Kennzeichnung einer Firma mit Sonderzeichen „//“

Der Name einer Gesellschaft darf nur Sonderzeichen beinhalten, wenn diese nach dem allgemeinen Sprachgebrauch klar auszusprechen sind.

Die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG beantragten die Eintragung der Firma im Handelsregister. Dabei sollten die Sonderzeichen „// als vorangestellter Teil der Firma „// CRASH…“genutzt werden. Das Registergericht hat die Eintragung abgelehnt, da bei den verwendeten Sonderzeichen „//“ nicht klar sei, wie diese auszusprechen seien. Hiergegen wandten sich die Gesellschafter mit der Beschwerde.

Die Entscheidung des BGH v. 25.1.2022 (II ZB 15/21)

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH gab dem Registergericht recht. Der BGH stellte entscheidend darauf ab, dass die Firma zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein muss. Es sei erforderlich, dass die Firma aussprechbar sei. Bei der Verwendung von Sonderzeichen komme es darauf an, ob diese im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet werden. Nach Ansicht des BGH bestehe für die Sonderzeichen „//“ im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch keine entsprechende Wortverwendung. Es sei damit unklar, wie diese Sonderzeichen auszusprechen seien.

Praxishinweis

Der Name einer Gesellschaft (Firma) ist ein wichtiger Bestandteil eines Unternehmens und ein Dauerbrenner gerichtlicher Entscheidungen. Zuletzt hatte der BGH bspw. auch über die Zulässigkeit des Zusatzes „partners“ bei einer GmbH zu entscheiden (BGH, Beschluss v. 13.04.2021 – II ZB 13/20).

Gesellschaften können die Firma grundsätzlich frei gestalten, wobei gewisse Schranken und Anforderungen zu beachten sind. Bewegt sich die gewählte Firma nicht innerhalb dieser Schranken, kann das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister ablehnen. Änderungen der Firma sind zeitintensiv und können auch zu einem erheblichen Imageverlust des Unternehmens führen. Daher ist bei Wahl der Firma Vorsicht geboten.

Der Beschluss des BGH bestätigt die bisherige Linie, dass Sonderzeichen bei der Firma grundsätzlich möglich sind. Voraussetzung ist aber, dass diese nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz klar artikulierbar sind. Anerkanntermaßen genügen dieser Anforderung das „&“-Zeichen oder „+“-Zeichen (Aussprache als „und“). Von besonderem Interesse ist im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung das Sonderzeichen „@“.Während dies zunächst noch als unzulässiger Firmenbestandteil angesehen wurde (so etwa BayObLG, Beschluss v. 4.4.2001 – 3Z BR 84/01), zeigen sich jüngere Entscheidungen deutlich liberaler (etwa: LG Berlin, Beschluss v. 13.1.2004  – 102 T 122/03). Der BGH scheint sich in der vorgenannten Entscheidung dem LG Berlin anzuschließen. Hierfür spricht, dass das „@“ mittlerweile im Rechts- und Wirtschaftsverkehr als Ersatz des Wortes „at“ angesehen und auch so artikulierbar wird.

Demgegenüber zeigen jüngere Entwicklungen, dass eine Firma unter Verwendung nicht lateinischer Buchstaben (etwa arabisch oder chinesisch) teilweise als unzulässig erachtet wird. Auch Bildzeichen, deren Artikulationen in der deutschen Sprache nicht möglich sind und/oder nicht gängig erfolgen, sind als Bestandteil der Firma nicht zulässig.


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