Eine Ausnahme gilt bei volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen. Hier ist eine steuerrechtliche Anerkennung möglich, wenn der Vertrag nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Es muss sich aber um einen Vertrag handeln, der, ohne dass er zwischen Angehörigen geschlossen worden wäre, mit einem fremden Dritten hätte geschlossen werden müssen. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Vereinbarungen, die getroffen werden, auch tatsächlich vollzogen werden.[1]

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