§ 18 Abs. 2 HGB enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma bzw. ihre Teile das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 9. 12. 1976, II ZB 6/76.

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