Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei Elektrofahrzeugen und bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis (sogenannte 0,5-%-Regelung) bzw. mit einem Viertel des Bruttolistenpreises (sogenannte 0,25-%-Regelung) anzusetzen. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts mit den Gesamtkosten ist die Abschreibung nur zur Hälfte bzw. nur mit einem Viertel anzusetzen.
Bei einem Leasingfahrzeug gilt das entsprechend, sodass bei der Vergleichsrechnung die Leasingraten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel anzusetzen sind.
Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte genutzt, darf nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Entfernungspauschale beträgt nur 0,30 EUR. Die Entfernungspauschale ist vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 EUR auf 0,35 EUR angehoben worden. Eine weitere Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,03 EUR auf 0,38 EUR erfolgt für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2026.
Bei einem Firmen-Pkw sind die Kosten, die über die Entfernungspauschale hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die nicht abziehbaren Kosten werden pauschal mit 0,03 % vom ermäßigten Bruttolistenpreis ermittelt, wenn die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1-%-Methode ermittelt wird. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben sich bei Einzelfirmen nicht. Bei Personengesellschaften ist allerdings regelmäßig von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen.
Berechnung der Privatfahrten
Der Unternehmer erzielt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Er ermittelt die private Nutzung seines im Januar 2024 angeschafften Elektrofahrzeugs mithilfe der sogenannten 1-%-Methode. Da der Bruttolistenpreis mit 48.000 EUR nicht den Grenzwert von 70.000 EUR überschreitet, beträgt die Bemessungsgrundlage 25 % = 12.000 EUR. Die private Nutzung ist mit 12.000 EUR × 1 % = 120 EUR × 12 Monate = 1.440 EUR anzusetzen.
Die tatsächlichen Kosten ermittelt der Unternehmer wie folgt:
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Vergleich zu den tatsächlichen Kosten |
Abschreibung (tatsächliche AK = 45.000 EUR) |
7.500 EUR : 4 = |
1.875 EUR |
Versicherung |
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920 EUR |
Stromkosten |
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1.180 EUR |
Übrige Kosten |
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2.400 EUR |
Gesamtkosten pro Jahr |
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6.375 EUR |
Ergebnis: Keine Kostendeckelung, weil die tatsächlichen Kosten über dem pauschalen Nutzungswert liegen.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte
Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind mit 0,03 % anzusetzen. Da der Bruttolistenpreis mit 48.000 EUR nicht den Grenzwert von 70.000 EUR überschreitet, beträgt die Bemessungsgrundlage 25 % = 12.000 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte beträgt 18 km, die der Unternehmer an 195 Tagen zurücklegt. Die nicht abziehbaren Kosten sind wie folgt zu ermitteln:
Kosten, die auf Fahrten zur ersten Betriebsstätte entfallen:
12.000 EUR × 0,03 % × 18 km × 12 |
777,60 EUR |
Entfernungspauschale: 0,30 EUR × 18 km × 195 Tage = |
1.053,00 EUR |
nicht abziehbarer Teil der Aufwendungen (= negative Differenz) |
- 275,40 EUR |
Der Unternehmer hat Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale bei ihm in vollem Umfang auswirkt. Da die Kosten um 275,40 EUR niedriger liegen als die Entfernungspauschale, kann dieser Betrag zusätzlich als Aufwand berücksichtigt werden. Umsatzsteuerlich ergibt sich keine Auswirkung. Die Buchung sieht daher wie folgt aus:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4678/6688 |
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (abziehbarer Anteil) |
275,40 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
275,40 |