Wer kein Fahrtenbuch führt, muss die private Nutzung bei der Einkommensteuer zwingend nach der 1-%-Methode ermitteln. Die 1-%-Methode kann aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer angewendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer wählt die 1-%-Methode für die Berechnung des privaten Pkw-Nutzungsanteils

Der Unternehmer hat einen Firmenwagen, dessen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 30.580 EUR betragen hat. Tatsächlich bezahlt hat er nur 28.560 EUR (24.000 EUR zuzüglich 4.560 EUR Umsatzsteuer). Da der Unternehmer weder ein Fahrtenbuch geführt hat noch eine sachgerechte Schätzung des privaten Nutzungsanteils vornehmen will, kann er bei der Einkommen- und Umsatzsteuer die 1-%-Methode anwenden.

Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % abgezogen werden, weil nicht in allen Kfz-Kosten Vorsteuerbeträge enthalten sind. Maßgebend ist der Bruttolistenpreis, sodass wie folgt zu rechnen ist:

 
Bruttolistenpreis (abgerundet) 30.500 EUR × 1 % × 12 Monate = 3.660,00 EUR
abzüglich 20 % 732,00 EUR
= umsatzsteuerpflichtiger Anteil 2.928,00 EUR
19 % Umsatzsteuer = 556,32 EUR
= Bruttobetrag 3.484,32 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 4.216,32 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 732,00
      8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 2.928,00
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 556,32
 
Hinweis

Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar

Die Vorsteuer ist gem. § 15 Abs. 1 UStG zu 100 % abziehbar und die private Nutzung gem. § 3 Abs. 9a UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Falls der pauschale Wert für die private Nutzung höher ist als die tatsächlichen Kosten, wird die private Nutzung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt (= Kostendeckelung).

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