5.1 Entnahme eines Firmen-Pkws ohne Umsatzsteuer bei Einkauf ohne Vorsteuer
Die Entnahme eines Pkws unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn für den Pkw, der dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil
- der Pkw von einer Privatperson oder
- von einem Kleinunternehmer erworben wurde oder
- das Fahrzeug aus dem Privatvermögen eingelegt wurde.
5.2 Verkauf eines Firmen-Pkws auch ohne Vorsteuerabzug bei Erwerb kostet Umsatzsteuer
Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, muss jedoch immer der Umsatzsteuer unterworfen werden. Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatzsteuerfrei entnommen wird, um ihn anschließend privat außerhalb des Umsatzsteuersystems zu verkaufen.
Ein Pkw oder ein anderer Gegenstand, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, kann zunächst ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend privat veräußern werden. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung wird dann keine Umsatzsteuer gezahlt.
Private Entnahme mit anschließendem privaten Verkauf = keine Umsatzsteuer
Der Firmen-Pkw kann ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend außerhalb des Mehrwertsteuersystems verkauft werden. Es muss also zwischen Entnahme und Veräußerung kein größerer Zeitabstand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.
5.3 Für die private Entnahme des Firmen-Pkw vor Verkauf müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen
Es müssen objektive Anhaltspunkte für die vorherige Entnahme vorliegen, das geht aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg hervor.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein selbstständiger Betriebswirt, seinen privaten Pkw in sein Betriebsvermögen eingebracht und seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Er hat den Pkw ohne Vorsteuerabzug eingebracht und später umsatzsteuerfrei veräußert. Beim Kauf eines neuen Pkw hatte er den alten Pkw in Zahlung gegeben. Er machte aus dem Neukauf die Vorsteuer geltend, ohne die Umsatzsteuer aus dem Altwagenverkauf zu erklären. In einem Begleitschreiben zu seiner Umsatzsteuererklärung führte er hierzu aus, das Altfahrzeug unmittelbar vor der Inzahlunggabe entnommen zu haben, so dass ein nicht der Umsatzsteuer unterliegender Privatverkauf vorliege. Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht waren jedoch anderer Auffassung. Dabei wies das Gericht ausdrücklich auf das EuGH-Urteil vom 8.3.2001 und auf die Folgeentscheidung des BFH hin, wonach bei der Entnahme eines Gegenstandes aus dem Betriebsvermögen und dessen anschließender Veräußerung keine Umsatzsteuer anfällt. Wenn der Steuerpflichtige einen entnommenen Gegenstand später veräußere, sei diese Leistung seinem Privatbereich zuzurechnen und unterliege daher nicht der Umsatzsteuer.
Im entschiedenen Fall bezweifelte das Gericht jedoch eine vorherige Entnahme. Die einfache Erklärung, den Umsatz nicht zu versteuern, sei keine Entnahmehandlung. Auch der Umstand, dass die Entnahme am gleichen Tag wie die Inzahlunggabe erfolgt sei, spreche gegen eine Entnahmehandlung.
Dokumentation ist empfehlenswert
In einem derartigen Fall geht auf Nummer Sicher, wer die Entnahme dem Finanzamt unter Angabe des genauen Datums vor dem Verkauf mitteilt. Zu der Frage, wie groß die Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf sein muss, gibt es keine Rechtsprechung.
5.4 Dokumentation des Privatverkaufs eines Firmen-Pkw
Bei der vorhergehenden Privatentnahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass
- kein Firmenpapier (Briefbögen mit Firmenbriefkopf) verwenden werden darf,
- im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt,
- im Falle einer Überweisung möglichst ein privates Bankkonto und nicht das Firmenkonto angegeben wird.
Der Vermerk "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)" kann bereits ausreichend sein, um von einer Entnahme mit anschließendem Privatverkauf ausgehen zu können. Zweckmäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schriftlichen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. So sollte bei einer Entnahme im Januar 01 die Entnahme zusammen mit den anderen Geschäftsvorfällen des Monats Januar 01 gebucht werden.
5.5 Bei Entnahme kann auch Umsatzsteuer nur auf Bestandteile entfallen
Umsatzsteuer kann auch auf Bestandteile des Firmen-Pkws fällig werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestandteile nachträglich in das Fahrzeug eingebaut wurden und hierfür der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dann ist im Falle einer Entnahme des Firmenwagens die Umsatzsteuer auf den nachträglich eingebauten Bestandteil begrenzt.
Dabei sind Bestandteile solche Gegenstände, die durch den Einbau ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verloren haben. Das setzt voraus, dass sie nicht einfach wieder entfernt werden können und Kaufgegenstand eines eigenen Geschäfts s...