Darf der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte verwenden, liegt insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seiner GmbH gegenüber erbringt. Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist.
9.1 Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzt den Firmenwagen auf der Basis eines entgeltlichen Überlassungsvertrags
Die GmbH muss bei ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen geldwerten Vorteil versteuern, wenn sie ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen überlässt. Bei der 1-%-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn das Nutzungsentgelt als angemessen anzusehen ist.
Anders ist die Situation, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw außerhalb des Arbeitsverhältnisses für Privatfahrten überlässt und zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer ein entgeltlicher Überlassungsvertrag (Mietvertrag) abgeschlossen wird.
Schriftliche Vereinbarung zu empfehlen
Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte der entgeltliche Überlassungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Dieser Vertrag muss dann auch entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden.
Umfang des entgeltlichen Überlassungsvertrags
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das GmbH-Fahrzeug ausschließlich für betriebliche Fahrten, ist ein entgeltlicher Überlassungsvertrag nicht erforderlich. Nutzt er allerdings das Fahrzeug auch für private Fahrten, muss sich der entgeltliche Überlassungsvertrag hierauf beziehen.
Die Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zum Betrieb dürfen bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das bedeutet, dass über
- die Privatfahrten und
- die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
ein entgeltlicher Überlassungsvertrag abgeschlossen werden muss, in dem auch die Höhe der Vergütung geregelt ist.
9.2 Aus Vereinfachungsgründen kann die 1 %-Methode angewendet werden
Zur Höhe der Kfz-Miete: Im Schreiben vom 3.4.2012 führt das BMF aus, dass als Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung auch mithilfe der 1-%-Methode ermittelt werden.
Wenn dieser Wert für eine verdeckte Gewinnausscheidung maßgebend ist, kann er auch im Zusammenhang mit einem entgeltlichen Überlassungsvertrag angesetzt werden. Als Nutzungsentgelt können also entweder
- die tatsächlichen Kosten, die auf Privatfahrten und Fahrten zum Betrieb entfallen (ggf. plus Gewinnzuschlag), angesetzt werden. – Der Umfang der Privatfahrten kann also mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Einfacher ist es, die Privatfahrten über einen repräsentativen Zeitraum zu ermitteln und das Ergebnis dann dauerhaft (als konstante Größe) dem entgeltlichen Überlassungsvertrag zugrunde zu legen
- oder pauschal mithilfe der 1-%-Methode (= praktikable Lösung) ermittelt.
Berechnung der privaten Nutzung nach den tatsächlichen Kosten
Ein GmbH-Gesellschafter nutzt einen Firmenwagen der GmbH für betriebliche und private Fahrten. Die jährliche Kilometerleistung liegt bei 16.040 km. Der GmbH-Gesellschafter führt kein Fahrtenbuch. Die GmbH hat ermittelt, dass die tatsächlichen Kosten pro gefahrenen Kilometer 0,55 EUR betragen. Den Umfang seiner betrieblichen Fahrten hat der GmbH-Gesellschafter über einen Zeitraum von 3 Monaten wie folgt ermittelt:
Kilometerstand am 1.1. |
20 km |
Kilometerstand am 31.3. |
4.030 km |
Kilometerleistung für 3 Monate |
4.010 km |
Davon entfallen auf betriebliche Fahrten |
2.406 km (60 %) |
Auf Privatfahrten entfallen |
1.604 km (40 %) |
Privatfahrten pro Monat (gerundet) 535 km × 0,55 EUR = |
294,07 EUR |
Plus Gewinnzuschlag z. B. 10 % = |
29,40 EUR |
Miete für Privatfahrten netto |
323,47 EUR |
Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
61,46 EUR |
Miete für Privatfahrten brutto |
384,93 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1381/1307 |
Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter |
384,93 |
8405/4405 |
Erlöse 19 % (PKW-Miete) |
323,47 |
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|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
61,46 |
Hinweis:
Die entgeltliche Überlassung ist bei der GmbH ist als Erlös zu erfassen. Die Kontenrahmen sehen dafür kein besonderes Konto vor. Allein aus Kontrollzwecken, also um sicherzugehen, dass die Kfz-Miete monatlich gebucht wird, sollte dafür ein eigenes Konto eingerichtet werden (im diesem Beispiel 8405 beim SKR 03 bzw. 4405 beim SKR 04).
9.3 Nutzungsentgelt: 1-%-Methode als Bemessungsgrundlage
Einfacher ist es, wenn GmbH und GmbH-Gesells...