvfg. vom 24.4.2003, ofix: FGO/135/2) und des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird auf § 61 RVG verwiesen. Die Vorschrift regelt ausschließlich den Übergang von der BRAGO zum RVG.

Die Abgrenzung richtet sich nach der Auftragserteilung, Bestellung, Beiordnung, etc. in der konkreten gebührenrechtlichen Angelegenheit. Für die Zeit vor dem 1.7.2004 ist weiterhin die BRAGO, für die Zeit nach dem 30.6.2004 ist das RVG anzuwenden.

In § 60 RVG wird die Dauerübergangsregelung des § 134 BRAGO übernommen. Diese Vorschrift regelt künftige Änderungen des RVG.

 

2. Kostenentscheidung

Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§ 135§ 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).

Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

 

3. Kosten i.S. des § 139 FGO

Kosten sind

  • die Gerichtskosten und
  • die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
 

4. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung (vgl. Tz. 2) nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Gebühren sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1, Teil 6 zum GKG) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (§§ 3, 34 GKG). Die Erhebung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum GKG (Teil 9 des Kostenverzeichnisses).

Festgesetzt (angesetzt) werden die Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 GKG durch den Kostenbeamten des Finanzgerichts (I. Instanz) oder des BFH (II. Instanz).

Da die Finanzbehörden für den Fall des Unterliegens vor dem FG oder vor dem BFH von den Gerichtskosten befreit sind (§ 2 GKG), wird hier auf die (weiteren) Einzelheiten des Kostenansatzverfahrens nicht eingegangen.

 

5. Kosten der Beteiligten

Den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 57 FGO) sind nach § 139 Abs. 1 FGO die Aufwendungen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (notwendig) erwachsen sind. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind allerdings nicht zu erstatten (§ 139 Abs. 2 FGO).

Zu den Aufwendungen i.S. des § 139 Abs. 1 FGO zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten. Diese Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 3 FGO stets erstattungsfähig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind.

Wird der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt (RA) vertreten, richtet sich seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5.2004 (BGBl 2004 I S. 788). Die Regelungen des RVG sind auch anzuwenden, wenn sich der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Steuerberater (StB), Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten lässt (§ 45 der SteuerberatergebührenverordnungStBGebV).

Danach können im wesentlichen folgende Gebühren und Auslagen laut Vergütungsverzeichnis (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG in Betracht kommen:

Wertgebühren (§ 13 RVG)

  1. Verfahrensgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV, Nrn. 3200, 3201 VV
  2. Terminsgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, Nrn. 3202, 3203 VV
  3. Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV

Auslagen (Vorbemerkung 7)

  1. Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV
  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nrn. 7001, 7002 VV
  3. Geschäftsreisen Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV, Nr. 7003 – 7005 VV
  4. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

Die Gebühren der StB/RA bemessen sich nach der Höhe des Gegenstandswerts (§ 2 Abs. 1 und § 13 RVG), und dieser wiederum bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 GKG). Grundlage für die Berechnung der infrage kommenden Gebühren im gerichtlichen Verfahren ist also stets der Streitwert i.S. des § 3 GKG (siehe auch Tz. 10.4). Dasselbe gilt für die erstattungsfähigen Gebühren im außergerichtlichen Vorverfahren (vgl. Tz. 7).

 

6. Gebühren und Auslagen (der RA/StB) im Klageverfahren

 

6.1 Gebühren

Form und Aufbau der Kostenrechnung richtet sich nach § 10 RVG, die Höhe der Gebühren nach § 13 RVG (s. auch Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG; BGBl l 2004, 832).

 

6.2 Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV)

Die Verfahrensgebühr ist die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren. Mit ihr wird das ganze Betreiben des Geschäfts (z.B. Aufwendungen für Schriftsätze, Urkunden und Ablichtungen, die der Klagebegründung hinzuzufügen sind) einschließlich der Information für einen Rechtszug (§ 15 RVG) durch den Prozessbevollmächtigten abgegolten.

Die Höhe des Gebührensatzes beträgt grundsätzlich 1,6 (Nr. 3200). Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit, bei der...

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