Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Höhe der Anschaffungskosten
- Nutzungsdauer
- Vorsteuerabzug
- Entnahme ohne Umsatzsteuer
1 So kontieren Sie richtig
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Pkw |
0320 |
0520 |
|
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Abschreibungen auf Kfz |
4832 |
6222 |
|
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
So kontieren Sie richtig!
Wenn ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft wird und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, wird der gesamte Kaufpreis als Anschaffungskosten auf das Konto "Pkw" 0320 (SKR 03) bzw. 0520 (SKR 04) gebucht. Bei einem gebrauchten Fahrzeug muss zunächst die Nutzungsdauer festgelegt werden, über die das Fahrzeug abgeschrieben wird. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt nur für neue, nicht aber für gebrauchte Fahrzeuge. Die Anschaffungskosten müssen auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden. Danach wird die Abschreibung berechnet, die auf das Konto "Abschreibungen auf Kfz" 4832 (SKR 03) bzw. 6222 (SKR 04) gebucht wird.
Buchungssatz:
Abschreibungen auf Kfz |
|
an Pkw |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Gebrauchtwagenkauf von Privatperson
Herr Huber hat am 10.5.01 für 26.000 EUR einen Jahreswagen von einer Privatperson gekauft. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, weil Privatpersonen keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der amtlichen Abschreibungstabelle beträgt 6 Jahre. Da das Fahrzeug bereits 1 Jahr alt ist, schreibt Herr Huber die Anschaffungskosten über eine Restnutzungsdauer von 5 Jahren ab. Die Jahresabschreibung beträgt 26.000 EUR: 5 = 5.200 EUR. Wegen der Anschaffung im Mai darf Herr Huber die Abschreibung nur zeitanteilig für 8 Monate geltend machen. Die Abschreibung für 01 beträgt somit 5.200: 12 x 8 = 3.467 EUR.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0320/0520 |
Pkw |
26.000 |
1200/1800 |
Bank |
26.000 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4832/6222 |
Abschreibungen auf Kfz |
3.467 |
0320/0520 |
Pkw |
3.467 |
3 Ermittlung der verbleibenden Restnutzungsdauer bei einem Gebrauchtfahrzeug
Die Nutzungsdauer eines Firmen-Pkw beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67 % pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt jedoch nur für neue Fahrzeuge. Bei Gebrauchtfahrzeugen müssen Sie die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Erwerbs schätzen.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der BFH die Nutzungsdauer für neue Fahrzeuge von 6 Jahren, so wie sie in der amtlichen Abschreibungstabelle ausgewiesen ist, zumindest für die Rechtsprechung nicht als verbindlich ansieht. Bei einer normalen jährlichen Fahrleistung von 15.000 km hält der BFH eine Nutzungsdauer von 8 Jahren für angemessen, was einer jährlichen Abschreibung von 12,5 % entspricht. Die 8-jährige Nutzungsdauer entspricht nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung somit einer Fahrleistung von 120.000 km.
Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Kauf eines gebrauchten Pkw
Herr Huber kauft einen 6 Jahre alten Pkw mit einem Kilometerstand von 60.000 km. Seine jährliche Nutzung wird bei rd. 20.000 km pro Jahr liegen. Nach den Kriterien, die der BFH zugrunde legt, wird Herr Huber von einer Restnutzungsdauer von 3 Jahren ausgehen müssen. Nach 3 Jahren beträgt die Gesamtkilometerleistung des Pkws 120.000 km. Das ist der Grenzwert, bei dem der BFH üblicherweise von einem wirtschaftlichen Verbrauch ausgeht.
Für gebrauchte Pkw gibt es keine festen Regeln, nach denen die verbleibende Nutzungsdauer ermittelt werden kann. Der BFH führt in seinem Beschluss vom 17.4.2001 aus, dass die verbleibende Restnutzungsdauer bei Erwerb eines gebrauchten Pkw neu zu schätzen ist. Je nach Alter und Kilometerleistung des gebraucht gekauften Pkws kann sich aus der Addition der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der sich anschließenden Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 6 bzw. 8 Jahren ergeben.
Bei der Beurteilung der verbleibenden Nutzungsdauer sind lt. BFH folgende Kriterien zu beachten:
- Pkw-Typ,
- Alter des Fahrzeugs,
- jährliche Fahrleistung und
- betriebstypischer Einsatz.
3.1 Schätzung der verbleibenden Restnutzungsdauer
Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Nutzungsdauer neu zu ermitteln. Es darf daher bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer nicht ohne weiteres der Zeitraum zugrunde gelegt werden, der sich aus der Differenz der Gesamtnutzungsdauer für Neufahrzeuge und der verbleibenden Nutzungsdauer im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs ergibt.
Bei der Schätzung der neuen Restnutzungsdauer sollte nach den Kriterien des Bundesfinanzhofs vorgegangen werden, wobei jedoch nicht von einer 8-jährigen Nutzung, sondern von der kürzeren, 6-jährigen Nutzungsdauer der amtlichen Abschreibungstabelle ausgegangen werden sollte.
Vorschläge zur Bestimmung der Restnutzungsdauer
Will der Unternehmer das Fahrzeug schnell abschreiben, wählt er eine möglichst kurze Restnutzungsdauer. Zweckmäßig ist es, eine Restnutzungsdauer zu wählen, die das Finanzamt voraussichtlich nicht...